Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Dr. Holzinger, Hofrätin Mag. Dr. Pieler und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des H R, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Juni 2024, VGW 171/V/091/10332/2023 11, betreffend Jubiläumszuwendung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der am 26. Juni 1954 geborene Revisionswerber trat am 5. April 1976 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ein.
2 Mit Bescheid vom 23. November 1976 sprach die belangte Behörde gestützt auf §§ 16 und 17 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1966 DO 1966), idF LGBl. Nr. 4/1971, aus, dass dem Revisionswerber zwei Jahre, fünf Monate und 27 Tage für die Vorrückung angerechnet würden. Daher werde unter anderem sein Vorrückungsstichtag mit 9. Oktober 1975 festgesetzt. Weiters wurde in diesem Bescheid erläuternd darauf verwiesen, dass für die Berechnung des Jubiläumszeitpunktes der 23. Jänner 1975 maßgebende Stichtag sei. Wie aus dem zum Bestandteil des Bescheides erklärten und diesem beigelegten „Berechnungsbogen“ hervorgeht, wurden dem Revisionswerber Zeiten vom 26. Juni 1972 bis 28. Februar 1973 (243 Tage [Lehrzeiten]) sowie Zeiten vom 4. Juni 1973 bis 30. November 1973 (180 Tage [Präsenzdienst]) zur Gänze angerechnet, weitere Zeiten (vom 1. März 1973 bis 3. Juni 1973 sowie vom 1. Dezember 1973 bis 4. April 1976) wurden dem Revisionswerber zur Hälfte angerechnet. Lehrzeiten, die der Revisionswerber vor Vollendung seines 18. Lebensjahres absolviert hatte, wurden nicht berücksichtigt.
3 Mit Bescheid vom 1. Juli 2014 wurde der Revisionswerber antragsgemäß mit Ablauf des 31. Juli 2014 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Ruhegenuss des Revisionswerbers ab 1. August 2014 bemessen. Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
4 Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 stellte der Revisionswerber unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 11. November 2014, C 530/13, einen Antrag auf „Neuberechnung meines historischen Vorrückungsstichtages in der Weise, dass meine in der Beilage angeführten Vordienstzeiten, welche vor dem 18. Lebensjahr absolviert wurden, anzurechnen sind, ohne dass sich dadurch der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß dieser Anrechnung verlängert“. Ferner ersuchte der Revisionswerber um Auszahlung der Jubiläumszuwendung, weil er unter Berücksichtigung der Anrechnung 40 Dienstjahre erreicht habe.
5 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Neuberechnung des historischen Vorrückungsstichtages sowie auf Auszahlung des Jubiläumsgeldes ab. Begründend führte sie aus, der Revisionswerber erfülle die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 BO 1994) nicht. Er habe im Dienststand nicht zumindest eine Dienstzeit von 40 Jahren abzüglich eines Tages erreicht. Welche Zeiten zu den Dienstzeiten zählen würden, ergebe sich aus den Richtlinien des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen (Richtlinien). Dem Revisionswerber seien bis zum Tag seiner Ruhestandsversetzung im Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien 38 Jahre, vier Monate und 26 Tage als Zeiten nach Z 2 lit. a) sublit. aa) dieser Richtlinien sowie 438 Tage als Zeiten gemäß Z 2 lit. a) sublit. bb) dieser Richtlinien mit Bescheid vom 23. November 1976 zur Gänze angerechnet worden. Der Revisionswerber habe somit nicht 40 Jahre Dienstzeit im Dienststand verbracht, weshalb kein Anspruch auf die Gewährung einer Remuneration bestehe. Bei Anrechnung der Lehrzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausmaß von 1029 Tagen, wäre das Dienstjubiläum am 30. März 2012 gewesen, die Fälligkeit der Remuneration wäre somit am 1. April 2012 eingetreten. Der mehr als drei Jahre nach seinem Entstehen geltend gemachte Anspruch sei somit gemäß § 10 Abs. 1 BO 1994 verjährt.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (Spruchpunkt I), hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Begehrens auf Neubemessung und Nachzahlung der Bezüge wies es sie als unzulässig zurück (Spruchpunkt II). Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt I aus, es habe entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Daher sei die Rechtslage nach der 3. Dienstrechts Novelle 2023 (die 1. Dienstrechts Novelle 2024 habe im vorliegenden Zusammenhang keine Änderungen gebracht) maßgeblich. Gemäß §§ 49v Abs. 3 Z 4 BO 1994 sei die Zeit der Absolvierung einer Lehre insoweit voll anzurechnen, als die (tatsächliche) Dauer des Lehrverhältnisses zwei Jahre übersteige (konkret vom 1. September 1971 bis 28. Februar 1973, 546 Tage). Eine Berücksichtigung von Zeiten des abgeleisteten Präsenzdienstes sei nun nicht mehr vorgesehen. Selbst bei Zugrundelegung der nunmehr geltenden diskriminierungsfreien Rechtslage sei für den Revisionswerber somit nichts zu gewinnen. Eine Differenzierung, welche nicht aufgrund des Alters erfolge, werde vom EuGH als diskriminierungsfrei erachtet. Unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung sei demnach eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich.
