Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des S Y, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg Pirka, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2025, L507 2288547 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 18. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner kurdischen Abstammung sowie des Umstandes, dass Verwandte Mitglieder der PKK seien, beschuldigt werde, die PKK zu unterstützen und deswegen auch schon festgenommen worden sei.
2 Mit Bescheid vom 14. Februar 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 824/2025 10, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung.
9 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 24.6.2025, Ra 2025/14/0072, mwN).
10 Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision enthält demgegenüber mit ihren bloß pauschalen Behauptungen, Zitaten aus der Literatur und der Wiedergabe von Rechtsätzen keinen Fallbezug, nennt keine konkrete Rechtsfrage und enthält auch keine für den vorliegenden Sachverhalt relevante Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zumal sich die angeführte Judikatur weitgehend auf Fälle bezieht, in denen Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.
11 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, soweit sich der Revisionswerber gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung wendet, eine solche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie wie im vorliegenden Fall auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG ist (vgl. VwGH 16.1.2025, Ra 2024/14/0691, mwN).
12 Das BVwG setzte sich mit sämtlichen maßgeblichen Umständen des Privat und Familienlebens des Revisionswerbers in Österreich auch jenen, welche für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechen sowie seiner Rückkehrsituation in der Türkei auseinander und stellte sie dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. Dass die derart vorgenommene Beurteilung des BVwG unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf.
13 Soweit sich der Revisionswerber erkennbar gegen die Beweiswürdigung des BVwG, mit welcher seinem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wurde, wendet, zeigt er ebenso nicht auf, dass die ausführlichen Erwägungen des BVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 31.10.2024, Ra 2024/14/0564, mwN).
14 Das BVwG setzte sich mit sämtlichen in der Revision angesprochenen Aspekten so auch den vorgelegten Urkunden beweiswürdigend auseinander. Dass dem BVwG dabei relevante Verfahrensmängel unterlaufen wären oder die Beweiswürdigung unvertretbar erfolgt wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juli 2025