Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des A D, vertreten durch Dr. Michael Hasberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2018, Zl. I416 2131926-2/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dazu vor, sein Vater sei im Jahr 1996 verschleppt worden. Der Revisionswerber habe seinen Herkunftsstaat letztlich im Jahr 2008 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gekommen, wo er etwa sechs Jahre lang gelebt habe. Dort sei er vom algerischen Botschafter auf Grund seines Reisepasses der Organisation "World Government of World Citizens" verdächtigt worden, ein Spion zu sein.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 15. Juli 2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Das BFA gewährte keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3 Mit Beschluss vom 11. August 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit an das BFA zurück.
4 Nach einer neuerlichen Einvernahme wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 11. September 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Es wurde erneute keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5 Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 6 In der Begründung führte das BVwG aus, es sei schlüssig nachvollziehbar, dass das BFA das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers als widersprüchlich und daher unglaubwürdig eingestuft habe. Dieser Beurteilung sei die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegen getreten. Daher schließe sich das BVwG der Beweiswürdigung des BFA vollinhaltlich an. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der vom BFA gesehene Widerspruch in den Angaben des Revisionswerbers zu seinen Reisepässen in den beiden Einvernahmen nicht bestehe, sei entgegen zu halten, dass es diesen Widerspruch selbst fortschreibe. Ebenso wenig überzeugend sei ferner, dass dem Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Algerien ein ähnliches Schicksal wie seinem im Jahr 1996 verschwundenen Vater drohe, weil seine Mutter und drei Geschwister weiterhin unbehelligt in Algerien leben würden. Zudem habe der Revisionswerber selbst noch Jahre nach dem Verschwinden des Vaters problemlos im Heimatland leben und im Jahr 2008 ein- und wieder ausreisen können, ohne von den algerischen Behörden aufgehalten worden zu sein.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, es liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht unterblieben sei.
9 Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
11 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0687, mwN). 12 Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
13 Entgegen der Ansicht des BVwG ist der Revisionswerber in seiner Beschwerde den tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung des BFA sowohl zum Fluchtvorbringen als auch zu den Umständen seines Familien- und Privatlebens in Österreich nicht bloß unsubstantiiert entgegen getreten. Dazu beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin zum Bestehen eines schützenswerten Familienlebens und legte auch neue Beweismittel vor, denen der Beweiswert nicht von vornherein abgesprochen werden kann und die einer Beweiswürdigung durch das BVwG zu unterziehen gewesen wären.
14 Das BVwG setzte sich mit dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers betreffend die Würdigung seines Fluchtvorbringens durch das BFA auseinander. Es stellte dabei sowohl zu dem vom BFA angenommenen Widerspruch in Zusammenhang mit den Angaben des Revisionswerbers zu seinen Reisepässen als auch zu dessen vorübergehender Rückkehr in den Herkunftsstaat eigene, tragende beweiswürdigende Erwägungen an. Ebenso ergänzte das BVwG die vom BFA getroffenen Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Revisionswerbers, indem es hinsichtlich der Beziehung des Revisionswerbers zu dessen Lebensgefährtin das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft verneinte und die Integrationsleistungen des Revisionswerbers erstmals feststellte.
15 Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte im vorliegenden Fall daher nicht die Rede sein, weshalb die oben dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht vorlagen.
16 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des - wie hier gegeben - Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0680).
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. September 2019
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