Aus der Rechtsprechung des VwGH ist keineswegs abzuleiten, dass eine dauerhafte Verhinderung iSd § 64 Abs. 3 NAG 2005 erst bei einer Erkrankung ab ungefähr zweijähriger Dauer anzunehmen wäre. Vielmehr kann eine gesundheitliche Beeinträchtigung auch bereits nach Ablauf eines kürzeren Zeitraums als dauerhaft erachtet werden (vgl. VwGH 29.7.2019, Ra 2017/22/0087).
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