Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, MA, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2024, W275 2287048 1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: G S in H), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 17. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe die Khalistan Bewegung in Indien unterstützt und sei aus diesem Grund mehrmals von der Polizei festgenommen und gefoltert worden. Einige seiner Freunde seien ums Leben gekommen. Aus Angst vor dem gleichen Schicksal sei er geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Amtsrevisionswerber) vom 25. Jänner 2024 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Indien zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3 Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, der Mitbeteiligte sei mehrfach zwecks Einvernahme im Asylverfahren rechtswirksam geladen worden und den Ladungen nicht gefolgt. Mit Ladungsbescheid vom 13. Jänner 2024 habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Mitbeteiligten erneut für eine persönliche Einvernahme unter Androhung der zwangsweisen Vorführung geladen; auch dieser Ladung sei er unentschuldigt ferngeblieben. Der Mitbeteiligte sei daher seiner Mitwirkungspflicht und Bescheinigungsobliegenheit nicht nachgekommen. Mangels Beibringung nationaler Identitätsdokumente oder sonstiger Bescheinigungsmittel habe weder die Identität, noch der Fluchtgrund des Mitbeteiligten festgestellt werden können. Wesentliche Teile des Vorbringens des Mitbeteiligten seien nicht plausibel gewesen oder mit den Ermittlungsergebnissen im Widerspruch gestanden.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
5 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es habe lediglich eine Erstbefragung des Mitbeteiligten stattgefunden. Eine nähere Befragung zu seinen Fluchtgründen sei nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligte mit dem in der Erstbefragung erstatteten Vorbringen eine Gefährdung seiner Person behauptet habe, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere Schritte zur Ermittlung des Sachverhaltes insbesondere eine Einvernahme des Mitbeteiligten durchführen müssen, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr prüfen zu können. Darüber hinaus beinhalte der bekämpfte Bescheid Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Mitbeteiligten, die ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht könne nicht im Sinn des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden solle. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, sei auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes nicht ersichtlich.
6 Dagegen erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, dass kein eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigender Ermittlungsmangel vorgelegen sei, sodass das Bundesverwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
7 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Rahmen zu beschränken ist.
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. zum Ganzen VwGH 21.6.2023, Ra 2021/14/0105, mwN).
10 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Begründung, wonach das Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren mit einem erhöhten Aufwand verbunden sei, im Allgemeinen eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht rechtfertigt (vgl. neuerlich VwGH 21.6.2023, Ra 2021/14/0105, mwN).
11 Vorliegend wäre es daher Sache des Bundesverwaltungsgerichts gewesen, die für notwendig erachtete Vernehmung des Mitbeteiligten zu den vorgebrachten Fluchtgründen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst nachzuholen und hierbei (allfällige) Ergänzungen des Sachverhaltes selbst vorzunehmen. Die bloße Unterlassung einer mündlichen Vernehmung des Mitbeteiligten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berechtigte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. etwa VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276, mwN).
12 Sofern das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, dass eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinn des Gesetzes sei, ist dem zu entgegnen, dass einem solchen Verständnis die Anordnung des § 28 VwGVG mit seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache entgegensteht. Auch aus dem Hinweis betreffend die Verkürzung des Rechtsweges ist für den angefochtenen Beschluss nichts zu gewinnen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass es der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes zu vermeiden (vgl. erneut VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276, mwN).
13 Eine Zurückverweisung kann ferner nicht auf unterbliebene Übermittlung der Länderberichte an den Mitbeteiligten gestützt werden. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095 bis 0096, mwN).
14 Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht dargelegt bzw. ist in keiner Weise zu sehen, dass die (allfällige) Vervollständigung der Tatsachengrundlage durch das Bundesverwaltungsgericht selbst fallbezogen mit besonderen ausnahmsweise eine Zurückverweisung rechtfertigenden Schwierigkeiten verbunden (gewesen) wäre (vgl. etwa VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, mwN).
15 Nach dem Gesagten lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an den Amtsrevisionswerber durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht vor.
16 Der angefochtene Beschluss war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Wien, am 20. September 2024