Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des S R in W, vertreten durch Mag. Magdalena Nitsche, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Universitätsring 10, diese vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024, W191 22772081/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 9. Jänner 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Juli 2023 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach seinem Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat aufgrund sexueller Kontakte mit gleichgeschlechtlichen Partnern verfolgt, kein Glauben geschenkt wurde, und macht weiters in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend.
8Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 15.7.2024, Ra 2024/14/0036, mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Verhandlung durchgeführt, in der sich der die Entscheidung treffende Richter einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte. Dem Revisionswerber wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen, weshalb er im Heimatland Verfolgung befürchte, zu äußern, und ausdrücklich gefragt, ob er ergänzende oder seine bisherigen Aussagen berichtigende Angaben machen möchte. Er wurde vom die Verhandlung leitenden Richter zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt befragt. Es wurde seiner rechtsfreundlichen Vertreterin die Möglichkeit eingeräumt, weitere Fragen an den Revisionswerber zu stellen, von der diese auch Gebrauch gemacht hat.
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb es den Angaben des Revisionswerbers keinen Glauben geschenkt hat. In der Revision, in der sich in Bezug auf die Verhandlungsführung durch den die Verhandlung leitenden Richter bloß unsubstantiierte Vorwürfe finden, die in den vorgelegten Verfahrensakten keine Deckung finden, wird nicht aufgezeigt, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
11Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. VwGH 2.9.2024, Ra 2024/20/0283, mwN).
12 Der Revisionswerber begründet seine Ansicht, es sei nicht zulässig, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, mit seinem Vorbringen zum Grund der Flucht aus dem Herkunftsstaat. Damit wird aber schon deshalb nicht aufgezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der gemäß nach § 9 BFAVerfahrensgesetz vorgenommenen Interessenabwägung die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien missachtet oder unvertretbar angewendet hätte, weil aufgrund der als unrichtig eingestuften Angaben des Revisionswerbers seinem Vorbringen entsprechende Feststellungen nicht getroffen wurden (§ 41 VwGG).
13 Werden Verfahrensmängel wie hier im Besonderen Ermittlungs und Begründungsmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2024/20/0356, mwN).
14 Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzutunin der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. auch dazu VwGH Ra 2024/20/0356, mwN).
15 Dem wird in der Revision nicht nachgekommen. Anhand der bloß pauschal gehaltenen Ausführungen in der Revision ist nicht ersichtlich, weshalb den behaupteten Verfahrensfehlern Relevanz für den Verfahrensausgang zukommen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zudem in seiner Entscheidung entgegen dem Vorbringen in der Revision mit den von ihm vorgelegten Unterlagen näher auseinandergesetzt.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2024