JudikaturVwGH

Ra 2017/03/0098 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2017

Aus dem Umstand, dass eine Funkanlage, auch rechtmäßig, im Handel frei verkauft wird, kann schon deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass auch der Betrieb jedenfalls - und mit jeder gewählten Leistung und/oder auf jeder Frequenz, mit bzw. auf der der Betrieb möglich ist - zulässig wäre, weil die entsprechenden Rechtsvorschriften zwischen Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen bzw. Betreiben von Funkanlagen unterscheiden (vgl. zur Rechtslage zu den Tatzeitpunkten § 11 Abs. 2 FTEG 2002, zur nunmehrigen Rechtslage § 24 Abs. 2 Funkanlagen MarktüberwachungsG 2016; jeweils in Verbindung mit § 74 TKG 2003).

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