8 Zu Spruchpunkt II führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht über die Neuberechnung des historischen Vorrückungsstichtages und die Gebührlichkeit der besoldungsrechtlichen Nachzahlung der Bezugsdifferenz abgesprochen. Sache des Beschwerdeverfahrens sei nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheids gebildet habe, weshalb das Verwaltungsgericht nicht zuständig sei, selbst inhaltlich über die Frage der Gebührlichkeit des Anspruchs auf Nachzahlung (oder auch dessen allfälliger Verjährung) zu entscheiden.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und Kostenersatz beantragte.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision zusammengefasst geltend, „er werde durch übermäßige Verzögerung in der Behandlung seines Antrags und durch die deshalb möglich gewordenen Sanierungen des Gesetzgebers in seinem Recht auf Fällung einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt“. In Verbindung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass auch hier dennoch die Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt der Fällung seiner Entscheidung maßgeblich sei, werde der Revisionswerber im Vergleich zu Beamten, deren Anträge zu einem früheren Zeitpunkt entschieden worden seien, benachteiligt und daher auch wegen des Alters diskriminiert. Ferner verletze das angefochtene Erkenntnis den Revisionswerber auch in seinem Recht auf Nicht Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die nunmehrige Rechtslage, die eine Anrechnung des Präsenzdienstes (zur Gänze) ausschließe, benachteilige den Revisionswerber bei der Entgeltfestsetzung, weil er als Mann zum Wehrdienst einrücken habe müssen und nur deshalb nicht in der Lage gewesen sei, in diesen Zeiten anrechenbare Vordienstzeiten zu erwerben.
15 Soweit der Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit der Revision eine Verletzung seiner Rechte aufgrund der langen Verfahrensdauer moniert, ist darauf zu verweisen, dass mit diesem Vorbringen nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden kann (vgl VwGH 25.3.2024, Ra 2022/13/0093, mwN). Dem Umstand, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre/seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für den Revisionswerber günstigere Sach und Rechtslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde oder eines VwG stehen den Parteien nämlich geeignete Instrumente (eine Säumnisbeschwerde bzw. ein Fristsetzungsantrag) zur Verfügung (vgl VwGH 24.1.2022, Ra 2021/06/0231, mwN).
16 Sollte das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers im Übrigen dahin zu verstehen sein, dass er der Auffassung ist, es hätte grundsätzlich eine andere Rechtslage zur Anwendung kommen müssen, und dass ihm der von ihm geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser anderen (früheren) Rechtslage gebührt hätte, hat er es unterlassen, in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nachvollziehbar dazulegen, welche Rechtslage seiner Ansicht nach richtigerweise anzuwenden gewesen wäre und weshalb aufgrund dieser Rechtslage davon auszugehen gewesen sei, dass er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des von ihm begehrten Jubiläumsgeldes erfüllt habe.
17 Ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass § 49v BO 1994 vorliegend von Relevanz und im Fall des Revisionswerbers anwendbar sei, kann fallbezogen dahingestellt bleiben. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt nämlich auch für den hypothetischen Fall des Zutreffens dieser Annahme eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
18 Im Hinblick auf die in der Begründung der Zulässigkeit der Revision vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken gegen die „nunmehrige Rechtslage, die eine Anrechnung des Präsenzdienstes (zur Gänze) ausschließe“, ist auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 11.3.2003, Rs C 186/01, Dory , zu verweisen, wonach die Verzögerung in der beruflichen Laufbahn der Einberufenen eine unvermeidbare Konsequenz der Entscheidung des Mitgliedstaats hinsichtlich der militärischen Organisation ist und nicht dazu führt, dass diese Entscheidung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt. Es wäre ein Eingriff in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Zugang zur Beschäftigung zur Folge hätten, dass der betroffene Mitgliedstaat gezwungen wäre, die im Wehrdienst bestehende Verpflichtung auf Frauen auszudehnen und ihnen somit dieselben Nachteile beim Zugang zur Beschäftigung aufzuerlegen oder die Wehrpflicht abzuschaffen. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Leistung von Präsenzdienst im Gesamtausmaß von acht Monaten im Vergleich zu Frauen oder Männern jüngerer Geburtsjahrgänge bestehenden Nachteile ausschließlich Folgen der unionsrechtlich zulässigen Entscheidung des österreichischen Wehrgesetzgebers sind, einen verpflichtenden Präsenzdienst lediglich für Männer vorzusehen bzw dessen Dauer von acht auf sechs Monate verkürzt zu haben. Es kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, diese Nachteile einer unionsrechtlich zulässigen wehrpolitischen Entscheidung im Bereich des Beamtendienstrechtes (durch Einräumung besoldungsrechtlicher Vorteile) abzumildern oder zu kompensieren (VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042; vgl dazu auch OGH 25.6.2018, 8 ObA 19/18d). Die Revision zeigt mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen daher bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
19 Weitere Rechtsfragen werden in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht. Insbesondere wendet sich der Revisionswerber darin nicht gegen die Abweisung der Beschwerde in Ansehung der Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages.
20 In der Revision wird somit insgesamt keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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