Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des K, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. April 2023, Zl. RV/7100336/2023, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. August 2021 wurde der Revisionswerber gemäß § 9 BAO iVm §§ 80 ff BAO als ehemaliger Geschäftsführer der T GmbH zur Haftung für deren aushaftende Abgabenschulden herangezogen.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber unter anderem Verjährung geltend. Er führte aus, dass am 13. August 2015 an ihn als ehemaligen Vertreter der T GmbH ein Haftungsvorhalt ergangen sei. In seiner Stellungnahme habe er AS mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und um die Zustellung aller das Verfahren betreffenden Schriftstücke zu dessen Händen ersucht. Der Haftungsbescheid vom 26. April 2016 sei ihm direkt zugestellt worden. Dagegen habe er Beschwerde erhoben; am 8. November 2018 sei die Beschwerdevorentscheidung ergangen. Nach einem Vorlageantrag habe das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2021 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Zustellung des Haftungsbescheides an den steuerlichen Vertreter hätte erfolgen müssen. Damit sei nach dem Jahr 2015 keine die Verjährung unterbrechende Amtshandlung mehr unternommen worden, weshalb Verjährung eingetreten sei.
3 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zurück. Begründend führte es aus, dass mit der damaligen Beschwerde ein Aussetzungsantrag gestellt worden sei, der bewilligt worden sei. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung sei am 11. März 2021 verfügt worden. Für den Zeitraum der Aussetzung sei der Ablauf der Verjährung daher gehemmt gewesen.
4 Nach einem Vorlageantrag wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Zum Einwand der Verjährung stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass am 28. September 2010 der Umsatzsteuerbescheid 2009 an die Primärschuldnerin ergangen sei, mit welchem der Abgabenanspruch betreffend Umsatzsteuer 2009 geltend gemacht worden sei. Die Festsetzungsverjährungsfrist sei daher bis Ende 2015 verlängert worden. Vor Ende des Jahres 2015 habe somit gemäß § 238 Abs. 1 BAO mangels Eintritt der Festsetzungsverjährung auch keine Verjährung der Einbringung betreffend Umsatzsteuer 2009 eintreten können. Durch den an den Revisionswerber gerichteten Haftungsvorhalt vom 13. August 2015 sei vor Ablauf des Jahres 2015 eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO gesetzt worden, welche die Einhebungsverjährungsfrist betreffend Umsatzsteuer 2009 jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2020 verlängert habe. Auch hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2009, 2012 und 2013, welche nach Durchführung einer Außenprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren mit Bescheiden vom 18. Juni 2015 festgesetzt worden waren, habe gemäß § 238 Abs. 1 BAO die Einhebungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen und ebenfalls nicht vor Ablauf des Jahres 2020 enden können.
5 Gemäß § 238 Abs. 3 lit. b BAO sei die Verjährung der Einbringung solange gehemmt, als gemäß § 230 Abs. 2 oder 6 BAO eine Hemmung der Einbringung auf Grund eines Aussetzungsantrages aufrecht sei. Mit der Beschwerde vom 27. Mai 2016 gegen den Haftungsbescheid vom 26. April 2016 seien auch die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenbescheide bekämpft und zudem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden, welcher am 13. Juni 2016 bewilligt worden sei. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung sei mit 11. März 2021 verfügt worden. Zumindest für den Zeitraum der Aussetzung der Einhebung vom 13. Juni 2016 bis 11. März 2021 sei somit die Verjährung der Einbringung gemäß § 238 Abs. 3 lit. b BAO gehemmt gewesen. Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides vom 30. August 2021 sei somit in Bezug auf die haftungsgegenständlichen Abgabenschulden keinesfalls die Verjährung der Einbringung gemäß § 238 BAO eingetreten.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, dass der Haftungsbescheid im Jahr 2016 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und damit nicht habe wirksam werden können. Die letzte Unterbrechungshandlung hätte somit im Jahr 2015 stattgefunden, weshalb die Verjährungsfrist bei Erlassung des revisionsgegenständlichen Haftungsbescheides bereits abgelaufen gewesen sei. Die Aussetzung der Einhebung könne keine hemmende Wirkung haben, weil die zugrunde liegende Beschwerde gegen den nicht existenten Haftungsbescheid mangels Beschwer rechtlich unmöglich gewesen sei. Dementsprechend könne auch keine Hemmung der Verjährung durch Bewilligung einer Aussetzung nach § 212a BAO eingetreten sein, die nur auf Antrag bewilligt werden könne und im Zusammenhang mit der Erhebung der Bescheidbeschwerde stehen müsse.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zunächst ist zu bemerken, dass das Zulässigkeitsvorbringen die Darstellung des Verfahrensganges, des Sachverhaltes und der Revisionsgründe vermengt und an keiner Stelle dargelegt wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesfinanzgericht abgewichen ist oder welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht gelöst hat. Damit wird den Anforderungen an eine Zulässigkeitsbegründung nicht Rechnung getragen (vgl. VwGH 18.11.2025, Ra 2025/13/0060; 19.12.2025, Ra 2023/05/0043, mwN).
11 Zur bereits eingetretenen Verjährung stützt sich die Revision hauptsächlich darauf, dass eine Hemmung der Verjährung durch die Aussetzung der Einhebung mangels Existenz eines Haftungsbescheides nicht habe wirksam werden können. Dabei übersieht die Revision aber, dass das Finanzamt nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts die Aussetzung der Einhebung am 13. Juni 2016 bewilligt und den Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit 11. März 2021 verfügt hat. Dass diese Bescheide nicht wirksam erlassen worden wären, wird in der Revision zwar ohne nähere Begründung behauptet; diese Behauptung verstößt allerdings gegen das Neuerungsverbot. Damit lag aber ein rechtskräftiger Aussetzungsbescheid vor, der bis 11. März 2021 den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt hat. Dass der intendierte Haftungsbescheid nicht wirksam erlassen wurde, steht dem nicht entgegen.
12 Ungeachtet dessen stellt auch die Beschwerdevorentscheidung vom 8. November 2018 eine zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung dar, die den Lauf der Verjährungsfrist nach § 238 Abs. 2 BAO unterbrochen hat. Auch wenn die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung mangels rechtswirksamen Haftungsbescheides rechtswidrig gewesen sein mag, so ist sie doch rechtswirksam erlassen worden. Bei dem Ergebnis erübrigt es sich zu erörtern, ob auch dem Haftungsbescheid vom 26. April 2016 bereits eine derartige Wirkung zugekommen ist (vgl. dazu VwGH 25.5.2022, Ra 2022/15/0001, 9.6.2023, Ra 2021/16/0067).
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Auf die beantragte Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG verzichtet werden.
Wien, am 26. Februar 2026