Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch die Wess Kux Kispert Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 31. Juli 2025, LVwG303932/11/Bm/Rd, betreffend Übertretung des ASchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret tunlichst ziffernmäßig anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist.
3 Der Antragsteller bringt vor, es sei über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 830,00 verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 166,00 vorgeschrieben worden. Der Revisionswerber müsse somit einen nicht unerheblichen Geldbetrag (voraus-)bezahlen und nach erfolgreicher Revision wieder zurückfordern. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde auch kein Nachteil entstehen, da aufgrund „ausreichend liquider Mittel“ des Revisionswerbers eine spätere - nach Abschluss des Revisionsverfahrens - gegebenenfalls erforderlich werdende Eintreibung nicht vereitelt würde. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
4Mit diesem Vorbringen wird der Antrag dem dargelegten Konkretisierungsgebot hinsichtlich der Einkünfte und Vermögenswerte im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gerecht (vgl. z.B. VwGH 30.1.2025, Ra 2025/02/0019, mwN).
5 Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.
Wien, am 23. Oktober 2025
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