Von einem beachtlichen Hinderungsgrund iSd § 64 Abs. 3 NAG 2005 kann nur dann die Rede sein, wenn dieser nicht dauerhaft ist, wovon aber bei länger dauernden - im Allgemeinen die Dauer eines Jahres überschreitenden - Erkrankungen auszugehen ist (vgl. VwGH 31.7.2019, Ra 2019/22/0145; 29.7.2019, Ra 2017/22/0087; 22.3.2018, Ra 2017/22/0070).
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