Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision der N Q, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. August 2024, LVwG-2024/47/1563-4, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Die Revisionswerberin, eine jordanische Staatsangehörige, hält sich seit dem Jahr 2021 zu Studienzwecken in Österreich auf. Ihr wurde erstmals im April 2021 eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt, die in der Folge zweimal-zuletzt mit Gültigkeit bis 13. April 2024-verlängert wurde.
Am 10. April 2024 stellte die Revisionswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Behörde) einen weiteren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
1.2. Diesen Antrag wies die Behörde mit Bescheid vom 13. Mai 2024 ab. Sie führte aus, die Revisionswerberin habe den gemäß § 64 Abs. 2 NAG erforderlichen Studienerfolg nicht nachweisen können, weil sie lediglich Prüfungen im Ausmaß von 6,5 ECTS-Punkten abgelegt habe. Sie habe auch keinen beachtlichen Grund geltend gemacht, aufgrund dessen ihr die Erzielung des erforderlichen Studienerfolgs unzumutbar gewesen wäre. Ihre in dem Zusammenhang behaupteten psychischen Probleme habe sie nicht hinreichend dargelegt.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde mit dem Vorbringen, sie habe zwar lediglich Prüfungen im Ausmaß von 1,5 ECTS-Punkten „für Jahr 2022“ (gemeint: im Studienjahr 2022/23) und 6,5 ECTS-Punkten „für Jahr 2023“ (gemeint: im Studienjahr 2023/24) abgelegt. Sie sei jedoch in ihrem Studium durch besondere Umstände erheblich beeinträchtigt gewesen. Sie habe (bereits) im Jahr 2022 psychische Probleme gehabt und aus diesem Grund bis August 2023 auch Medikamente eingenommen, sich einem Coaching unterzogen und zudem eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, wodurch sich ihr Zustand letztlich gebessert habe. Weiters studiere sie „in einer Fremdsprache“, was mit Herausforderungen verbunden sei und sich ebenso negativ auf den Prüfungserfolg ausgewirkt habe.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. August 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den behördlichen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Ferner sprach es aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin habe an der Universität Innsbruck zunächst von März 2021 bis Februar 2022 den Vorstudienlehrgang absolviert und die Deutschprüfung B1 abgelegt. Im April 2022 sei sie zum Bachelorstudium „Mechatronik“ zugelassen worden und seither in diesem Studium gemeldet. Sie habe bisher eine Prüfung im Februar 2023 im Ausmaß von 1,5 ECTS-Punkten sowie drei Prüfungen im November 2023, Februar 2024 und März „2023“ (gemeint: 2024) im Ausmaß von 6,5 ECTS-Punkten abgelegt.
Bereits Anfang 2022 hätten bei der Revisionswerberin „psychische Probleme begonnen“. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, allein zu wohnen, sei mit dem Studium nicht zu Recht gekommen und habe „eine Depression entwickelt“. Sie habe sich im Wege eines „online Coaching“ Hilfe gesucht, wobei ihr der Psychologe geraten habe, (auch) einen Psychiater zu konsultieren. Von Anfang 2022 bis ungefähr August 2023 habe sie zudem Medikamente eingenommen, „um schlafen zu können und [...] gegen ihre Depression“. Sie habe die Medikamente inzwischen wieder abgesetzt. Das Coaching nehme sie weiterhin in Anspruch. Auf Anraten ihres Coaches habe sie sich zwischenzeitig auch eine Beschäftigung gesucht und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
2.3. In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, die Revisionswerberin habe die Dauer ihrer psychischen Probleme selbst dargelegt. Im Zuge ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung habe sie „auf dezidierte Nachfrage“ wiederholt angegeben, dass ihre psychische Beeinträchtigung bereits im Jänner 2022 bestanden habe.
2.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die Revisionswerberin habe den gemäß § 64 Abs. 2 NAG iVm § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 erforderlichen Studienerfolg im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten im zuletzt abgelaufenen Studienjahr 2022/23 nicht erzielt, sondern lediglich Prüfungen im Ausmaß von „6,5 ECTS-Punkten“ (offenbar gemeint: 1,5 ECTS-Punkten) abgelegt.
Gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG könne die Aufenthaltsbewilligung zwar auch bei Fehlen des erforderlichen Studienerfolgs verlängert werden, wenn Gründe vorlägen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien. Ein solcher Hinderungsgrund sei aber nur dann beachtlich, wenn er vorübergehend sei und nicht längere Zeit andauere (und daher als dauerhaft zu erachten sei). So liege ein bloß vorübergehendes Hindernis nicht vor, wenn aufgrund einer Erkrankung in zwei Studienjahren kein ausreichender Studienerfolg erzielt werde.
Die im April 2022 zum Bachelorstudium zugelassene Revisionswerberin könne seit zwei Jahren keinen (hinreichenden) Studienerfolg nachweisen. Der fehlende Erfolg sei ihren eigenen Angaben zufolge auf psychische Probleme zurückzuführen, die bereits vor zwei Jahren begonnen hätten. Es liege daher kein beachtlicher Grund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG vor.
Die weiters eingewendeten Schwierigkeiten mit der Sprache stellten (aus näher erörterten Gründen) ebenso keinen beachtlichen Grund dar. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei (aus näher dargelegten Erwägungen) auch nicht als unverhältnismäßig zu erachten.
3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die-Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende-außerordentliche Revision mit einem Aufhebungsantrag.
