JudikaturVwGhRa 2020/22/0080

Ra 2020/22/0080 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
04. März 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision des Landeshauptmanns von Wien gegen das am 11. Mai 2018 mündlich verkündete und mit 9. Dezember 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 151/068/7455/2017 11, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: J K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1.1. Der im Jahr 1989 geborene Mitbeteiligte, ein südkoreanischer Staatsangehöriger, stellte im Februar 2017 beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Revisionswerber) einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Abs. 1 NAG.

1.2. Der Revisionswerber wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. April 2017 wegen Fehlens einer ortsüblichen Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ab und erachtete auch die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK als nicht geboten.

2.1. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen am 11. Mai 2018 mündlich verkündeten und mit 9. Dezember 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis Folge und erteilte dem Mitbeteiligten die beantragte Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von zwölf Monaten.

Das Verwaltungsgericht Wien führte begründend im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte, ein ordentlicher Studierender des Masterstudiums „Gesang“ an der akkreditierten A B Privatuniversität, habe zwar bei (näher erörterter) Erfüllung der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht, indem er seit der Antragstellung im Februar 2017 das Bundesgebiet nicht mehr verlassen habe. Die (eingehend erörterte) Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG habe jedoch ergeben, dass ihm trotz des genannten Versagungsgrunds der beantragte Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung seines berücksichtigungswürdigen Privatlebens iSd Art. 8 EMRK zu erteilen (gewesen) sei.

2.2. Das Verwaltungsgericht Wien sprach ferner aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende Amtsrevision, in deren gesonderter Zulässigkeitsbegründung iSd § 28 Abs. 3 VwGG zunächst der wesentliche Inhalt der angefochtenen Entscheidung, darunter auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG dargestellt werden.

Sodann folgt ein einziger (das eigentliche Zulässigkeitsvorbringen enthaltender) Satz, der lautet: „Mit dieser Interessenabwägung ist das Verwaltungsgericht Wien in unvertretbarer Weise von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Abwägung gemäß Art. 8 EMRK abgewichen.“

4. Die Revision erweist sich aus den nachstehenden Erwägungen als nicht zulässig.

5. Hat das Verwaltungsgericht wie hier im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0098, Rn. 7).

Dabei ist in den gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen habe und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 28.3.2019, Ra 2019/07/0031, Rn. 5; VwGH 29.11.2021, Ra 2018/08/0246, Pkt. 4.1.; je mwN).

6. Vorliegend beschränkt sich das (soweit im gegebenen Zusammenhang wesentliche) gesonderte Zulässigkeitsvorbringen auf einen einzigen bereits oben wiedergegebenen Satz, mit dem freilich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht aufgezeigt wird.

Der Revisionswerber legt nämlich entgegen der oben aufgezeigten Rechtsprechung in keiner Weise dar, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht Wien abgewichen sei.

Lediglich allgemein bzw. pauschal gehaltene Behauptungen wie etwa die Berufung auf eine nicht näher konkretisierte höchstgerichtliche Judikatur, ohne auch nur eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nach Datum und Geschäftszahl wiederzugeben genügen den Anforderungen an ein gesetzmäßig ausgeführtes Zulässigkeitsvorbringen nicht (vgl. etwa VwGH 22.5.2023, Ra 2023/17/0046, Rn. 14).

7. Im Übrigen wendet sich der Revisionswerber (erkennbar) gegen die vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommene Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch eine diesbezügliche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/22/0173, Pkt. 5.2.; VwGH 11.3.2020, Ra 2019/18/0382, Rn. 16; je mwN).

Vorliegend zeigt die Revision in der gesonderten Darlegung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG in keiner Weise auf, welche für die Beurteilung der Integration relevanten Umstände das Verwaltungsgericht Wien fallbezogen nicht oder in unvertretbarer Weise berücksichtigt hätte, wodurch es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, und inwiefern etwa keine verfahrensrechtlich einwandfreie Grundlage für eine Interessensabwägung vorläge (vgl. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2016/22/0010).

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen hat, lässt eine wie hier lediglich pauschale Behauptung, das Verwaltungsgericht habe in der Judikatur aufgestellte Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet, jede Konkretisierung vermissen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0161, Rn. 14).

8. In der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden gesonderten Zulässigkeitsbegründung wird daher keinerlei Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufgezeigt.

Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2024

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