Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Ing. H H gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2024, W213 2288295-1/2E, betreffend Rückforderung von Übergenuss nach § 13a GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht als Brigadier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Oktober 2017 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8, ernannt und mit Wirksamkeit vom 8. November 2017 dauernd mit dem Arbeitsplatz der Leitung des Referates IV/1/d-Verkehrsüberwachungstechnik im Bundesministerium für Inneres betraut.
2 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 sprach die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde aus, der Revisionswerber habe dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen in der Höhe von € 11.465,55 abzüglich der bereits seit August 2023 einbehaltenen Raten gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, der Revisionswerber habe zwar bereits am 27. Juli 2020 ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht. Jedoch habe er eine vierjährige Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 der Funktionsgruppe 8 erst am 7. November 2021 erlangt. Zeiten, welche einer derartigen Verwendung gleichwertig wären, weise der Revisionswerber nicht auf. Folglich bestehe erst seit Dezember 2021 ein Anspruch auf die Funktionszulage der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 in der Funktionsstufe 4. Der gegenständliche Übergenuss betreffe den Zeitraum August 2020 bis November 2021, in dem der Revisionswerber die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 in der Funktionsstufe 4 bezogen habe, obwohl die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 GehG noch nicht erfüllt gewesen seien. Der Anspruch ergebe sich aus einer eindeutigen, nicht auslegungsbedürftigen Regelung im Gesetz, weshalb der Irrtum der auszahlenden Stelle auch jedenfalls hätte erkennbar sein müssen. Daran ändere auch die zwischenzeitig durchgeführte Berichtigung des Besoldungsdienstalters des Revisionswerbers nichts, weil es dabei nicht um die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der Funktionszulage für die Funktionsstufe 4 gegangen sei.
3 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber sei am 8. November 2017 dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8, betraut worden. Der Anspruch auf die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 8 bestehe gemäß § 74 Abs. 3 GehG erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren auf diesem Arbeitsplatz. Soweit der Revisionswerber einwende, er habe die in Rede stehenden Beträge gutgläubig empfangen, sei dem entgegenzuhalten, dass es nach näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beim gutgläubigen Empfang einer Leistung nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses ankomme. Erfolge die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolge, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruhe, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst habe, so sei dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereite, bestehe. Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts hätte der Revisionswerber objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen müssen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bestreitet in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rückforderung des von ihm erhaltenen Übergenusses mit der Begründung, die belangte Behörde habe-ohne sein Zutun-über einen verhältnismäßig langen Zeitraum von knapp einem Jahr die höheren Bezüge der Funktionsgruppe 8, Funktionsstufe 4, mit Erreichen des erforderlichen Besoldungsdienstalters ausbezahlt. Als sich sein Besoldungsdienstalter anlässlich der amtswegigen Neufestsetzung im Februar 2021 um 154 Tage verbessert habe, sei ihm-wiederum ohne sein Zutun-die Funktionszulage für die höhere Funktionsgruppe 8, Funktionsstufe 4, rückwirkend ab August 2020 nachbezahlt worden, sodass es für ihn zu keinem Zeitpunkt einen Grund zur Annahme gegeben habe, dass ihm diese Bezüge nicht rechtmäßig zustehen würden.
9 Allgemein dürften die Anforderungen an die Kenntnis des Besoldungsrechts der Beamten nicht zu hoch sein. Die Regelung des § 74 Abs. 3 GehG sei für Nichtjuristen entgegen den Behauptungen der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts „schlicht unverständlich“. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die belangte Behörde auch in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle ebenfalls die höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 ausbezahlt habe, obwohl davon auszugehen sei, dass in der zuständigen (Personal-)Abteilung Juristen damit befasst gewesen seien. Die objektive Erkennbarkeit sei somit nicht gegeben gewesen, sodass die Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Angelegenheit wegen Widerspruchs zur bisherigen Rechtsprechung bzw Fehlens einer Rechtsprechung zu § 13a iVm § 74 Abs. 3 GehG aufgrund einer nicht unbedeutenden Anzahl (potenziell und real) Betroffener zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erforderlich sei.
10 Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrags (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es-wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor Einführung des § 13a in das Gehaltsgesetz durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, 1278/63, in ständiger Rechtsprechung erkennt-nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger-nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt-bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde-in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion-im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat (vgl VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, mwN).
11 Allein mit der unsubstantiierten Behauptung, die Norm des § 74 Abs. 3 GehG sei für Nichtjuristen „schlicht unverständlich“ und die belangte Behörde habe „in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen ebenfalls die höhere Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 ausbezahlt“, obwohl davon ausgegangen werden müsse, dass in der zuständigen (Personal-)Abteilung Juristen damit befasst gewesen seien, zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass bzw aus welchem Grund die angewendete Norm komplex sei oder aus welchem-auf die konkrete Norm bezogenen-Grund deren Auslegung Schwierigkeiten bereiten würde. Mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird im Übrigen ganz Allgemein keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage aufgeworfen, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftritt oder auftreten könnte, für sich alleine nicht ihre Erheblichkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl etwa VwGH 3.12.2025, Ra 2024/12/0145).
12 Soweit der Revisionswerber den über ca ein Jahr andauernden Auszahlungszeitraum anspricht, ist er darauf hinzuweisen, dass ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle den „guten Glauben“ im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG auch dann ausschließt, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte (vgl erneut VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, mwN).
13 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die Anforderungen an die Kenntnis des Besoldungsrechts der Beamten nicht zu hoch sein dürften, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Rückforderbarkeit nicht darauf ankommt, ob der betroffene Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl erneut VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, mwN). Zu diesem Aspekt enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch keine konkreten Ausführungen.
14 Im Ergebnis gelingt es dem Revisionswerber mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes betreffend die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses unvertretbar gewesen wäre (zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab einer solchen Einzelfallbeurteilung siehe VwGH 4.3.2024, Ra 2022/12/0156, Rn 33, mwN).
Ein weiteres Zulässigkeitsvorbringen wurde nicht erstattet.
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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