Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M A I A, vertreten durch Mag. Michaela Bernhofer Schnöll, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Dr. Franz Rehrl Platz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2022, L510 21718732/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Am 10. September 2021 beantragte der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG 2005.
2 Mit Bescheid vom 8. März 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak fest und legt eine Frist für seine freiwillige Ausreise fest.
3 Am 21. März 2022 stellte der Revisionswerber einen (Folge ) Antrag auf internationalen Schutz.
4Auf Grund einer Beschwerde des Revisionswerbers behob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. April 2022 den Bescheid vom 8. März 2022 und wies den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zurück.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlungzurück. Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber seit der Zulassung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 21. März 2022 gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, weswegen sein Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen sei.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 31.3.2025, Ra 2025/17/0018, mwN).
11 Die vorliegende Revision führt zur Zulässigkeit zunächst ohne Begründung aus, der Revisionswerber verfüge „seit Monaten“ über kein Aufenthaltsrecht mehr, weswegen das Bundesverwaltungsgericht von nicht näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Mit diesem bloß pauschalen Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
12 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. für viele VwGH 18.2.2025, Ra 2022/17/0189, mwN).
13 Die in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision getätigte begründungslose Behauptung einer Reihe von Verfahrensfehlern, wie eine unzureichende Sachverhaltsermittlung von Amts wegen, mangelndes Parteiengehör sowie das Übergehen von Beweisanträgen, lässt eine Darstellung der Relevanz der behaupteten Fehler gänzlich vermissen, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
14In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 30.9.2024, Ra 2024/17/0080, mwN).
15 Auch dieser Anforderung wird die Revision nicht gerecht, die eine nachvollziehbare Trennung der Zulässigkeitsbegründung gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG und § 28 Abs. 3 VwGG von den Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge vermissen lässt. Auch aus diesem Grund erweist sich die Revision als nicht zulässig.
16 Soweit sich der Revisionswerber in den übrigen Ausführungen der Revision gegen die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zu wenden scheint, ist er darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis keine solche Maßnahme erlassen wird.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2025