Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des H in M, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Februar 2023, LVwG 303182/21/Bm/Rd, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Braunau; mitbeteiligte Partei: Arbeitsinspektorat Oberösterreich West, 4840 Vöcklabruck, Ferdinand Öttl Straße 12), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau zur Last gelegt, er habe am 25. Oktober 2021 an einer nach der Adresse konkretisierten Betriebsstätte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten GmbH zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt habe, dass Arbeitsmittel nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind, weil eine konkret angegebene Entgratungsmaschine im Zuge von Reparaturarbeiten von einem namentlich bezeichneten Arbeitnehmer zum händischen Abschleifen der Werkzeugaufnahme genutzt worden sei, wobei die Schutzeinrichtung außer Kraft gesetzt und die Maschine entgegen Inverkehrbringerangaben benutzt worden sei. Über den Revisionswerber wurde wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 1 Einleitungssatz Z 16 iVm § 35 Abs. 1 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe von € 600, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Darüber hinaus wurde er zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zu den Reparaturarbeiten und zum daraus resultierenden Unfall. Es hielt fest, welche anderen Arbeitsschritte der Arbeitnehmer hätte einhalten müssen und dass er sich bewusst über eine seit 17. Juli 2019 bestehende schriftliche Arbeitsanweisung hinweggesetzt habe. Das Verwaltungsgericht stellte die Hierarchie im Unternehmen der GmbH sowie das dort eingesetzte Unterweisungs und mehrstufige Kontrollsystem dar. Sicherheitsbegehungen seien einmal im Quartal durch die Geschäftsführung und durch den Führungskreis 1 sowie einmal im Monat durch die Abteilungsleiter, Vorarbeiter und Bereichsleiter erfolgt. In dem hier relevanten Arbeitsbereich „Instandhaltung“ hätten vier bis fünf formalisierte Sicherheitsbegehungen im Monat durch den Abteilungsleiter, Vorarbeiter und Elektriker stattgefunden, ansonsten seien bei Wartungs oder Reparaturarbeiten stichprobenartige Kontrollen durch den Vorarbeiter erfolgt. Im Jahr 2021 habe es insgesamt 51 Begehungen gegeben. Für Reparaturarbeiten habe es damals keine Checkliste mit Hinweisen zu den Arbeitsschritten und Sicherheitsunterweisungen gegeben. Der für den Bereich Instandhaltung zuständige Vorarbeiter H. sei zur Tatzeit urlaubsbedingt nicht im Unternehmen gewesen. Dessen Stellvertreter nehme an den täglichen Abteilungsbesprechungen mit den Vorarbeitern nicht teil und sei auch bei den monatlichen Begehungen des Vorarbeiters nicht dabei. Der Stellvertreter werde vom Vorarbeiter nicht angewiesen, den Mitarbeitern bei Übernahme der Wartungs und Reparaturaufträge entsprechende Sicherheitsunterweisungen zu geben oder eine Kontrolle durchzuführen. Die Vertreter der Vorarbeiter hätten bis zum Tatzeitpunkt auch nicht an AUVA Schulungen für Vorarbeiter hinsichtlich Kontrollpflichten teilnehmen können. Sonst entspreche deren Ausbildung jener für die Vorarbeiter. Im Unternehmen finde alle drei Jahre ein externes Audit durch den TÜV R. und in den dazwischenliegenden Jahren jeweils ein internes Audit durch die K GmbH gemäß ISO 14001, ISO 45001 und ISO 50001 statt.
