Im Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob die Errichtung des projektierten Gebäudes und nicht der - im Fall eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens - tatsächlich vorhandene Bau zulässig ist (vgl. etwa VwGH 17.2.2023, Ra 2022/05/0128, Rn. 15, mwN). Es kommt daher im Baubewilligungsverfahren auch nicht darauf an, ob die Absicht zu vermuten ist, dass das Projekt anders errichtet oder verwendet werden soll als eingereicht. Im Fall einer nicht bewilligten Ausführung oder Verwendung des Projektes wäre gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen und Strafen vorzugehen. Im Baubewilligungsverfahren kann, angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen, eine eventuell illegale Ausführung oder zukünftige Verwendung jedoch keine Rolle spielen (vgl. VwGH 30.9.2022, Ra 2022/05/0099, Rn. 16, mwN).
Rückverweise