Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des M N, vertreten durch Mag. Nadja Lindenthal, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2024, W192 2252736 1/22E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wendet.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Kameruns, Angehöriger der Volksgruppe der Bamileke und christlich katholischen Glaubens, stellte am 15. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihn der Vater seiner damaligen muslimischen Freundin, die von ihm schwanger gewesen sei und mittlerweile eine Tochter zur Welt gebracht habe, mit dem Tode bedroht habe, weil er entgegen dessen Aufforderung nicht zum Islam konvertieren und seine Freundin heiraten habe wollen.
2Mit Bescheid vom 9. Februar 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die geltend gemachte Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund näher dargelegter Widersprüche nicht glaubhaft gemacht worden sei.
5Zur Nichtgewährung des subsidiären Schutzes führte das BVwG aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Revisionswerber in Kamerun eine Verletzung der ihm gemäß Art. 3 EMRK garantierten Rechte drohen würde. Die Feststellung, der Revisionswerber sei gesund und arbeitsfähig, begründete das BVwG damit, dass die mit Stellungnahme vom 24. März 2023 von einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin diagnostizierte psychische Beeinträchtigung des Revisionswerbers laut der fachärztlichen Stellungnahme auf die Gewalterfahrungen in seiner Jugend durch seinen Onkel zurückzuführen sei, den er jedoch 2013 „verlassen“ habe. Danach sei er in der Lage gewesen, im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und durch Erwerbstätigkeit die Reise bis nach Österreich zu finanzieren, wo er mittlerweile einer legalen Beschäftigung nachgehe. Dass eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung des Revisionswerbers nicht vorliege, habe überdies das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Sachverständigen für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. Oktober 2023 bestätigt. Der Revisionswerber könne „erforderlichenfalls“ in Kamerun seine Behandlung fortsetzen, weil dort nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, in den öffentlichen Krankenhäusern größerer Städte vorgenommen werde. In den Apotheken größerer Städte gebe es auch „alle wichtigen Medikamente“. Da der Revisionswerber in Douala und Youandé gelebt habe, werde er angesichts seiner Erwerbsfähigkeit in diesen Städten auch Zugang zu medizinischer Versorgung haben.
6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend macht, das Erkenntnis entspreche nicht den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an die Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse. Das BVwG habe seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, indem es insbesondere der Sachverständigen keine Zusatzfragen gestellt habe, ob der im Gutachten festgestellte Zustand des Revisionswerbers keine neurologischen oder psychiatrischen krankheitswertigen Störungen, insbesondere keine depressive Störung oder posttraumatische Belastungsstörungauf die medikamentöse und engmaschige psychotherapeutische Behandlung zurückzuführen sei und welche Folgen es hätte, wenn diese Therapie plötzlich wegfallen würde. Diesbezüglich wäre aufgrund der Einwendungen des Revisionswerbers in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens anzuordnen gewesen. Die Vorgehensweise des BVwG sei vor dem Hintergrund der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 24. März 2023, die noch die Einweisung in eine psychiatrische Abteilung empfohlen habe, „höchst irritierend“. Im Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat habe es das BVwG unterlassen, spezifische Berichte zur möglichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Kamerun einzuholen. Es gebe keine Feststellungen zu Psychotherapiemöglichkeiten und zur Verfügbarkeit der vom Revisionswerber benötigten Medikamente. Der Revisionswerber habe mit Schriftsatz vom 28. März 2023 den „Health Atlas 2020“ in Bezug auf Kamerun vorgelegt, wonach „die notwendige Versorgung“ ausgeschlossen sei. Das BVwG habe weiters die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung des Revisionswerbers lediglich in Bezug auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK abgewogen, nicht jedoch im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung.
7 Das BFA erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.
9 I. Zur Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten :
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die vorliegende Revision ficht die Entscheidung des BVwG zwar zur Gänze an, enthält jedoch in der Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus, sondern ausschließlich Vorbringen zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und den darauf aufbauenden Spruchpunkten.
14 Schon aus diesem Grund war die Revision zur Nichtzuerkennung des Asylstatus wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG zurückzuweisen.
15 II. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Revision in Bezug auf die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte :
16Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
17Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichts dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt (auch) von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2024/18/0595).
18Neben der Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise hat das Verwaltungsgericht auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. zum Ganzen VwGH 7.7.2023, Ra 2022/18/0218, mwN).
19 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht:
20 Zutreffend zeigt die Revision auf, dass das vom BVwG betreffend den Gesundheitszustand des Revisionswerbers und die diesbezügliche Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat erzielte Ergebnis nur mangelhaft begründet wurde.
21Im gegenständlichen Fall lehnte das BVwG die Gewährung von subsidiärem Schutz trotz einer geltend gemachten psychischen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehe, mit der Begründung ab, der Revisionswerber leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung und hätte erforderlichenfalls in seiner Herkunftsregion Zugang zu medizinischer Versorgung. Beweiswürdigend stützte es sich dabei auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen und ein vom BVwG eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten. Im Einzelnen hielt es dem Revisionswerber entgegen, die Ursache seiner psychischen Beeinträchtigung liege in Gewalterfahrungen in der Jugend, die ihn aber nicht daran gehindert hätten, schon vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und auf dem Weg nach Österreich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Schon daraus sei ersichtlich, dass eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorliege, was durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt werde. Im Übrigen könne seine Behandlung in Kamerun fortgesetzt werden, weil es in den größeren Städten ausreichend Apotheken gebe, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente führten.
