Eine Partei kann sich zwar auf ein in einem anderen Verfahren erstattetes Sachverständigengutachten berufen. Sie wird dabei jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht - sofern dem nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen - das Gutachten in Abschrift, Kopie etc. vorzulegen haben (vgl. VwGH 26.4.1991, 91/18/0004).
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