JudikaturVwGH

10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2023

Eine Auslegung des § 34 Abs. 3 letzter Satz StbG 1985, welche die der Landesregierung vom Gesetzgeber vorgegebene Entscheidungsfrist (faktisch) verkürzen und damit die Gefahr des (Weiter-)Bestehens vom Gesetz verpönter mehrfacher Staatsangehörigkeiten erhöhen würde, ist zu vermeiden; dies wäre aber der Fall, wenn auch die Verfahrensdauer eines Beschwerdeverfahrens vor dem VwG in die Sechsjahresfrist einzurechnen wäre.

Rückverweise