JudikaturVwGH

Ra 2024/17/0087 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A S, vertreten durch Mag. a Hela Ayni Rahmanzai, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 11/Top 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2024, W186 20124532/6E, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1. Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im September 2014 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Oktober 2014 unter anderem unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat rechtskräftig abgewiesen wurde.

Der Revisionswerber verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

2.1. Im Juni 2022 stellte der Revisionswerber vorerst einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, den er im Mai 2023 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 modifizierte.

2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Juli 2023 ab, erließ unter einem eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien fest und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein.

2.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 29. April 2024 (mit einer Maßgabe) nicht Folge. Ferner sprach es aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machendeaußerordentliche Revision. In deren gesonderter Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG wird eingangs allgemein ausgeführt, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei, der Instanzenzug ausgeschöpft sei und eine außerordentliche Revision nach näher genannten Bestimmungen des B VG erhoben werden könne, wobei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass eine Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

Sodann folgt ein einziger (das eigentliche Zulässigkeitsvorbringen enthaltender) Satz, der (wörtlich) lautet:

„Tatsächlich ist im gegenständlichen Fall der Revisionswerberin sehr wohl von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, weil die belangte Behörde von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, vor allem hinsichtlich der Beurteilung der Frage nach einem vorliegenden Familien- und Privatleben nach Art. 8 EMRK und dessen Schutzbedürftigkeit.“

4. Die Revision erweist sich aus den nachstehenden Erwägungen als nicht zulässig.

5. Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0098, Rn. 7).

Dabei ist in den gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen habe und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2018/08/0246, Pkt. 4.1., mwN).

6. Vorliegend beschränkt sich das (soweit im gegebenen Zusammenhang wesentliche) gesonderte Zulässigkeitsvorbringen auf einen einzigen bereits oben wiedergegebenen Satz, mit dem jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht aufgezeigt wird.

Der Revisionswerber legt nämlich entgegen der oben aufgezeigten Rechtsprechung in keiner Weise dar, von welcher Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht abgewichen sei. Lediglich allgemein bzw. pauschal gehaltene Behauptungen wie etwa die Berufung auf eine nicht näher konkretisierte höchstgerichtliche Judikatur, ohne auch nur eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nach Datum und Geschäftszahl wiederzugebengenügen den Anforderungen an ein gesetzmäßig ausgeführtes Zulässigkeitsvorbringen nicht (vgl. etwa VwGH 4.3.2024, Ra 2020/22/0080, Pkt. 6., mwN).

7.1. Im Übrigen wendet sich der Revisionswerber gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK („Beurteilung der Frage nach einem vorliegenden Familien und Privatleben [...] und dessen Schutzbedürftigkeit“).

7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch eine diesbezügliche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel (vgl. etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/22/0173, Pkt. 5.2., mwN).

Vorliegend zeigt die Revision in der gesonderten Darlegung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht im Ansatz auf, welche für die Beurteilung der Integration relevanten konkreten Umstände das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen nicht oder in unvertretbarer Weise berücksichtigt hätte, wodurch es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, und inwiefern etwa keine verfahrensrechtlich einwandfreie Grundlage für eine Interessensabwägung vorläge.

8. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2025