Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des F U, vertreten durch Dr. Thomas J. A. Langer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 84, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. Jänner 2020, LVwG 750786/2/Sr, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: Universität) vom 9. Februar 2017 als ordentlicher Studierender zum (englischsprachigen) Bachelorstudium „Biological Chemistry“ unter der Bedingung der Ablegung von Ergänzungsprüfungen aus Mathematik, Chemie und Physik zugelassen.
1.2. Zur Ausübung dieses Studiums wurde dem Revisionswerber erstmals mit Gültigkeit von 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde in der Folge mit Gültigkeit von 1. Oktober 2018 bis 1. Oktober 2019 verlängert.
2.1. Am 24. September 2019 stellte der Revisionswerber beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Behörde) einen weiteren (hier gegenständlichen) Verlängerungsantrag. Er legte dazu einen Studienerfolgsnachweis der Universität vom 20. August 2019 vor, dem zufolge er zwar bis März 2018 insgesamt 27,5 ECTS Punkte, in der Folge aber nur mehr 6 ECTS Punkte (für die Absolvierung eines Deutschkurses im Jänner 2019) erzielte. Die Ergänzungsprüfungen legte er (ohne dafür ECTS Punkte zu erhalten) im April und Mai 2019 ab.
2.2. Die Behörde teilte dem Revisionswerber am 4. Oktober 2019 (unter Hinweis auf die betreffenden Gesetzesbestimmungen, darunter auch § 64 NAG) mit, dass er im maßgeblichen Studienjahr 2018/19 nur 6 ECTS Punkte für einen Deutschkurs erlangt habe, die aber für sein englischsprachiges Studium nicht relevant seien und daher nicht anerkannt werden könnten. Er habe somit den für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung benötigten Studienerfolg nicht nachgewiesen.
2.3. Der Revisionswerber entgegnete mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 unter anderem, er habe sein Studium im Oktober 2017 begonnen. In der Folge sei er kurz nach den Wintersemesterprüfungen gestresst und krank geworden und habe eine „semesterlange Pause“ (Sommersemester 2018) gemacht, um sich zu erholen. Im September 2018 sei sein Vater erkrankt, der Gesundheitszustand seiner Mutter habe sich ebenso verschlechtert. Er habe sich daher im Wintersemester 2018 nur für Deutsch- bzw. „Wahlkurse“ angemeldet, da für Biologische Chemie ein gesunder Geist und eine perfekte Konzentration erforderlich seien. Er habe die Zeit seiner emotionalen Instabilität genutzt, um Deutsch zu lernen und sich zu integrieren. Sein Vater sei letztlich im September 2019 gestorben, seine Mutter habe sich erholt, was eine große Erleichterung gewesen sei. Er habe daraufhin sein Studium fortgesetzt.
2.4. Mit Bescheid vom 6. November 2019 wies die Behörde den Verlängerungsantrag ab. Der Revisionswerber habe im maßgeblichen Studienjahr 2018/19 nur 6 ECTS-Punkte für einen Deutschkurs erlangt, der aber - da er ein englischsprachiges Studium betreibe - nicht als Studienerfolg gewertet werden könne. Er habe auch keine beachtlichen Hinderungsgründe iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG geltend gemacht. Was die krankheitsbedingte Pause im Sommersemester 2018 betreffe, so liege diese außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums. Was die Erkrankung der Eltern bzw. den Tod des Vaters anbelange, so stellten die diesbezüglichen psychischen Belastungen kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinn der genannten Bestimmung dar.
2.5. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und wendete unter anderem ein, er habe sich im Wintersemester 2018/19 emotional instabil gefühlt und daher nicht im Labor arbeiten dürfen. Seine psychischen Probleme hätten sich spätestens im Februar/März 2019 auch körperlich durch Hautausschläge geäußert, sodass er sich nicht mehr unter Menschen getraut habe. In den folgenden Monaten habe er eine geeignete ärztliche Behandlung erhalten; im Juni 2019 sei zudem ein Nabelbruch festgestellt worden. Er sei daher durch die gesundheitlichen Probleme von der Wahrnehmung seiner studentischen Pflichten abgehalten worden.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 6. November 2019 als unbegründet ab.
