Ra 2024/07/0181 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auch wenn Art. 16f der Richtlinie 2015/652/EU (RL RED III) - bei der Abwägung rechtlicher Interessen unter anderem für die Zwecke des Art. 4 Abs. 7 der WRRL (2000/60/EG) - von einem "überragenden öffentlichen Interesse" von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie im Genehmigungsverfahren spricht, besteht kein Zweifel, dass auch vor dem Hintergrund der RL RED III die qualitativen Ziele der WRRL (Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten Zustands der Oberflächengewässer) weiter relevant sind.