3 Nach Offenlegung seiner Beweiswürdigung erwog das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, dass nach dem durchgeführten Beweisverfahren davon auszugehen sei, dass der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt sei. Der dem Revisionswerber nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis sei nicht erbracht worden, weil es an einer über alle Hierarchieebenen effektiven Kontrolle fehle, um sicherzustellen, dass der Schulungsinhalt und die Anweisungen bei den Arbeitnehmern auch tatsächlich ankämen und vor allem in der Praxis bei den jeweiligen Tätigkeiten von ihnen auch angewendet würden. Die quartalsmäßigen und monatlichen Sicherheitsbegehungen samt Durchsicht der darüber aufgenommenen Protokolle stelle eine Überprüfung im Nachhinein in relativ großen Zeitabständen dar. Soweit der Vorarbeiter selbst stichprobenartig überprüfe, reiche das für ein effektives Kontrollsystem nicht aus. Es habe nicht ausreichend dargelegt werden können, wie der Vertreter des Vorarbeiters zu jenen Informationen gelange, welche zwischen Abteilungsleitern und Vorarbeiter ausgetauscht würden und inwieweit er im Rahmen seiner Tätigkeit kontrolliert werde. Auf die Befolgung der festgestellten schriftlichen Anweisung habe der Revisionswerber nicht vertrauen können. Welche Maßnahmen im Rahmen des Kontrollsystems bei Übernahme von kurzfristigen Arbeiten einzuhalten seien, sei vom Revisionswerber nicht näher dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Mit Blick auf den unter € 50.000, liegenden Strafrahmen sei § 5 Abs. 1a VStG nicht anzuwenden gewesen. Darüber hinaus begründete das Verwaltungsgericht die Bemessung der Strafe sowie den Ausspruch über die Kosten und die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision erachtet der Revisionswerber zunächst für zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis an einem Begründungsmangel leide. Das Verwaltungsgericht hätte darlegen müssen, ob die vom Revisionswerber gesetzten Sicherungsmaßnahmen eine mangelnde Sorgfalt für die Einhaltung von § 35 Abs. 1 Z 1 ASchG darstelle, während das Kontrollsystem die Fahrlässigkeit dieses Verhaltens betreffe. Hätte das Verwaltungsgericht die Subsumtion klar und nachvollziehbar dargestellt, hätte es erkannt, dass die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nicht vorliege, insbesondere weil die gesetzten Maßnahmen geeignet seien, das Gebot des § 35 Abs. 1 Z 1 ASchG, Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen, zu befolgen, und darin somit keine mangelnde Sorge zum Ausdruck komme.
9 Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Revisionswerber eingangs der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung ausdrücklich erklärte, dass der objektive Tatbestand nicht bestritten werde.
10 Unabhängig davon wird auch im Revisionsverfahren inhaltlich nicht in Zweifel gezogen, dass das Arbeitsmittel im konkreten Fall nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 35 Abs. 1 Z 1 ASchG benutzt wurde. Der objektive Verstoß gegen diese Norm liegt daher vor. Dass dieser Verstoß dem Revisionswerber zugerechnet wird, liegt im Umstand begründet, dass das Verwaltungsgericht von einem mangelhaften Kontrollsystem im Unternehmen ausging, was auch näher begründet wurde. Dass die gesetzten Maßnahmen geeignet gewesen seien, dem Gebot des § 35 Abs. 1 Z 1 ASchG zu entsprechen, wie die Revision behauptet, entfernt sich daher vom festgestellten Sachverhalt.
11 Weiters macht der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der Verpflichtung betreffend die Benutzung von Arbeitsmitteln nach § 130 Abs. 1 Z 16 iVm § 35 Abs. 1 Z 1 ASchG vorliege, insbesondere in Hinblick auf den Umfang, die Beschaffenheit und die Wirkung dieser Verpflichtung des Arbeitgebers im Verhältnis zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems. Mit dem Erkenntnis VwGH 27.1.2006, 2005/02/0158, werde nicht beantwortet, in welchem Verhältnis die Arbeitgeberverpflichtung nach § 35 Abs. 1 Z 1 ASchG (angesichts ihres Umfangs, ihrer Beschaffenheit und ihrer Wirkung) zur Einrichtung eines wirksamen, der Fahrlässigkeit nach § 5 Abs. 1 VStG entgegenstehenden Kontrollsystems stehe.
12 Der bloße Hinweis des Revisionswerbers auf das Fehlen von Rechtsprechung, „unter welchen Voraussetzungen“ eine Pflichtverletzung nach § 35 Abs. 1 Z 1 ASchG vorliege, reicht noch nicht aus, um darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die vorliegende Revision Stellung nehmen müsste (vgl. etwa zu einer ähnlich gestellten Frage im Glücksspielrecht VwGH 15.2.2021, Ro 2019/17/0002, mwN). Schon damit wird den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan. Hinzu kommt, dass es der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers unterliegt, welche Maßnahmen („betriebsorganisatorische Vorkehrungen“) er setzt, um die Vorschriften des § 35 Abs. 1 ASchG über die Benutzung von Arbeitsmitteln einzuhalten. Die Behörde und das Verwaltungsgericht haben im Einzelfall nur (in ihrer Begründung) zu beurteilen, ob die Maßnahmen, die der Arbeitgeber behauptet, getroffen zu haben, zur Erreichung des genannten Zieles tauglich sind (vgl. VwGH 27.1.2006, 2005/02/0158 zu § 35 Abs. 1 Z 5 ASchG).
13 Darüber hinaus unterliegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. VwGH 6.10.2024, Ra 2024/02/0190, mwN). Auf die vom Verwaltungsgericht beanstandete Unvollständigkeit des Kontrollsystems, vor allem bezogen auf den im Tatzeitpunkt für den verunfallten Arbeitnehmer zuständigen Vertreter des Vorarbeiters, geht die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht ein, sodass die nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichtes betreffend die Mängel des Kontrollsystems nicht weiter zu beanstanden ist.
