Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des S B, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2023, L507 22211973/3E, betreffend Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2022 zurückgewiesen hat. Mit diesem Erkenntnis wurde in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behördeder Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, der Revisionswerber sei seiner Mitwirkungspflicht bezüglich der Beschaffung eines Heimreisezertifikats nicht nachgekommen.
2Am 2. Februar 2023 stellte der Revisionswerber den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde neuerlich ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es lägen wie bereits im vorangegangenen Verfahren zwei Zeitbestätigungen (nämlich abermals jene vom 2. Februar 2022 und jene vom 31. Mai 2022) der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak vor, welche lediglich die physische Anwesenheit des Revisionswerbers nachweisen würden. Der unbelegt und pauschal vorgebrachte Hinweis, der Revisionswerber hätte bereits zwei Mal erfolglos bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak vorgesprochen, sei nicht ausreichend, die behauptete Weigerung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak zu belegen, ihm werde ein (Ersatz )Reisedokument mangels irakischer Staatsangehörigkeit nicht ausgestellt. Ein Nachweis, dass sich der Revisionswerber tatsächlich - auf zumutbare Weise - bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um Ausstellung eines (Ersatz )Reisedokuments bemüht habe, sei bisher nicht vorgelegt worden. Es zeige sich daher, dass er sich im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht ausreichend um die notwendigen Dokumente bemüht habe. Sein Vorbringen betreffend die vermeintlichen Aussagen der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak habe sich als nicht glaubhaft herausgestellt. Aus einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass bei entsprechendem Mitwirken des Revisionswerbers die Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise durch die Vertretungsbehörde des Irak sehr wohl möglich wäre. Folglich stehe der Ausstellung dieser Dokumente das fehlende Bemühen bzw. die mangelnde Mitwirkung des Revisionswerbers im Weg. Es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz )Reisedokuments nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt habe, und es sei damit klar, dass ihm offenkundig deshalb kein (Ersatz )Reisedokument ausgestellt werde, weil er mit einer Rückkehr nicht einverstanden sei. Damit vereitle der Revisionswerber nach wie vor die notwendigen Schritte zur Erlangung eines (Ersatz)Reisedokuments im Sinne des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG.
5Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, die „Rechtsfrage, ob bei einem derartigen, wie dem vorliegenden Sachverhalt“ die Versagung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG zulässig sei, wäre in der nicht näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden. Der Revisionswerber sei bei der Botschaft der Republik Irak vorstellig geworden, um sich ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen. Er verfüge über keinen gültigen Reisepass. Er habe zuerst im Alleingang und anschließend mit Unterstützung durch einen Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs und Unterstützungsleistungen alles getan, um ein gültiges Heimreisezertifikat zu erlangen. Wenn eine Botschaft keine Heimreisezertifikate ausstelle, sei es einem Fremden nicht möglich, ein solches zu bekommen. Die Abschiebung sei daher aus tatsächlichen Gründen, die nicht der Revisionswerber zu verantworten habe, unmöglich, weshalb ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei. Überdies sei nicht klar, ob er irakischer Staatsangehöriger sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9In den gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen habe und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 4.3.2024, Ra 2020/22/0080, mwN).
10 Schon diesen Anforderungen wird das oben dargestellte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht, zumal sich diesem weder ein Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage entnehmen lässt.
11 Der Sache nach richtet sich das Zulässigkeitsvorbringenwie schon jenes im Verfahren zu Ra 2022/22/0158 gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes. Dazu ist (abermals) auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, mwN).
12Das oben dargestellte Zulässigkeitsvorbringen ist nicht geeignet, eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung darzutun. Wie schon im Verfahren zu Ra 2022/22/0158 geht der Revisionswerber auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes gar nicht näher ein. Angesichts dessen erweist sich der Schluss des Bundesverwaltungsgerichtes, es liege ein vom Revisionswerber zu vertretender Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung vor, als vertretbar (vgl. zu diesem Kalkül nochmals VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, mwN).
13Soweit der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024 eine neuerliche, erfolglose Vorsprache bei der Botschaft der Republik Irak am 16. Mai 2025 ins Treffen führt, verstößt dieses Vorbringen gegen das aus § 41 VwGG ableitbare Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und ist schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun (vgl. etwa VwGH 22.5.2025, Ra 2025/22/0012, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2025
Rückverweise