Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des F A in W, vertreten durch Mag. Christoph Engelmann, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lange Gasse 72/4, dieser vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt Platz 7/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2023, W184 2257059 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, dass in Syrien Krieg herrsche und er als Reservist in die Armee einrücken hätte müssen. Er wolle jedoch nicht kämpfen und jemanden töten. Durch den Krieg gebe es in Syrien keine Sicherheit.
2 Mit Bescheid vom 20. Juni 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
Den abweisenden Teil seiner Entscheidung begründete das BFA unter anderem damit, dass der Revisionswerber zu konkreten Problemen nach Beendigung seines Wehrdienstes nichts vorgebracht habe. Gegen den Revisionswerber würden keine tatsächlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen.
Der Revisionswerber hätte sich auf Grund seines langen Auslandsaufenthaltes auch vom Militärdienst freikaufen können. Er habe angegeben, dass seine Reise nach Österreich EUR 6.000,- gekostet und er sich fast sechs Jahre in der Türkei aufgehalten habe, um dort zu arbeiten. Der Revisionswerber habe es vorgezogen, das Geld für die Reise nach Europa auszugeben statt sich vom Militärdienst freizukaufen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
In der Begründung führte das BVwG aus, dass der Revisionswerber eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK stünde, nicht habe glaubhaft machen können. Es gebe auch keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass in Syrien für alle Rückkehrer aus Europa eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr bestünde. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörde hänge vielmehr davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime sei. Der Revisionswerber stelle aber keine besonders exponierte Person dar und behaupte auch nicht, dass er gegen das syrische Regime aufgetreten sei.
Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass der Sachverhalt „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde“ geklärt sei. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren sei dem Revisionswerber ausreichend Parteiengehör eingeräumt worden. Auch die Beschwerde habe nicht plausibel aufgezeigt, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zur einer weiteren Aufklärung der Sache führen könnte. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens fänden sich keine Anhaltspunkte.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, es liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht unterblieben sei.
6 Die Revision erweist sich in Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und berechtigt.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 20214/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297, mwN).
8 Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
9 Das BVwG teilte zwar die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA, wonach in Syrien die Möglichkeit bestehe, sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Ableisten des Militärdienstes freizukaufen. Darüber hinaus führte das BVwG in seiner Beweiswürdigung aber auch ins Treffen, dass der Revisionswerber 43 Jahre alt sei und sich daher nicht mehr im wehrfähigen Alter befinde. Er weise zudem keine besonderen militärischen Fähigkeiten auf. Manche Quellen würden berichten, dass keine Fälle von Rekrutierungen über 42-jähriger nach 2015 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen solle es jedoch zu Einberufungen von über 42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich dabei jedoch nicht um Zwangsrekrutierungen handle. Im Ergebnis sei daher im vorliegenden Fall nicht von einer wahrscheinlich drohenden Einberufung als Reservist auszugehen.
10 Damit hat das BVwG die Beweiswürdigung in Bezug auf die Frage, ob dem Revisionswerber im Herkunftsstaat eine Einberufung in den Militärdienst droht, gegenüber den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid nicht bloß unwesentlich ergänzt.
Folglich lagen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des (wie hier gegeben) Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/19/0674, mwN).
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
12 Von der Durchführung der in Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
13 Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war in Hinblick auf die in dieser Verordnung festgesetzten Pauschalbeträge abzuweisen.
Wien, am 5. September 2024
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