Ra 2024/07/0203 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Erlassung eines Bescheides nach § 21a WRG 1959 ist auch dann zulässig, wenn dies zu einem "Widerspruch" zu einer baurechtlichen Bewilligung führen sollte; die Rechtmäßigkeit eines auf § 21a WRG 1959 gründenden Bescheides ist allein anhand des Vorliegens der in jener Bestimmung normierten Voraussetzungen zu beurteilen.