Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2020, Zl. W233 2219394 2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: M B, in H, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Mag. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Der aus Afghanistan stammende Mitbeteiligte stellte am 22. März 2017 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, in seinem Dorf sei eine Gruppe gegründet worden, um sich gegen die Kuchi Nomaden zu verteidigen. Als er in einer Nacht Wache gehalten habe, sei er vergewaltigt worden. Drei Jahre nach dem Ereignis habe er Afghanistan verlassen, weil es in seiner Heimat keine Sicherheit und keine Zukunft gebe.
2 Mit Erkenntnis vom 16. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den den Antrag des Mitbeteiligten abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde ab.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 28. November 2019 zu E 3984/2019 7 ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Die vom Mitbeteiligten erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Mai 2020, Ra 2020/14/0051, zurück.
5 Am 21. September 2020 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, in dem er vorbrachte, dass er Angst habe „an Corona“ zu erkranken. Er sei konfessionslos, bekomme somit Probleme mit der Regierung und habe keinen Respekt zu erwarten.
6 Mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Behörde legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren. Sie gelangte zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Mitbeteiligten, er sei vom muslimischen Glauben abgefallen, nicht der Wahrheit entspreche.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Dezember 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und behob den angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 2020 ersatzlos. Es sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe eine Erklärung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorgelegt. Er habe damit einen neuen Sachverhalt geltend gemacht, der von der Rechtskraft der letzten inhaltlichen Asylentscheidung dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2019 nicht umfasst wäre. Es sei nicht zu ersehen, dass mit den Angaben zum gegenständlichen Antrag bloß das Fortbestehen und Weiterwirken eines in einem vorangegangenen Verfahren bereits inhaltlich erstatteten Vorbringens behauptet werden würde, zumal es sich bei der vom Mitbeteiligten vorgelegten „Austrittsbestätigung“ um die Dokumentation eines vom Mitbeteiligten am 1. Oktober 2020 erstmals gesetzten Willensakts handle. Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen im zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein glaubhafter Kern zugebilligt werden müsse, weshalb eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht in Betracht komme und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision. Die Behörde macht ein Abweichen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu geltend, dass neues Vorbringen nur dann zu einer neuen inhaltlichen Prüfung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz führe, wenn dieses einen glaubhaften Kern aufweise.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht das Vorverfahren eingeleitet. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die Revision erwogen:
12 Die Revision ist zulässig und begründet.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH (vgl. das Urteil EuGH 9.9.2021, C 18/20) in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0239, mwN).
15 Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).
16 Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/20/0425, mwN).
17 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging mit näherer Begründung davon aus, dass es dem Mitbeteiligten (auch im Verfahren über seinen Folgeantrag) nicht gelungen sei, die von ihm vorgebrachte Apostasie glaubhaft und schlüssig darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht wandte sich gegen diese Beweiswürdigung und gelangte zu dem Ergebnis, dass „ein solcher ‚glaubhafter Kern‘ [...] dem Vorbringen im zweiten Antrag auf internationalen Schutz zugebilligt werden muss“, weshalb der Folgeantrag inhaltlich zu behandeln sei.
18 Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 25.2.2019, Ra 2018/20/0039, mwN).
19 Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen nicht. Das gesamte Erkenntnis enthält zu der von der Amtsrevision angesprochenen und hier entscheidungsrelevanten Frage, weshalb dem Vorbringen des Revisionswerbers ein glaubhafter Kern zukomme (vgl. zur entsprechenden Prüfplicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer solchen Konstellation, VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100), an keiner Stelle eine Aussage. Vor diesem Hintergrund entzieht sich das angefochtene Erkenntnis schon mangels näherer Begründung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.
20 Sollte aber das Verwaltungsgericht vor Augen gehabt haben, dass allein bereits durch die (schon bei der Behörde erfolgten) Vorlage der Austrittsbestätigung nachgewiesen worden sei, dass der Mitbeteiligte vom muslimischen Glauben abgefallen sei, so entspricht dies nicht den Anforderungen an eine auf den Einzelfall bezogene Beweiswürdigung, in deren Rahmen alle für die Entscheidung wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu berücksichtigen sind. Warum vom Bundesverwaltungsgericht die sonstigen Ermittlungsergebnisse, anders als im Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, gänzlich ausgeblendet wurden, geht aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht hervor. Dass diese Ermittlungsergebnisse von vornherein als unwesentlich einzustufen wären, kann nicht gesagt werden.
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 29. Dezember 2023
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