Es stellte fest, der Revisionswerber könne für das maßgebliche Studienjahr 2018/19 keinen Studienerfolg nachweisen. Er habe sich gegen Ende des Wintersemesters 2017/18 gestresst gefühlt und sei daher im Sommersemester 2018 den Vorlesungen ferngeblieben. Zudem hätten ihn die Erkrankung seiner Eltern im Spätsommer 2018 und der spätere Tod des Vaters emotional belastet. Aufgrund (unter anderem) seiner emotionalen Instabilität und der dadurch bedingten Unmöglichkeit der Laborarbeit habe er (in der Folge lediglich) Deutschkurse besucht. Im Winter 2018/19 seien Hautausschläge aufgetreten, die er im Frühling 2019 behandeln habe lassen, im Juni 2019 sei zudem ein Nabelbruch festgestellt worden.
In der (mit weiteren Feststellungen vermengten) rechtlichen Würdigung führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe unstrittig den für die Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlichen Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr nicht nachgewiesen. Zwar könne eine Verlängerung auch dann erfolgen, wenn das Erreichen des Studienerfolgs durch Gründe verhindert worden sei, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen und unabwendbar oder unvorhersehbar seien. Derartige Gründe dürften aber nicht dauerhaft sein; liege wegen Erkrankung in zwei Studienjahren kein ausreichender Studienerfolg vor, so könne von einem bloß vorübergehenden Hindernis nicht die Rede sein. Vorliegend sei nach den Angaben des Revisionswerbers der mangelnde Studienerfolg im Studienjahr 2018/19 durchgehend auf seinen emotionalen Ausnahmezustand zurückzuführen. Darüber hinaus habe er dargelegt, dass dieser Zustand bereits Anfang 2018 begonnen habe und unter anderem Auslöser für diverse Hautkrankheiten gewesen sei. Bedingt durch den Stress und die(se) Krankheit habe er sich außer Stande gesehen, die Vorlesungen im Sommersemester 2018 zu besuchen, und deshalb eine „semesterlange Pause“ eingelegt. Der Zustand habe nach seinen eigenen Angaben auch noch im hier relevanten Zeitraum angedauert und ihn davon abgehalten, den benötigten Studienerfolg zu erbringen. Im Hinblick auf seine „jahrelang andauernden psychischen Probleme“ könne nicht von einem bloß vorübergehenden Hinderungsgrund gesprochen werden.
3.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. das Fehlen einer solchen Rechtsprechung in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
5.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5.2. Vorliegend zeigt der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aus den im Folgenden dargestellten Erwägungen nicht auf.
6.1. Der Revisionswerber macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem nicht bloß vorübergehenden Hinderungsgrund ausgegangen. Da er im Studienjahr 2017/18 einen Studienerfolg erzielt habe, sei damals noch kein Hinderungsgrund vorgelegen. Erst im Studienjahr 2018/19 sei es zu psychischen Belastungen gekommen, die zu einem Hautausschlag und einer Depression mit Krankheitswert geführt hätten. Diese Krankheiten seien aber frühestens im Wintersemester 2018/19 oder Anfang des Sommersemesters 2019 aufgetreten und zum Ende des Sommersemesters 2019 wieder weggefallen. Folglich sei von einem nur vorübergehenden Hinderungsgrund auszugehen.
6.2. Gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im soeben aufgezeigten Sinn nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist (vgl. etwa VwGH 8.1.2020, Ra 2017/22/0049, Pkt. 6.1., mwN). Von einem dauerhaften Hindernis ist unter anderem bei länger dauernden (im Allgemeinen die Dauer eines Jahres überschreitenden) Erkrankungen auszugehen (vgl. etwa VwGH 31.1.2020, Ra 2017/22/0108, Pkt. 5.2., mwN).
6.3. Vorliegend gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die vom Revisionswerber relevierte krankheitsbedingte Beeinträchtigung als dauerhaft im Sinn des Vorgesagten zu erachten sei und deshalb keinen beachtlichen Hinderungsgrund iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG darstelle. Es stützte sich dabei auf die eigenen Angaben des Revisionswerbers in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 und in der Bescheidbeschwerde (vgl. bereits oben Pkt. 2.3. und 2.5.). Mit diesen Angaben legte der Revisionswerber selbst dar, dass eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung bereits ab dem Sommersemester 2018, in dem er (die Ablegung von Prüfungen bis März steht dem nicht entgegen) pausierte und auch noch im gesamten Studienjahr 2018/19 vorlag. Ausgehend davon konnte er in einem ungefähr eineinhalbjährigen Zeitraum krankheitsbedingt dem Studium nicht nachgehen und einen entsprechenden Studienerfolg nicht erzielen (vgl. zu einer solchen Konstellation auch neuerlich VwGH 8.1.2020, Ra 2017/22/0049, Pkt. 6.3., mwN).
