JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0113 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des K S in B, vertreten durch Mag. Stefan Harg, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2024, Zl. W136 2282972 1/2E, betreffend Feststellung der Eignung zum Wehrdienst (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stellungskommission Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2023, mit welchem seine Tauglichkeit zum Wehrdienst festgestellt wurde, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2025 wurde die Eignung des Revisionswerbers zum Wehrdienst mit „untauglich“ festgestellt.

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2024/11/0005, mwN).

6 Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 mit, dass er durch den Bescheid vom 7. April 2025 klaglos gestellt wurde.

7 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 12. Juni 2025

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