Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Mag. pharm. D K in O, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen das am 2. Dezember 2022 mündlich verkündete und am 4. Jänner 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG AV 667/003 2019 und Zl. LVwG AV 666/004 2019, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Parteien: 1. K Apotheke Mag. pharm. R K KG in K, 2. P Apotheke Mag. pharm. E M Co. KG in K, 3. R Apotheke Mag. pharm. U E KG in L, alle vertreten durch die Hock Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stallburggasse 4, und 4. Mag. a pharm. G H in W, vertreten durch MMag. Ewald Lichtenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 19/16), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die revisionswerbende Partei hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revision wurde nach Einleitung des Vorverfahrens mit Eingabe der Revisionswerberin vom 5. Juni 2025 zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
2 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 49 Abs. 6 und § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Juni 2025