W213 2288295-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 05.12.2023, GZ. 2023-0.441.031, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13a Abs. 1 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Brigadier (Verwendungsgruppe E1/8) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht bei der belangten Behörde als Leiter des Referats XXXX in Verwendung.
I.2. Mit Schreiben vom 01.08.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufklärung hinsichtlich des Bezugszettels August 2023. Es würden offenbar die Anteile der Funktionszulage für den Zeitraum August 2020 bis November 2021 derart reduziert, dass anstatt der Zulage für E1 8/4 nur noch jene für E1 8/3 übrigbleibe. In Folge reduzierten sich auch die quartalsweisen Sonderzahlungen und würden auch zum Abzug gebracht.
Bis Dezember 2020 habe er ein Besoldungsdienstalter (BDA) von 38 Jahren und 11 Monaten aufgewiesen. Da er das in §74 Abs. 2 Gehaltsgesetz (GehG) geforderte BDA von 39 Jahren noch nicht erreicht habe, sei ihm zu Recht nur die Funktionsstufe (FSt) 3 zugestanden. Mit 01.01.2021 habe er jedoch das BDA von 39 Jahren erreicht und sei gemäß §74 Abs. 2 GehG der Anspruch auf die FSt. 4 gegeben gewesen. Dies sei auch so umgesetzt worden.
Mit GZ. 00025649/005-I/1/2021 (Beilage Parteiengehör) vom 12.02.2021 sei die amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG erfolgt. Dabei sei sein BDA um 154 Tage verbessert worden. Die Umsetzung dieser Maßnahme sei mit dem Bezugszettel für November 2021 erfolgt. Unter anderem seien auch Anteile der Funktionszulagen für die Zeit zwischen August 2020 und Dezember 2020 überwiesen worden, wodurch die Funktionszulagen für diese Monate nachträglich auf das Niveau der 8/4 angehoben worden sei. In Verbindung mit der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass diese Zahlungen zu Unrecht erfolgt seien. Nunmehr soll jedoch offenbar eine Rückstufung für die Zeit vor November 2021 erfolgen. Demgemäß wäre er noch bis 30.11.2021 in der 8/3 gewesen, obwohl er – auch ohne Neufestsetzung des BDA – bereits am 1.1.2021 das Dienstalter für die 8/4 erreicht habe.
Die nunmehr durchgeführte Maßnahme, bewirke eine rückwirkende Aufhebung bereits erfolgter Vorrückungen. Dies sei offenbar als Rückerstattung „zu Unrecht empfangener“ Leistung zu werten. Diesbezüglich wäre von ihm im gesamten Zeitraum aus dem Ablauf mit gutem Glauben anzunehmen, dass die ursprünglichen Auszahlungen zu Recht erfolgt seien:
Wenn im Februar 2021 festgestellt werde, dass das BDA um fünf Monate vorverlegt werde, müsse er nicht zweifeln, wenn im November endlich für die fünf Monate Anteile der Funktionszulage ausgezahlt würden.
Daher werde um Begründung und bescheidmäßige Ausfertigung ersucht.
I.3. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter ergänzend vor, dass mit der Monatsabrechnung August 2023 die Behörde nunmehr einen Nettoübergenuss in Höhe von € 11465,55 zurückfordere von seinem Gehalt bereits die erste Rate im Ausmaß von € 426,25 in Abzug gebracht habe. Als Begründung sei ihm über Nachfrage mitgeteilt worden, dass er die Voraussetzung des § 74 Abs. 3 GehG 1956 im Zeitraum August 2020 bis November 2021 nicht erfüllen würde.
Ich stehe primär auf dem Standpunkt, dass er zum Bezug der höheren Funktionsstufe (4) berechtigt sei, zumal die Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG 1956 veraltet sei und ihren ursprünglichen Zweck darin habe, dass bei Ernennungen in derart hohe Funktionsgruppen mit fortgeschrittenem (Dienst)Alter die höheren ruhegenussfähig Bezüge voll auf die Ruhegenussbemessung durchschlagen (10 besten Jahre).
