Ra 2017/03/0098 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass eine Funkanlage, auch rechtmäßig, im Handel frei verkauft wird, kann schon deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass auch der Betrieb jedenfalls - und mit jeder gewählten Leistung und/oder auf jeder Frequenz, mit bzw. auf der der Betrieb möglich ist - zulässig wäre, weil die entsprechenden Rechtsvorschriften zwischen Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen bzw. Betreiben von Funkanlagen unterscheiden (vgl. zur Rechtslage zu den Tatzeitpunkten § 11 Abs. 2 FTEG 2002, zur nunmehrigen Rechtslage § 24 Abs. 2 Funkanlagen MarktüberwachungsG 2016; jeweils in Verbindung mit § 74 TKG 2003).