JudikaturVwGH

Ra 2023/09/0017 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. März 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Mag. A B in C, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2022, W170 2246360 1/30E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber steht als Berufsoffizier im Dienstrang eines Brigadiers des österreichischen Bundesheers in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit dem im Beschwerdeverfahren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 46 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), § 26 Abs. 2 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) einer Dienstpflichtverletzung nach § 2 Abs. 1 HDG 2014 schuldig und verhängte über ihn gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro.

Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2022, E 2554/2022 12, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Wenn der Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt in seiner in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen Revision zunächst als Verfahrensmangel und Verstoß gegen das Überraschungsverbot releviert, dass das Verwaltungsgericht erst in seinem schriftlichen Erkenntnis seinen Einwand gegen die ordnungsgemäße Besetzung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde mit eingehender Begründung abvotiert habe, mangelt es diesen Ausführungen bereits an der erforderlichen Relevanzdarstellung, wird den dazu im angefochtenen Erkenntnis festgehaltenen Erwägungen doch inhaltlich nicht entgegengetreten.

7 Das weitere Vorbringen, dass ein den Revisionswerber entlastendes Beweismittel ohne sein Verschulden vernichtet worden sei, lässt nicht erkennen, inwiefern in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zu lösen wäre.

8 Auch inwiefern das Bundesverwaltungsgericht bei der Strafbemessung von der sowohl in der Revision wie auch im angefochtenen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch im Disziplinarverfahren ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerend oder als mildernder Umstand gewertet werden darf (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0062) abgewichen sein soll, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Sofern der Revisionswerber jedoch meinen sollte, dass er durch die Zitierung des § 46 Abs. 1 BDG 1979 neben jener des § 26 Abs. 2 HDG 2014 zu Unrecht jeweils wegen eines Verstoßes gegen beide dieser Bestimmungen bestraft worden wäre, verkennt er den ihm gemachten Vorwurf, stellt die zuletzt genannte Bestimmung doch nur eine Präzisierung der allgemeinen Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit in Disziplinarsachen dar. Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten jedoch nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (vgl. etwa VwGH 6.11.2012, 2010/09/0041, mwN; siehe auch VwGH 21.9.2005, 2002/09/0143, zur Unterscheidung von allgemeinen, jeden Beamten treffenden Dienstpflichten und den besonderen Dienstpflichten für den Bereich der militärischen Landesverteidigung).

9 In den Gründen für die Zulässigkeit der Revision (insoweit wortident mit den Ausführungen zu deren Begründetheit - zur Unzulässigkeit der Darlegung der Zulässigkeit einer Revision auf diese Weise siehe etwa VwGH 4.1.2021, Ra 2019/17/0080, mwN) werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2023

Rückverweise