Mit. dem nunmehr vorherschenden System und der Berücksichtigung des gesamten Durchrechnungszeitraums habe die Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG 1956 nicht nur ihren Anwendungsbereich verloren, sondern führen diese auch zu einer nicht unerheblichen besoldungsmäßigen und altersdiskriminierenden Schlechterstellung seiner Person. Seines Wissens sei auch bereits eine Änderung dieser Bestimmung in einer der nächsten Dienstrechtsnovellen angedacht.
Er stehe daher auf dem Standpunkt, dass es sich hierbei primär um keine zu Unrecht empfangenen Leistungen handle. Jedenfalls aber habe er. die höheren Bezüge im guten Glauben empfangen und verbraucht. Die Behörde habe ihm die Bezüge der Funktionsstufe 4 zum ersten Mal mit Erreichen des erforderlichen Besoldungsdienstalters im Jänner 2021 ausbezahlt. Infolge der amtswegigen Verbesserung seines Besoldungsdienstalters (um 154 Tage) habe die Behörde ihm sodann die Differenz auf die Funktionsstufe 4 für den Zeitraum August 2020 bis Dezember 2020 im November 2021 nachbezahlt. Es habe für ihn daher keinen Grund zur Annahme gegeben, dass ihm diese Bezüge nicht zustehen würden. Er habe die Bezüge im guten Glauben empfangen und verbraucht.
Er präzisiere daher seinen Antrag vom 01.08.2023 und beantrage von der Rückforderung abzusehen bzw. gem. § 13aAbs. 3 GehG 1956 bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob die Rückforderung rechtmäßig sei oder nicht.
I.4. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Aufgrund Ihres Antrages vom 1. August 2023, präzisiert um den Antrag vom 24. November 2023, wird festgestellt, dass Sie gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zum Ersatz der mit dem Arbeitsplatz eines Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E1 der Funktionsgruppe 8 zusammenhängenden gemäß § 74 GehG gebührenden Funktionszulage für den Zeitraum 1. August 2020 bis 30. November 2021 zu Unrecht empfangenen Leistungen in der Höhe von EUR 11.465,55 abzüglich der bisher seit August 2023 einbehaltenen Raten iHv monatlich EUR 426,25 verpflichtet sind.“
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 31.10.2017 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8 und mit Wirksamkeit vom 08.11.2017 dauernd mit dem Arbeitsplatz der Leitung des Referates XXXX betraut worden sei.
Er habe davor keiner höheren Funktionsgruppe angehört oder außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt, die der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 gleichwertig sei.
Sein Besoldungsdienstalter habe zum Zeitpunkt 01.12.2017 36 Jahre, 5 Monate und 4 Tage betragen. Am 27.07.2020 habe er folglich ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht. Bis zum 31.07.2020 sei ihm die Funktionszulage der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8, in der Funktionsstufe 3 iHv EUR 1.686,70 und ab 01.08.2020 in der Funktionsstufe 4 iHv EUR 2.361,20 ausbezahlt worden. Für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.11.2020 habe die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Funktionszulage EUR 2.395,40 betragen.
Im Zeitraum Dezember 2021 bis März 2023 sei ihm die Funktionszulage der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 in der Funktionsstufe 4 ausbezahlt worden.
In Ihrer Monatsabrechnung August 2023 sei ein Nettoübergenuss in der Höhe von EUR 11.465,55 ausgewiesen worden. Zur Hereinbringung des Übergenusses sei eine Rate iHv EUR 426,25 festgesetzt worden.
In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer demzufolge mit nächstfolgendem Monatsersten das Gehalt der Verwendungsgruppe E1 sowie die Funktionszulage der Funktionsgruppe 8 in der Funktionsstufe 3, infolge seines zu diesem Zeitpunkt erreichten Besoldungsdienstalters von 36 Jahren, 5 Monaten und 4 Tagen erhalten habe. Der Bezug der Funktionszulage in der Funktionsstufe 3 sei damit gesetzeskonform gewesen, da er ein Besoldungsdienstalter von 29 Jahren, jedoch noch keines von 39 Jahren erreicht habe.