22 Mit diesen Erwägungen wird auf das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers nur unzureichend und nicht hinreichend nachvollziehbar eingegangen, das am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von seiner Rechtsvertreterin wörtlich wie folgt zusammengefasst wurde:
23 „Ich möchte zur psychischen Gesundheit etwas vorbringen. Auch wenn sich der [Revisionswerber] in Kamerun auf seinem Weg nach Österreich irgendwie durchschlagen konnte, obwohl er bereits unter seinem Kindheitstrauma ... gelitten hatte, hat sich sein Zustand ganz offensichtlich nach den vorgelegten Befunden zumindest ab Herbst 2022 dramatisch verschlechtert. Er litt unter starken Depressionen bis hin zur diagnostizierten erhöhten Suizidalität. Nunmehr ist er mit wöchentlichen Therapien und der Einnahme von Medikamenten soweit stabil, allerdings trotzdem nicht außerordentlich belastbar. Ohne laufende Therapie und Medikamenteneinnahme besteht die große Gefahr einer Wiederkehr der ausgeprägten depressiven Symptome samt der erhöhten Suizidalität. Eine entsprechende notwendige medizinische und psychotherapeutische Behandlung wäre in Kamerun nicht möglich.“
24 Diesem Vorbringen einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Laufe der letzten Jahre, die nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen (fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin vom März 2023) mit rezidivierenden Selbstmordgedanken einherging, kann nicht allein damit begegnet werden, dass der Revisionswerber, wie das BVwG argumentiert, zu früheren Zeitpunkten in der Lage gewesen sei, sein Leben ungeachtet der vorgebrachten traumatischen Erfahrungen zu meistern.
25 Wenn sich das BVwG zusätzlich auf das eingeholte Sachverständigengutachten stützen möchte, ist dem Folgendes zu erwidern: Die Gutachterin gelangte zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt ihrer Untersuchung ein unauffälliges äußeres Erscheinungsbild aufgewiesen habe, sich bei ihm keine Kontaktstörungen ergeben hätten, seine Stimmungslage euthym, sein Denken geordnet und zielführend, Einbußen der kognitiven Fähigkeiten nicht explorierbar und sein Antrieb bzw. die Psychomotorik ausgeglichen gewesen seien. Die Gutachterin habe keine Suizidalität feststellen können. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass beim Revisionswerber keine krankheitswertigen Störungen bestimmbar seien.
26 Dieses Gutachten lässt offen, ob der Revisionswerber nach Auffassung der Gutachterin an keiner krankheitswertig Störung (mehr) leidet (was im Widerspruch zu den Feststellungen des BVwG stünde, wonach er in medikamentöser und therapeutischer Behandlung wegen einer depressiven Symptomatik und Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung stehe) bzw. ob die mangelnde Bestimmbarkeit krankheitswertiger Störungen (einschließlich der nicht feststellbaren Suizidalität) bloß darin begründet war, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Gutachterin entsprechend medikamentös und therapeutisch behandelt worden sei, die Symptome aber wieder auftreten würden, sollte diese Behandlung nicht entsprechend fortgesetzt werden (können).
27 Der Revisionswerber sprach diese Ungereimtheiten des Gutachtens in einer Stellungnahme an das BVwG vom 31. Oktober 2023 auch explizit an, indem er darauf hinwies, ein näher bezeichnetes Antipsychotikum einzunehmen, das bei schweren Depressionen verschrieben werde und nicht plötzlich abgesetzt werden dürfe. Die Gutachterin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit der festgestellte Zustand des Revisionswerbers bei der Befundaufnahme darauf zurückzuführen gewesen sei, dass er medikamentös und engmaschig psychotherapeutisch behandelt werde und welche Folgen es hätte, wenn diese Behandlung plötzlich wegfallen würde. Auf die eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten in Kamerun wurde außerdem unter Bezugnahme auf näher angeführte Beweismittel hingewiesen.
28 Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, dass das BVwG zwar anders als das Gutachten vorzugeben scheintvon einer krankheitswertigen Störung beim Revisionswerber ausgeht, diese aber ohne nähere Begründung als nicht schwerwiegend bezeichnet und auf die vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen zum Gutachten mit keinem Wort eingeht. Auch die Hilfsbegründung, in Kamerun seien „im Regelfall alle wichtigen Medikamente“ zu erhalten, greift zu kurz, lässt sich doch ohne konkrete Feststellung, welche Medikamente bzw. Behandlungen der Revisionswerber tatsächlich benötigt, um seine allenfalls vorhandene psychische Erkrankung im Griff zu behalten und eine massive Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes (bis hin zur Suizidalität) zu verhindern, keine abschließende Beurteilung einer möglichen Verletzung seiner von Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte vornehmen.
29Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Ermittlungsmängel zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen näher eingegangen werden müsste.
30Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. September 2025