Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des O A M, vertreten durch Mag. Maximilian Trautinger, Rechtsanwalt in 1200 Wien, Dietmayrgasse 1/2/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2024, W128 22728791/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, dass in Syrien Krieg herrsche und er keine Waffe in die Hand nehmen wolle.
2 Mit Bescheid vom 25. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
Den abweisenden Teil seiner Entscheidung begründete das BFA unter anderem damit, dass der Revisionswerber in Syrien nicht von bewaffneten Gruppierungen oder vom Staat bedroht werde. Er sei mit seinen 17 Jahren noch nicht wehrdienstpflichtig und habe bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten. Zudem stehe die Herkunftsregion des Revisionswerbers nicht unter Führung des syrischen Regimes. Eine Rekrutierung durch andere Kriegsparteien sei nicht anzunehmen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, es liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht unterblieben sei.
6 Die Revision erweist sich in Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und berechtigt.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
8 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 20214/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2023/19/0381, mwN).
9 Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
10 Das BVwG führte im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch ins Treffen, dass die Verweigerung des Wehrdienstes von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen werde. Bei den kurdischen Streitkräften würden Rekruten normalerweise auch nur im Bereich des Nachschubs und des Objektschutzes eingesetzt. Dem Vorbringen, dem Revisionswerber drohe auf Grund der Wehrdienstverweigerung seines Bruders die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, hielt das BVwG wiederum entgegen, dass nach den Länderinformationen zu Syrien lediglich Familienangehörigen von „high profile“ Desserteuren Repressalien drohten. Dafür, dass der Bruder des Revisionswerbers dieser Kategorie von Desserteuren angehöre, hätten sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.
11 Damit hat das BVwG die Beweiswürdigung in Bezug auf die Frage, ob dem Revisionswerber im Herkunftsstaat in Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, gegenüber den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid nicht bloß unwesentlich ergänzt.
12Folglich lagen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des (wie hier gegeben) Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/19/0674, mwN).
13Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
14Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Oktober 2024
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