Die Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 gebühre erst bei kumulativem Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:
ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 39 Jahren
Absolvierung einer vierjährigen Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 der Funktionsgruppe 8.
Die erstgenannte Voraussetzung habe der Beschwerdeführer zwar bereits am 27.07.2020 erfüllt, jedoch habe er eine vierjährige Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 der Funktionsgruppe 8, infolge seiner Betrauung mit Wirksamkeit vom 08.11.2017, erst am 07.11.2021 erreicht. Zeiten, welche einer derartigen Verwendung gleichwertig wären, bringe er nicht mit. Folglich besteht erst seit Dezember 2021 ein Anspruch auf die Funktionszulage der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 in der Funktionsstufe 4.
Der auf der Monatsabrechnung August 2023 ausgewiesene Übergenuss in der Höhe von EUR 11.465,55 betreffe den Zeitraum August 2020 bis November 2021. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer die Funktionszulage 8 der Verwendungsgruppe E1 in der Funktionsstufe 4 bezogen, obwohl er die Voraussetzung des § 74 Abs. 3 GehG noch nicht erfüllt habe.
Für die dem Beschwerdeführer in den Monaten August 2020 bis November 2021 ausbezahlte Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 habe daher kein gültiger Titel bestanden. Es handle sich somit bei der bezahlten Funktionszulage (soweit diese über die in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 gebührende Funktionszulage in der Funktionsstufe 3 hinausgeht) um einen Übergenuss im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG.
Insgesamt ergebe sich ein Übergenuss von brutto € 12.599,50 (netto € 11.465,55).
Unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde zur Frage der Gutgläubigkeit ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer kein Zweifel daran habe bestehen können, dass ihm die Funktionszulage der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 in der Funktionsstufe 4 erst nach Innehaben eines derart bewerteten Arbeitsplatzes iSd Regelung des § 74 Abs. 3 GehG gebühre. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt habe er damit an der Rechtmäßigkeit der Ihnen im Zeitraum August 2020 bis November 2021 ausbezahlten Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 jedenfalls zweifeln müssen. Da sich der Anspruch aus einer eindeutigen, nicht auslegungsbedürftigen Regelung im Gesetz ergebe, hätte ihm der Irrtum über die Auszahlung auch jedenfalls erkennbar sein müssen.
Daran ändere auch die infolge der Umsetzung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, beim Beschwerdeführer im November 2021 durchgeführte Berichtigung seines Besoldungsdienstalters um 154 Tage nichts, da es dabei um die ergänzende Berücksichtigung von vor dem 18. Geburtstag liegende Vordienstzeiten und nicht um die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der Funktionsstufe 4 gegangen sei.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei der von der Behörde festgestellte Sachverhalt und die Aufschlüsselung der Gehaltsbestandteile zur Kenntnis genommen wurden. Unter Hinweis auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 24.11.2023 wurde weiter ausgeführt, dass er der Ansicht sei, dass es sich hierbei um keine zu Unrecht empfangene Leistung handle, weil eine verfassungswidrige und altersdiskriminierende Norm zur Anwendung gelangt sei.
Ungeachtet dessen habe er die höheren Bezüge ohnehin im guten Glauben empfangen und verbraucht. Die Behörde habe ihm ohne ein Zutun seinerseits die höheren Bezüge der Funktionsgruppe 8, Funktionsstufe 4 mit Erreichung des erforderlichen Besoldungsdienstalters ausbezahlt. Dies auch über einen verhältnismäßig langen Zeitraum im Ausmaß von über einem Jahr, sodass es für ihn keinen Grund zur Annahme gegeben habe, dass ihm diese Bezüge nicht zustehen würden. Hinzu komme, dass die belangte Behörde ihm infolge der amtswegigen Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung die Funktionszulage der Funktionsgruppe 8, Funktionsstufe 4, rückwirkend nachbezahlt habe. Wiederum habe er davon ausgehen können, dass die Behörde die Nachzahlung rechtlich umfassend geprüft habe und er habe auf deren Rechtmäßigkeit vertrauen können.