Im Hinblick darauf gelangte das Verwaltungsgericht aber fallbezogen nicht unvertretbar zum Ergebnis, dass eine länger andauernde (dauerhafte) Erkrankung vorlag, die die Annahme eines beachtlichen Hinderungsgrunds iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG ausschließt.
6.4. Soweit der Revisionswerber im Widerspruch zu seinen vorangehenden Angaben im Verfahren erstmals in der Revision behauptet, er sei nicht schon im Sommersemester 2018, sondern frühestens im Wintersemester 2018/19 oder auch erst im Sommersemester 2019 krank gewesen, liegt ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor (§ 41 VwGG).
7.1. Der Revisionswerber releviert weiters, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass nach der Rechtsprechung psychische Belastungen (aufgrund der Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen) ohne Krankheitswert nicht unter § 64 Abs. 2 NAG fielen. Fallbezogen seien daher die psychischen Belastungen ab dem Sommersemester 2018 unbeachtlich. Es sei nur auf die Hautkrankheit und die Depression ab dem Wintersemester 2018/19 bzw. spätestens im Sommersemester 2019 abzustellen, die nur vorübergehend gewesen seien und daher einen Hinderungsgrund darstellten.
7.2. In Bezug auf dieses Vorbringen genügt es, abermals darauf hinzuweisen (vgl. bereits oben Pkt. 6.3.), dass nach den eigenen Angaben des Revisionswerbers und den damit im Einklang stehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Erkrankung bereits ab dem Sommersemester 2018 und nicht erst im Studienjahr 2018/19 gegeben war. Soweit dies in der Revision negiert wird bzw. gegenteilige Behauptungen aufgestellt werden, setzt sich der Revisionswerber über die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hinweg; die Revision ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
8.1. Der Revisionswerber macht ferner geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Studienerfolg iSd § 64 Abs. 2 NAG auch durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen erlangt werden könne. Er habe die mit dem Zulassungsbescheid vom 9. Februar 2017 vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen im Sommersemester 2019 absolviert, was als hinreichender Studienerfolg gewertet werden könne.
8.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der für die Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderliche Studienerfolgsnachweis zu den vom Antragsteller betriebenen Studien in Bezug zu setzen ist. Der verlangte Studienerfolg muss also dem betriebenen Studium (zu dem ein Antragsteller zugelassen wurde) zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0052, Rn. 12, mit Hinweis auf VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095).
8.3. Der Revisionswerber wurde als ordentlicher Studierender zum Bachelorstudium „Biological Chemistry“ zugelassen und betrieb dieses Studium auch tatsächlich. Was die Ablegung der Ergänzungsprüfungen betrifft, so kommt freilich eine Zurechnung zu diesem Studium nicht in Betracht, wurde doch nicht vorgebracht und nicht festgestellt und ist auch in keiner Weise hervorgekommen, dass es sich bei den in Rede stehenden Prüfungen um solche handle, die nach dem Curriculum jenes Studiums abzulegen seien. Vielmehr handelt es sich dabei um die Erfüllung einer fehlenden Voraussetzung für die Zulassung zum vorgenannten Studium, und nicht um einen Studienerfolgsnachweis im Rahmen dieses Studiums (vgl. dazu etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0856).
9.1. Der Revisionswerber wendet sich (auch) unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung sei bereits ab dem Sommersemester 2018 vorgelegen und er habe somit jahrelang psychische Probleme gehabt, die ihn an der erfolgreichen Ausübung des Studiums gehindert hätten.
9.2. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zum Inhalt der Akten hinsichtlich der darin festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. etwa VwGH 27.1.2022, Ra 2022/20/0005, Rn. 9, mwN).
9.3. Vorliegend ist die behauptete Aktenwidrigkeit nicht zu sehen. Wie schon aufgezeigt wurde (vgl. oben Pkt. 6.3.), ist das Vorliegen einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung bereits ab dem Sommersemester 2018 und noch im Studienjahr 2018/19 sowie folglich das Vorliegen eines ungefähr eineinhalbjährigen Zeitraums, in dem der Revisionswerber deshalb dem Studium nicht nachgehen und keinen entsprechenden Studienerfolg erzielen konnte, ohne Weiteres aus dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers abzuleiten. Ein Widerspruch der vom Verwaltungsgericht getätigten diesbezüglichen Tatsachenannahmen zum Inhalt der Akten ist somit nicht gegeben.
