Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision 1. der Umweltorganisation „P“ in R, 2. der Bürgerinitiative „S“ und 3. des M G, beide in U, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2024, W102 2265402 1/45E, betreffend Genehmigung nach dem UVP G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: M GmbH in U, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8 9), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Schriftsatz vom 11. November 2020 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP G 2000 für ein näher beschriebenes Vorhaben (Bodenaushub und Baurestmassendeponie). Mit Bescheid vom 8. November 2022 erteilte die belangte Behörde die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens unter näher genannten Auflagen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erteilte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die beantragte Genehmigung „nach Maßgabe des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Rekultivierungsplans F02 vom 01/2024 samt textlicher Maßnahmenbeschreibung“ und sprach aus, dass das Vorhaben entsprechend den näher bezeichneten Projektunterlagen, die einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bildeten, zu rekultivieren sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 In seiner Entscheidungsbegründung traf das Verwaltungsgericht zunächst Feststellungen zum Vorhaben sowie zur Auswirkungsbeurteilung und führte zum Thema „Landschaftsbild und Raumordnung“ aus, dass im Zuge der Bauphase, Verfüllphase und Rekultivierungsphase sowie auch der Nachsorgephase die Eingriffsintensität in Bezug auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch die Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft und die Veränderung von Funktionszusammenhängen mit „mäßig“ bis „hoch“ eingestuft werde. Durch die Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Ist Zustandes mit einer mäßig bis hohen Eingriffsintensität der Vorhabenswirkungen würden die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen dem Vorsorgeprinzip folgend mit „mittel“ eingestuft. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zur Bewertung der Sensibilität des Ist Zustandes und zum Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme, dem Wirkfaktor visuelle Störungen sowie zur Raumordnung.
4 Zum Thema „Naturschutz/Ornithologie“ stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass für den Triel im Projektgebiet kein geeigneter Lebensraum vorhanden sei und auch kein Brutnachweis vorliege. Kumulative Auswirkungen seien auszuschließen. Weiters traf das Verwaltungsgericht zum Triel folgende Feststellung: „regelmäßiger langjähriger BV in Teilgebiet des Vogelschutzgebiets bei Markgrafneusiedl abseits vom Vorhabengebiet, historisch auch am kleinen Wagram nahe dem Vorhabengebiet (Bieringer Raab 2010), s. Text“.
5 Zum Themenbereich „Lärmimmissionen“ stellte das Verwaltungsgericht fest, im Auswirkungsbereich des Vorhabens kämen keine lärmempfindlichen Tierarten vor.
6 Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht mit näheren Ausführungen zum Themenbereich Landschaftsbild und Raumordnung auf das UVP Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts und Ortsbild“ vom 11. April 2022, das darauf bezugnehmende Fachgutachten vom 27. April 2023 und die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der am 16. Oktober 2023 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie von den Revisionswerbern vorgelegte fachliche Stellungnahmen.
7 Bezüglich der Feststellungen zum Themenbereich Naturschutz verwies das Verwaltungsgericht mit näheren Ausführungen beweiswürdigend auf das UVP Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ vom 18. April 2022, das darauf bezugnehmende Fachgutachten vom 6. November 2023 und die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16. Februar 2024 sowie von den Revisionswerbern vorgelegte fachliche Stellungnahmen.
8 Zum Fachbereich Geologie verwies das Verwaltungsgericht mit näheren Ausführungen beweiswürdigend auf das UVP Teilgutachten „Geologie“ vom 20. April 2022 und darauf, dass die Revisionswerber den Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren nicht (mehr) auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien.
9Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht unter anderem mit jeweils näherer Begründung, dass keine erhebliche Beeinträchtigung für das Landschaftsbild bzw. die ökologische Funktionsfähigkeit des betroffenen Lebensraumes im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 NÖ NSchG 2000 vorliege, und dass das betreffende Europaschutzgebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt werde. Auch seien keine erheblichen Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen, die geeignet wären, den Boden, den Pflanzen oder Tierbestand bleibend zu schädigen, hervorgekommen. Weiters führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 1 und 3 AWG 2002 erfüllt seien.
10 Schließlich ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass dem Immissionsminimierungsgebot des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP G 2000 entsprochen worden sei, und dass die Errichtung und der Betrieb des verfahrensgegenständlichen Vorhabens keine im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP G 2000 als „schwerwiegend“ zu erachtenden Umweltbelastungen bewirkten.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Zurück bzw. Abweisung der Revision beantragt haben.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
14Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision machen die Revisionswerber zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine Genehmigung für ein Vorhaben nur dann versagt werden dürfe, wenn in einem Europaschutzgebiet eine streng geschützte Art, wie fallbezogen der Triel, brüte, oder ob die Geeignetheit des Lebensraumes ausreiche, um die Genehmigung für ein Vorhaben zu versagen.
16 Dabei ist jedoch die Relevanz der von den Revisionswerbern aufgeworfenen Rechtsfrage für das gegenständliche Revisionsverfahren nicht ersichtlich. Fallbezogen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Triel kein Brutnachweis in den Projektgebieten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens vorliege und kein geeigneter Lebensraum vorhanden sei. Dieser Beurteilung sind die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht entgegengetreten. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben neue Habitate für den Triel entstünden, und folglich die Geeignetheit des Lebensraumes verbessert werde. Auch dieser Beurteilung sind die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht (substantiiert) entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG aber nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2024/07/0181, Rn. 39, mwN).
17 Weiters behaupten die Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 6.8.1993, 89/10/0119, und 23.1.1995, 94/10/0145) und machen geltend, der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass auch eine bereits vorhandene Bebauung oder sonstige Veränderung der Natur für das gegebene Landschaftsbild mitbestimmend und es entscheidend sei, ob sich der zu beurteilende Eingriff in dieses Bild harmonisch einfüge oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung herbeiführe. Deshalb seien „Zielvorstellungen dieses Gebietes“ in die fachliche Beurteilung miteinzubeziehen.
18 In diesem Zusammenhang behaupten die Revisionswerber zunächst, es sei aus dem Gutachten vom 27. April 2023 nicht erkennbar, wie die Beurteilungskriterien Eigenart, Visuelle Natürlichkeit und Vielfalt zur Feststellung der Sensibilität „zusammengeführt/verschneidet“ würden. Diesen von den Revisionswerbern im Beschwerdeverfahren gerügten Mangel habe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht aufgegriffen und es habe sich nicht mit dem von den Revisionswerbern vorgelegten Gutachten, dem „genau dieses Zusammenführung und Verschneidung der Bewertungskriterien zu entnehmen“ sei, auseinandergesetzt.
19Mit diesem Vorbringen machen die Revisionswerber einen Begründungsmangel geltend, ohne jedoch die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzulegen (zur Notwendigkeit einer solchen Relevanzdarstellung bereits in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision siehe etwa VwGH 12.11.2024, Ra 2024/07/0203, Rn. 14, mwN). Schon aus diesem Grund zeigen die Revisionswerber mit dem angesprochenen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
20 Weiters behaupten die Revisionswerber, das angefochtene Erkenntnis weiche auch deshalb von der von ihnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten zum Fachbereich Landschaftsbild und Raumordnung vom 27. April 2023 zu dem Ergebnis gelangt sei, die bestehende Landschaft sei durch diverse Vorhaben bereits „zerstört“, weshalb ein weiterer Eingriff in die Landschaft nicht wesentlich sei, obwohl der durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben bewirkte Eingriff als „hoch“ eingestuft werde.
21 Dieses Vorbringen ist in seiner Allgemeinheit vor dem Hintergrund des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass wie das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerber unterstellt das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre, dass schon aufgrund bereits bestehender Eingriffe in das ursprüngliche Landschaftsbild der nunmehr verfahrensgegenständliche Eingriff grundsätzlich als nicht erheblich anzusehen sei. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Erkenntnis hervor, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage der sachverständigen Bewertung der Sensibilität des Ist Zustandes des Untersuchungsraumes und der Intensität der mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben verbundenen Eingriffe zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme. Dass diese Beurteilung unvertretbar wäre, zeigen die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht auf.
22 Soweit die Revisionswerber im Übrigen behaupten, der sachverständigen Beurteilung läge eine „falsche Darstellung“ des Landschaftsbildes zu Grunde bzw. es seien die Auswirkungen andere, als der Sachverständige festgehalten habe, wird dies in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht nachvollziehbar konkretisiert. Die Behauptung, es werde aus dem erheblich beeinträchtigten Ist Zustand des Landschaftsbildes der (gesetzwidrige) Schluss gezogen, dass deshalb eine zusätzliche Beeinträchtigung im Interesse des Natur und Landschaftsschutzes abgelehnt werden müsse, erweist sich schon vor dem Hintergrund des übrigen Zulässigkeitsvorbringens der Revisionswerber als grundsätzlich nicht nachvollziehbar und eine derartige Aussage ist dem angefochtenen Erkenntnis im Übrigen nicht zu entnehmen.
23 Das sonstige auf das Thema der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bezogene Zulässigkeitsvorbringen beschränkt sich weitestgehend auf die Wiedergabe von Auszügen aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. in Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiertem Vorbringen und es wird kein Bezug zum konkreten Revisionsfall herstellt, weshalb damitkeine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt wird (vgl. zur erforderlichen Herstellung eines Bezuges des Zulässigkeitsvorbringens zum konkreten Sachverhalt VwGH 4.2.2025, Ra 2024/07/0145, Rn. 22, mwN).
24 Sodann monieren die Revisionswerber zunächst generell und ohne nähere Konkretisierung, das Verwaltungsgericht habe „bei nahezu jedem Beschwerdepunkt“ ausgeführt, dass den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei und kein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen vorliege. Die Revisionswerber behaupten, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerber und den von ihnen vorgelegten Gutachten fehle zur Gänze.
25 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirft eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG auf. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung vielmehr nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 20.3.2025, Ra 2024/07/0181, Rn. 43, mwN).
26 Eine solche Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung wird mit dem in Rede stehenden Vorbringen jedoch nicht aufgezeigt. Zwar ist es zutreffend, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung vielfach auf Ausführungen der von ihm beigezogenen Sachverständigen und deren Auseinandersetzungen und Beurteilungen des Beschwerdevorbringens verwiesen hat. Dass allerdings wie die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision behaupten eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerber bzw. den von diesen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen gänzlich unterblieben ist, ist nicht ersichtlich. Auch ist das Verwaltungsgericht anders als die Revisionswerber in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung behaupten keineswegs generell davon ausgegangen, dass den Ausführungen der behördlichen bzw. gerichtlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Lediglich zu den Themenbereichen Geologie und Lärmschutz hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Revisionswerber diesbezüglich „kein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene“ erstattet hätten bzw. es ist davon ausgegangen, dass ergänzenden gutachterlichen Ausführungen im Laufe des Verfahrens nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Dass diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes konkret auf die jeweils angesprochenen Themenbereiche bezogen unzutreffend gewesen wäre, legen die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht dar.
27 Soweit die Revisionswerber in der Folge unter dem nicht einschlägigen Aspekt des Fehlens einer „inhaltlichen Sachentscheidung“, die mit der angefochtenen Entscheidung jedenfalls ergangen ist zu einzelnen Aspekten des angefochtenen Erkenntnisses Begründungsmängel geltend machen, und vorbringen, es würden dazu jegliche Ausführungen fehlen, kann auch dies nicht nachvollzogen werden:
28 Entgegen der Behauptung der Revisionswerber hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis mit kumulativen Auswirkungen von Nassbaggerungen im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens und weiteren Nassbaggerungen in der Umgebung auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten dargelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass insoweit keine nachteiligen kumulativen Auswirkungen vorlägen. Dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes unrichtig bzw. unvertretbar wären, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt.
29 Gleiches gilt auch für die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Frage möglicher Störungen von Trielhabitaten durch Lärm. Anders als die Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen ihrer Revision behaupten, hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sowie den bezughabenden Ausführungen des von den Revisionswerbern beigezogenen Gutachters auseinandergesetzt. Auch in dieser Hinsicht zeigen die Revisionswerber nicht auf, dass die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes unrichtig bzw. unvertretbar wären.
30 Soweit die Revisionswerber in der Folge behaupten, die Beeinträchtigung näher genannter Vogelarten sei vom Verwaltungsgericht unrichtig beurteilt worden, wird diese Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht näher konkretisiert, weshalb damit schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird.
31Sodann bemängeln die Revisionswerber, das Verwaltungsgericht habe zum Fachbereich Geologie ausgeführt, dass eine geotechnische Untersuchung erst nach Errichtung der Deponie erfolgen könne, und sich nicht mit ihrem Vorbringen, wonach der gesamte Standort geotechnisch nicht untersucht worden sei, auseinandergesetzt. Neuerlich zeigen die Revisionswerber jedoch in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht die Relevanz des von ihnen monierten Verfahrensmangels auf (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Relevanzdarlegung neuerlich VwGH 12.11.2024, Ra 2024/07/0203, Rn. 14, mwN), weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird. Dies gilt schließlich auch für die von den Revisionswerbern gerügten Begründungsmängel im Hinblick auf die im Zusammenhang mit den zum Ziegenmelker getroffenen Feststellungen sowie dem angenommenen Grenzwert für Sulfat im Eluat.
32 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2025