14 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision moniert auch, das Verwaltungsgericht würdige die festgestellten ISO Zertifizierungen für das Kontrollsystem nicht und weiche damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf VwGH 23.11.2009, 2008/03/0176; VwGH 12.9.2006, 2004/03/0052, und VwGH 24.1.2013, 2012/07/0030). Die im externen Audit des TÜV R. getroffene Empfehlung des Last Minute Risk Managements sei eine bloße Verbesserungsanregung und könne an der Wirksamkeit des Kontrollsystems nichts ändern.
15 Damit zeigt die Revision allerdings nicht auf, warum die behaupteten ISO Zertifizierungen dem vom Verwaltungsgericht angelasteten Mangel der Kontrolle des Vertreters des Vorarbeiters entgegenstünden. Ein Abweichen von der zitierten Rechtsprechung über die grundsätzliche Eignung zertifizierter Qualitätssicherungssysteme und die Konkretisierungspflichten des Revisionswerbers wird nicht dargetan.
16 Die Revision vermisst auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Vertreter des Vorarbeiters stets dieselbe oder aber eine (nur) vergleichbare Eignung zur Erfüllung der Kontrollaufgaben aufweisen müsse, wie der primär dafür vorgesehene Vorarbeiter.
17 Nach den in diesem Zusammenhang nicht beanstandeten Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nahm der Vertreter des Vorarbeiters nicht an den täglichen Besprechungen zwischen Abteilungsleiter und Vorarbeitern teil und verfügte nicht über sämtliche AUVA Schulungen wie Vorarbeiter, insbesondere fehlten ihm jene betreffend die Kontrollpflichten der Vorarbeiter. Es wird daher in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargetan, dass der im Tatzeitpunkt zuständige Vertreter des Vorarbeiters überhaupt eine vergleichbare Eignung aufgewiesen habe und es ist nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht bemängelten Wissens und Ausbildungslücken des Vertreters des Vorarbeiters irrelevant wären, zumal sie die im angefochtenen Erkenntnis relevante Kontrolle des verletzten Mitarbeiters betrafen.
18 Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision auf eine krass fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes abzielt, betrifft dies vor allem für den Ausgang der Revision nicht relevante Feststellungsdetails, sodass darauf schon deshalb nicht näher einzugehen war, weil die Revision nicht von diesen Sachverhaltselementen abhängt: das Verwaltungsgericht stellte wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision selbst eingeräumt ohnedies fest, dass nicht nur eine sondern vier bis fünf Sicherheitsbegehungen im Monat im Bereich der Instandhaltung erfolgten. Die im Dezember 2021 durchgeführten Sicherheitsbegehungen sind mit Blick auf den Tatzeitpunkt (25. Oktober 2021) unerheblich. Inwiefern die dem Vorarbeiter berichteten Begehungen der Sicherheitsfachkraft den hier maßgeblichen Vertreter des Vorarbeiters betreffen, wird nicht dargestellt. Dasselbe gilt für das angebliche Ignorieren der ISO Zertifizierung. Schließlich unterstellt die Zulässigkeitsbegründung der Revision dem Verwaltungsgericht zu Unrecht, dass es davon ausgegangen sei, der Vertreter des Vorarbeiters sei vom Kontrollsystem nicht erfasst. Im Gegenteil wird im angefochtenen Erkenntnis differenzierend darauf eingegangen, welche Informationen und Schulungen der Vertreter des Vorarbeiters erhalten habe und welche nicht.
19 Die unter dem Titel der grob lückenhaften Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vorgebrachten Umstände sind bloße Wiederholungen der im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgten Beanstandungen, sodass insofern auf die obige Begründung verwiesen werden kann, als die Revision nicht von diesen Umständen abhängt. Zudem kann ein Begründungsmangel nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. etwa VwGH 9.1.2023, Ra 2021/04/0152, mwN). Einen solchen, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Begründungsmangel vermag die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung allerdings nicht aufzuzeigen, zumal nicht ersichtlich ist (und in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan wird), weshalb der Revisionswerber durch die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses daran gehindert gewesen sein soll, die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes betreffend die mangelnde Ausbildung des Vertreters des Vorarbeiters über seine Kontrollpflichten zum Gegenstand einer inhaltlichen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zu machen.
20 Letztlich vermisst der Revisionswerber Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Wirksamkeit eines Kontrollsystems vor dem Hintergrund der VStG Novelle 2018 anzustellen seien.
21 Dazu reicht ein Hinweis auf den Beschluss VwGH 29.7.2022, Ra 2022/10/0087, mwN.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2025