10.1. Der Revisionswerber bemängelt des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen, indem es (anders als die Behörde) vom Vorliegen eines dauerhaften Hinderungsgrunds ausgegangen sei. Der Revisionswerber habe aufgrund dessen kein weitergehendes Vorbringen erstatten können.
10.2. Die behauptete Verletzung des Überraschungsverbots ist nicht zu sehen. Die Behörde wies den Revisionswerber bereits im Zuge der Einräumung des Parteiengehörs am 4. Oktober 2019 auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, darunter § 64 NAG, hin. Der Revisionswerber behauptete auch schon in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 das Vorliegen von Hinderungsgründen iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG. Folglich war ihm bekannt, dass die Frage, ob und wie lange er durch derartige Gründe an der Erlangung eines ausreichenden Studienerfolgs gehindert war, von wesentlicher Bedeutung ist. Er konnte daher auch nicht überrascht sein, wenn das Verwaltungsgericht letztlich aufgrund seiner eigenen Angaben vom Vorliegen einer länger andauernder (dauerhaften) Erkrankung ausging und daraus rechtlich die Unbeachtlichkeit des Hinderungsgrunds folgerte.
11.1. Der Revisionswerber macht weiters geltend, zur Klärung der Frage, ob eine Erkrankung und damit ein Hinderungsgrund iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG vorgelegen sei, wäre ein Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen einzuholen und auch der Revisionswerber näher zu befragen gewesen.
11.2. Ein Verfahrensmangel kann nur dann zur Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung führen, wenn er sich auf diese auswirken konnte und daher wesentlich war. Voraussetzung ist somit, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einer anderen für den Rechtsmittelwerber günstigeren Entscheidung hätte gelangen können. Die Mängelrüge bedarf also einer Darstellung der Relevanz des betreffenden Mangels (vgl. etwa VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251, Pkt. 4.1., mwN).
11.3. Vorliegend ist der Revision eine Relevanzdarstellung im soeben aufgezeigten Sinn nicht zu entnehmen. Der Revisionswerber verabsäumt es, konkret darzulegen, zu welchen anderen Feststellungen das Verwaltungsgericht im Fall der Einholung eines Amtssachverständigengutachtens sowie der näheren Befragung des Revisionswerbers gelangt wäre und inwieweit diese Feststellungen das Verfahrensergebnis zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. Ein beachtlicher Verfahrensmangel ist schon deshalb nicht gegeben.
12.1. Der Revisionswerber moniert ferner, das Verwaltungsgericht habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen. Eine solche wäre aufgrund der Ergänzung der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht geboten gewesen. Ihr Unterbleiben habe auch eine erschöpfende rechtliche Beurteilung verhindert, seien doch trotz entsprechenden Vorbringens erhebliche Umstände nicht festgestellt worden.
12.2. Das Unterbleiben einer in der Beschwerde auch nicht beantragten mündlichen Verhandlung ist nach Lage des Falls nicht zu beanstanden. Der Revisionswerber zeigt nicht (begründet) auf, dass das Verwaltungsgericht seinen in Bezug auf die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte. Es ist auch nicht zu sehen, dass eine mündliche Verhandlung aufgrund einer Ergänzung der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht geboten gewesen wäre, legte doch das Verwaltungsgericht ohnehin die Angaben des Revisionswerbers zugrunde. Der Vorwurf, das Unterbleiben einer Verhandlung habe eine erschöpfende rechtliche Beurteilung verhindert, da erhebliche Umstände nicht festgestellt worden seien, geht ebenso ins Leere. Der Revisionswerber beschränkt sich insofern auf ein bloß pauschales bzw. allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines konkreten Fallbezugs, das nicht geeignet ist, dem Verwaltungsgericht ein pflichtwidriges Vorgehen anzulasten (vgl. etwa VwGH 27.8.2018, Ra 2018/22/0136, Pkt. 4.3., mwN).
13. Insgesamt zeigt der Revisionswerber daher kein als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufzugreifendes Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. das Fehlen einer solchen Rechtsprechung auf. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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