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5. Die Revisionswerberin wendet sich im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ausschließlich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es liege kein beachtlicher Grund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG vor, weil ihre psychischen Probleme bereits seit dem Jahr 2022 bestanden hätten (und daher als dauerhaft zu erachten seien). Sie macht in dem Zusammenhang als Verfahrensmangel geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Einschätzung, dass ihre psychische Beeinträchtigung schon im Jahr 2022-und nicht erst im Februar 2023-begonnen habe, nicht ohne amtswegige Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens vornehmen dürfen.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegt die Frage, ob ein Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre insofern nur dann gegeben, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2024/14/0186, Rn. 17, mwN).
6.2. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht jedoch von der amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens keineswegs grob fehlerhaft, sondern-mit Blick auf das Vorbringen der Revisionswerberin betreffend Beginn und Dauer ihrer psychischen Probleme-jedenfalls vertretbar Abstand genommen.
7.1. Gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung (für Studierende) trotz des fehlenden Nachweises eines Studienerfolgs oder Ausbildungsfortschritts verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grund (im Sinn der soeben angeführten Bestimmung) nicht die Rede sein, wenn dieser dauerhaft ist, wovon unter anderem bei länger andauernden, im Allgemeinen ein Jahr überschreitenden Erkrankungen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 31.1.2020, Ra 2017/22/0108, Pkt. 5.2., mwN).
7.2. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Ergebnis, dass die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte psychische Beeinträchtigung als dauerhaft (im Sinn des Vorgesagten) zu erachten sei und deshalb keinen beachtlichen Grund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG darstelle. Es stützte sich dabei auf das eigene Vorbringen der Revisionswerberin in der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid (wonach sie bereits im Jahr 2022 psychische Probleme gehabt und aus diesem Grund bis August 2023 unter anderem Medikamente eingenommen habe) und auf ihre damit übereinstimmende Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (wonach ihre psychischen Probleme schon Anfang 2022 begonnen hätten, sie bereits damals Hilfe gesucht und auch Medikamente ab Anfang 2022 eingenommen habe, bis es ihr im August 2023 wieder besser gegangen sei und sie die Medikation langsam abgesetzt habe).
Die Revisionswerberin legte somit selbst dar, dass ihre behandlungsbedürftige psychische Beeinträchtigung schon im Jahr 2022 und auch noch im darauffolgenden Jahr jedenfalls bis August 2023 vorlag. Demzufolge durfte das Verwaltungsgericht anhand ihrer eigenen Angaben davon ausgehen, dass sie in einem zumindest eineinhalbjährigen Zeitraum krankheitsbedingt an der zielgerichteten Betreibung ihres Studiums und der Erreichung eines entsprechenden Studienerfolgs gehindert war.
Im Hinblick darauf gelangte das Verwaltungsgericht nicht unvertretbar zum Ergebnis, dass eine nicht bloß vorübergehende, sondern als dauerhaft zu erachtende krankheitsbedingte Beeinträchtigung vorliege, die das Bestehen eines beachtlichen Hinderungsgrunds im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG ausschließe (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation etwa auch VwGH 8.1.2020, Ra 2017/22/0049, Pkt. 6.3.; 23.10.2023, Ra 2020/22/0057, Pkt. 6.2.; je mwN).
8.1. Soweit nun die Revisionswerberin das Unterbleiben amtswegiger Ermittlungen durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Klärung des Beginns ihrer psychischen Probleme als Verfahrensmangel rügt, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich verpflichtet ist, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Beweisaufnahmen zu sorgen (vgl. etwa VwGH 27.8.2024, Ra 2021/17/0165, Pkt. 8.5., mwN).
Dabei kann zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen maßgeblichen Sachverhalts auch die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises geboten sein (vgl. etwa VwGH 28.2.2012, 2011/09/0021, mwN).
8.2. Vorliegend bedurfte es jedoch keiner derartigen amtswegigen Beweisaufnahme in Bezug auf den Beginn der psychischen Probleme, weil dieser Umstand ohnehin bereits durch das eigene Vorbringen der Revisionswerberin in der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid und durch ihre damit im Einklang stehende Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach ihre behandlungsbedürftige psychische Beeinträchtigung bereits im Jahr 2022 vorlag, hinreichend geklärt war.
Gegenteilige Anhaltspunkte, die das Verwaltungsgericht hätten veranlassen müssen, die Angaben der Revisionswerberin zu bezweifeln und weitergehende Beweise von Amts wegen aufzunehmen, lagen nicht vor. So schließt insbesondere auch der Umstand, dass im Verfahren ein Arztbrief und Unterlagen über den Medikamentenbezug (erst) aus dem Jahr 2023 vorgelegt wurden, nicht aus, dass die behandlungsbedürftigen psychischen Probleme schon im Jahr 2022 gegeben waren. Ebenso steht der Abschluss des Vorstudienlehrgangs im Februar 2022 und die Ablegung einer Prüfung im Studienjahr 2022/23 der Annahme einer bereits ab dem Jahr 2022 vorliegenden krankheitsbedingten psychischen Beeinträchtigung nicht entgegen.
9. In der Revision behauptet die Revisionswerberin nun-im Widerspruch zu ihren (oben dargestellten) Angaben vor der Behörde und vor dem Verwaltungsgericht-erstmals, dass ihre psychischen Probleme nicht bereits im Jahr 2022, sondern erst ab Februar 2023 eingetreten wären. Dieses-erstmals in der Revision erstattete-Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) und ist daher unbeachtlich (vgl. etwa VwGH 9.11.2022, Ra 2019/22/0046, Pkt. 5.2.).
10. Insgesamt war daher die Revision-mangels Darlegung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG-gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise