JudikaturVwGH

Ra 2024/09/0042 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. August 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2024, W136 2285062 1/7E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommandant des Kommandos Luftunterstützung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Disziplinarerkenntnis vom 5. Dezember 2023 sprach die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Revisionswerber, einen Vizeleutnant des Bundesheeres, wegen des Verstoßes gegen die Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) einer Dienstpflichtverletzung nach § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) schuldig, weil er am 22. Mai 2023 einen befohlenen Mediationstermin beim Institut Fliegerpsychologie in einer näher genannten Kaserne trotz mehrmaligem Auftrag und Aufforderung, zuletzt am 17. Mai 2023 durch einen namentlich genannten Technischen Offizier im Auftrag eines bestimmten Kommandanten, ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen habe, und verhängte über ihn gemäß § 51 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 200 Euro.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ab.

Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Mit den in der Revision behaupteten Verfahrensmängeln wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt. So übergeht das Vorbringen zu einer Verletzung des Parteiengehörs im behördlichen Verfahren, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführte, bei der sowohl der Revisionswerber als auch der relevante Zeuge ausführlich einvernommen wurden. Weshalb der Revisionswerber dennoch keine ausreichende Möglichkeit gehabt hätte, zu den Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen oder weitere Beweise anzubieten, wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht zu ersehen. Zudem wird weder jenes Vorbringen aufgezeigt, das der Revisionswerber im Verfahren noch hätte erstatten wollen, noch werden die vom festgestellten Sachverhalt abweichenden Tatsachen dargestellt, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Ein relevanter Ermittlungsfehler wird nicht aufgezeigt.

6 Entgegen dem zur Zulässigkeit der Revision ferner erstatteten Vorbringen ist in dem vom Bundesverwaltungsgericht durch die Abweisung der Beschwerde übernommenen Spruch des Disziplinarerkenntnisses (vgl. dazu VwGH 25.5.2023, Ra 2023/09/0013, Rn. 6, mwN) der Inhalt der Weisung (Wahrnehmen eines Mediationstermins am 22. Mai 2023 an einem bestimmten Ort) und das dieser Weisung zuwiderlaufende Verhalten (unentschuldigte Nichtteilnahme) ausreichend konkret umschrieben. Der Revisionswerber zeigt auch nicht auf, inwiefern das Fehlen der (in der Mitteilung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 61 HDG 2014 enthaltenen) Uhrzeit des Mediationstermins (12:30 Uhr) im Spruch des Disziplinarerkenntnisses ihn in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt hätte oder der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzen würde (vgl. zur Konkretisierung des Tatzeitraums etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2021/09/0242, zum Ärztegesetz 1998). Mit dem Inhalt der Disziplinarverfügung können Zweifel über den Umfang des Tatvorwurfs schon deshalb nicht wirksam begründet werden, weil diese durch den Einspruch des Beschuldigten außer Kraft gesetzt wurde (siehe § 66 Abs. 1 HDG 2014).

7 Die Revisionsausführungen zu einem fehlenden Verschulden des Revisionswerbers, weil für ihn zweifelhaft gewesen wäre, ob der Termin nach seinem Hinweis auf einen Arzttermin an diesem Tag aufrecht geblieben sei, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0063, mwN). So steht im Revisionsverfahren fest, dass der Technische Offizier dem Revisionswerber noch am 17. Mai 2023 mitteilte, dass der Termin am 22. Mai 2023 um 12:30 Uhr aufrecht bleibe. Zudem folgte das Verwaltungsgericht der Verantwortung des Revisionswerbers, dass er angenommen habe, der Mediationstermin am 22. Mai 2023 wäre aufgrund des Arzttermins hinfällig, mangels Glaubwürdigkeit ausdrücklich nicht. Die davon ausgehend formulierte Rechtsfrage stellt sich im gegenständlichen Revisionsverfahren daher nicht.

8 Der Hinweis, dass sich der Mediationstermin wegen des Arztbesuchs nicht ausgehen werde, stellt entgegen der in der Revision erstmals aufgestellten Behauptung auch keine Remonstration dar, bedürfte es dafür doch der Darlegung rechtlicher Bedenken gegen die Weisung durch den Beamten (siehe VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003; 31.5.2012, 2011/09/0211; 15.5.2008, 2006/09/0088). Zudem wurde dem Revisionswerber gerade in Reaktion auf seine Äußerung aufgetragen, eine Verzögerung beim Arzttermin umgehend zu melden.

9 Gleichfalls geht die Revision mit ihrer Behauptung, die Weisung habe gegen das Willkürverbot verstoßen, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, stand doch keineswegs fest, dass dem Revisionswerber ex ante betrachtet die Einhaltung der Weisung unmöglich sein würde. Auch insofern wird ein Abweichen von nicht näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht aufgezeigt.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und daher ohne mündliche Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG) zurückzuweisen.

Wien, am 21. August 2024

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