Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revisionen 1. des B B, und 2. der H B, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 4. April 2024, 1. L510 1437329 5/6E und 2. L510 21706043/6E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und türkische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2013 erstmals am 11. Mai 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der in der Folge im Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde.
2 Am 9. März 2015 stellte der Erstrevisionswerber, der sich weiterhin im Bundesgebiet aufhielt, einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Zweitrevisionswerberin stellte nach Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2016 am 17. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Von beiden wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Islamische Staat, die Hisbollah und „Geheimorganisationen des Staates“ würden dem Erstrevisionswerber nach dem Leben trachten.
3 Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. November 2017, L502 1437329 3/7E und L502 2170604 1/5E, wurden diese Anträge auf internationalen Schutz mit hier nicht relevanten Maßgaben im Beschwerdeverfahren abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass nicht habe festgestellt werden können, dass die revisionswerbenden Parteien in der Türkei vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch Privatpersonen, durch Mitglieder der Terrororganisationen IS oder PKK oder durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen seien oder im Fall einer Rückkehr der Gefahr einer solchen oder einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wären.
4Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2018, Ra 2018/18/0006, wurde das Verfahren über die dagegen vom Erstrevisionswerber erhobene Revision nach nicht gänzlicher Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages eingestellt.
5 Am 4. November 2022 stellten der Erstrevisionswerber den dritten sowie die Zweitrevisionswerberin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den sie nunmehr im Wesentlichen damit begründeten, dem Erstrevisionswerber drohe aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der „Gülen Bewegung“ sowohl von dieser als auch vom türkischen Staat und der PKK Verfolgung.
6Mit Bescheiden jeweils vom 20. Februar 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Folgeanträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005. Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nahm die Behörde unter Hinweis darauf, dass gegen die revisionswerbenden Parteien bereits mit Einreiseverboten verbundene Rückkehrentscheidungen bestünden, die noch aufrecht seien, Abstand.
7 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab [Spruchpunkt A) I.] und die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück [Spruchpunkt A) II.]. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig [Spruchpunkt B)].
8 Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden wurden von diesem mit Beschluss vom 16. September 2024, E 3395 3396/2024 5, abgelehnt und über nachträglich gestellte Anträge mit Beschluss vom 11. Oktober 2024, E 3395 3396/2024 7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
12Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 29.12.2023, Ra 2021/20/0049, mwN).
13 Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungenberechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2022/20/0009, mwN).
14Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 24.4.2024, Ra 2023/20/0546, mwN).
15 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revisionen vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, diesem sei eine systematische Prüfung der Entscheidung verwehrt, die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts enthielten an keiner Stelle eine nachprüfbare Gegenüberstellung der realen politischen und menschenrechtlichen Verhältnisse in der Türkei zum Zeitpunkt der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. November 2017 und der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse fast sieben Jahre später und die Lage in der Türkei habe sich in dieser Zeit offenkundig entscheidend verschlechtert.
16 Werden Verfahrensmängel wie hier Feststellungs und Begründungsmängelals Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2024/20/0554, mwN).
17 Diesen Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung werden die gegenständlichen Revisionen schon deshalb nicht gerecht, weil sie pauschal darauf verweisen, es sei in der Zwischenzeit eine verschlechterte Lage in der Türkei eingetreten, ohne konkret (in der für die Zulässigkeitsbegründung gebotenen Weise) darzutun, aus welchen Tatsachen ein günstigeres Ergebnis für die revisionswerbenden Parteien abzuleiten wäre.
18 Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen des Erstrevisionswerbers zur behaupteten Zugehörigkeit zur „Gülen Bewegung“ im Rahmen seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar auseinandergesetzt und dem Vorbringen keinen glaubhaften Kern zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht ist insgesamt zum Ergebnis gelangt, es sei den Revisionswerbern nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Dass diese Feststellungen mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, zeigen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem gänzlich unsubstantiierten Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
19 Zur Zurückweisung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthalten die Revisionen kein Vorbringen.
20 In den Revisionen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2024
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