Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des B B, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2017, Zl. L502 1437329- 3/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 9. März 2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
2 Mit Bescheid vom 22. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Gleichzeitig sprach das BFA aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
3 Mit Beschluss des BVwG vom 21. September 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. November 2017 die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen betrage und das Einreiseverbot auf zwei Jahre herabgesetzt werde. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Der Revisionswerber ist der mit der hg. verfahrensleitenden Anordnung vom 9. Jänner 2018, Ra 2018/18/0006-3, zugestellt am 15. Jänner 2018, an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten außerordentlichen Revision zu beheben, nicht zur Gänze nachgekommen.
6 Eine vollständige Mängelbehebung ist schon deshalb nicht erfolgt, weil der Aufforderung, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht entsprochen wurde (vgl. VwGH 10.10.2014, Ro 2014/05/0074).
7 Zudem fehlt dem Revisionsschriftsatz jede Gliederung, sodass die vorliegende Revision auch dem Erfordernis der gesonderten Darstellung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht wird (vgl. VwGH 3.10.2017, Ra 2017/07/0082; 22.11.2017, Ra 2017/10/0168).
8 Nach der ständigen Rechtsprechung ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2015/03/0093, sowie 10.10.2014, Ro 2014/05/0074, mwN).
9 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 6. März 2018
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