Hinsichtlich der Auslegung des § 74 Abs. 3 GehG 1956 werde bemerkt, dass diese Norm für einen Nichtjuristen entgegen der Behauptung der belangten Behörde einfach unverständlich sei. Diese Tatsache ergebe sich bereits daraus, dass die belangte Behörde nicht nur in seinem Fall, sondern in einer Vielzahl seiner Kollegen ebenfalls die höhere Funktionsstufe ausbezahlt habe. Dabei sei davon auszugehen, dass in den zuständigen Abteilungen in dieser Thematik erfahrene Juristen befasst gewesen seien und dennoch die Auszahlungen nach entsprechender Überprüfung seien.
Es werde daher beantragt,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass keine zu Unrecht empfangenen Leistungen vorlägen und somit die Rückforderung rechtswidrig sei; in eventu
der Übergenuss im guten Glauben empfangen und somit die Rückforderung rechtswidrig sei; in eventu
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Brigadier (Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 31.10.2017 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8 ernannt und mit Wirksamkeit vom 08.11.2017 im Bereich der belangten Behörde dauernd mit dem Arbeitsplatz der Leitung des Referates XXXX betraut.
Der Beschwerdeführer gehörte davor weder höheren Funktionsgruppe an noch hat er außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt, die der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 gleichwertig ist.
Sein Besoldungsdienstalter betrug zum Zeitpunkt 01.12.2017 36 Jahre, 5 Monate und 4 Tage. Am 27.07.2020 erreichte er folglich ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren.
Bis zum 31.07.2020 wurde ihm die Funktionszulage der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8 in der Funktionsstufe 3 iHv EUR 1.686,70 ausbezahlt. Ab 01.08.2020 wurde ihm die Funktionszulage der Funktionsgruppe 8 in der Funktionsstufe 4 iHv EUR 2.361,20 ausbezahlt. Für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 30. November 2021 betrug die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Funktionszulage EUR 2.395,40.
Im Zeitraum Dezember 2021 bis März 2023 wurde der Beschwerdeführer die Funktionszulage der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 in der Funktionsstufe 4 ausbezahlt.
In seiner Monatsabrechnung August 2023 wurde ein Nettoübergenuss in der Höhe von EUR 11.465,55 (brutto € 12.599,50) ausgewiesen. Zur Hereinbringung des Übergenusses wurde eine Rate iHv EUR 426,25 festgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass die Sachverhaltsfeststellungen und das betragsmäßige Ausmaß des Übergenusses nicht bestritten werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.)
Die §§ 13a und 74 GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
...
Funktionszulage
§ 74. (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
1. die Funktionsstufe 4 nach 39 Jahren,
2. die Funktionsstufe 3 nach 29 Jahren, sowie
3. die Funktionsstufe 2 nach 17 Jahren.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
[…].“
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der dem Beschwerdeführer am 08.11.2017 dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8, betraut wurde. Daraus folgt unmittelbar, dass gemäß § 74 Abs. 3 GehG der Anspruch auf die Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 8 erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren auf diesem Arbeitsplatz besteht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die an den Beschwerden
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft die in Rede stehenden Leistungen gutgläubig empfangen zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH, 13.03.2002, GZ. 98/12/0199).
Daher ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH, 12.05.2010, GZ. 2009/12/0095, mwN).
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Angesichts der klaren und eindeutigen Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG liegt es auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer frühestens ab Dezember 2021 die Funktionszulage der Funktionsgruppe 8, Funktionsstufe 4, gebührte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zahlungen gutgläubig empfangen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH, 22.05.2012, GZ. 2011/12/0157).
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 13a Abs. 1, GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofs erscheinen die hier maßgebliche Fragen, inwieweit auf Seiten des Beschwerdeführers beim Empfang der Geldleistungen guter Glaube vorhanden war, eindeutig geklärt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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