Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des F A in F, vertreten durch Dr. Anneliese Lindorfer, Rechtsanwältin in 6370 Kitzbühel, Josef Pirchl Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2023, L504 2278210 1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 25. März 2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seiner Unterstützung der HDP [Demokratische Partei der Völker] verfolgt zu werden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Mai 2022 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3 Am 27. Juli 2023 stellte der Revisionswerber nach Rücküberstellung aus den Niederlanden erneut in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er im Wesentlichen an, der frühere Fluchtgrund sei weiterhin aufrecht. Er sei seitdem nicht mehr in der Türkei gewesen.
4 Mit Bescheid vom 31. August 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen den Revisionswerber ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde, in der der Revisionswerber erstmals vorbrachte, dass eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes (zwei gegen ihn im Jahr 2023 also nach Rechtskraft des seinen Erstantrag abweisenden Bescheides eröffnete Strafverfahren in der Türkei) vorliege, wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts habe der nicht in medizinischer Behandlung stehende Revisionswerber erstmals am 25. März 2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Antrag sei damit begründet worden, dass er als Kurde keine Rechte habe. Er habe die kurdische Partei unterstützt und deswegen Probleme mit der Polizei bekommen. Er habe in B. angefangen, Wohnungen zu bauen und dort mit dem Bürgermeister Schwierigkeiten bekommen. Er habe im Fall seiner Rückkehr Angst, aufgrund einer Anzeige des Bürgermeisters festgenommen zu werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die vorgebrachte Rückkehrbefürchtung als nicht glaubwürdig gewertet und den Antrag daher mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 16. Mai 2022 abgewiesen.
7 Der Revisionswerber sei nach Erlassung dieses Bescheides nach Deutschland und weiter in die Niederlande gereist, von wo er am 27. März 2023 im Rahmen des Dublin III Abkommens nach Österreich rücküberstellt worden sei und den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag gestellt habe.
8 Der Revisionswerber habe im neuerlichen Asylverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht; auch seien keine Fakten hervorgetreten, die ein relevantes Privatleben in Österreich darstellen hätten können.
9 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen auf dieselben Beweggründe und ein Fortwirken derselben wie im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrensgang bezogen habe. Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts liege auch nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausgegangen sei, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht werde, dass die Angaben doch wahr seien. Das treffe auch auf die vom Revisionswerber erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Auszüge zu den [im Jahr 2023 eröffneten] Strafverfahren zu. Daraus könne kein neuer Sachverhalt entnommen werden, dem Entscheidungsrelevanz zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde ausschließlich anhand jener Gründe zu prüfen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden seien. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden oder im Beschwerdeverfahren von der Partei ausgewechselt werden.
10 Gegen diese Entscheidung wurde die gegenständliche Revision eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst das Vorliegen eines Widerspruchs zwischen den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug darauf geltend gemacht, dass der Revisionswerber in medizinischer Behandlung stehe.
15 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich der Revisionswerber nicht in medizinischer Behandlung befinde. Es führte beweiswürdigend aus, dass sich insofern kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergebe. Der in der Revision behauptete Widerspruch ist damit nicht gegeben.
16 Darüber hinaus wendet sich der Revisionswerber gegen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Zusammenhang mit den im Folgeantrag behaupteten Fluchtgründen des Revisionswerbers eine entschiedene Sache vorgelegen sei. Es seien Sachverhaltsumstände hervorgetreten, die sich nach Rechtskraft des Bescheides vom 16. Mai 2022 ereignet hätten. Indem sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Tatsachen nicht auseinandergesetzt habe, habe es sich in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens entschiedener Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 29.12.2023, Ra 2021/20/0049, mwN).
18 Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2022/20/0009, mwN).
19 Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. erneut VwGH 28.2.2022, Ra 2022/20/0009, mwN).
20 In der Revision wird geltend gemacht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, es seien gegen ihn Strafverfahren eröffnet worden, auseinandergesetzt habe.
21 Der Revisionswerber behauptet damit einen Verfahrensfehler. Werden solche in der Revision releviert, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung der Verfahrensmängel in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass bereits darin auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0319, mwN).
22 In der Revision wird in diesem Zusammenhang lediglich behauptet, dass gegen den Revisionswerber in der Türkei im Jahr 2023 zwei Strafverfahren eingeleitet worden seien. Daneben erschöpfen sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision im Hinweis auf die Länderberichte, ohne einen konkreten Fallbezug herzustellen. Der Revisionswerber zeigt mit diesem Vorbringen nicht auf, welche konkreten Umstände festzustellen gewesen wären und weshalb diese zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis führen hätten können.
23 Soweit sich der Revisionswerber gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) vorgenommene Interessenabwägung wendet, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG ist (vgl. VwGH 19.1.2022, Ra 2021/20/0155, mwN). Das pauschale Vorbringen in der Revision, wonach die „Voraussetzungen zur Erlassung dieser Entscheidung nicht gegeben sind“, vermag keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel aufzuzeigen.
24 Letztlich beanstandet der Revisionswerber das Unterbleiben einer Verhandlung. Es gelingt ihm jedoch nicht darzutun, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre (vgl. dazu VwGH 21.6.2023, Ra 2023/20/0229, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
25 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2024
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