Ein Einstellungsfall liegt vor, wenn der Beamte nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des VwG nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (VwGH 25.1.2017, Ro 2014/12/0033; VwGH 23.6.2014, 2011/12/0016).
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