Ra 2024/07/0145 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Den Straftatbestand des § 17 Abs. 1 lit. f K-BiWG erfüllt u.a., wer "Bienen, die nicht der Rasse ‚Carnica' (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 hält, züchtet oder mit ihnen wandert". Zur (rechtlichen) Beurteilung, ob Bienen nicht der Rasse Carnica angehören, ist die konkrete Feststellung, welcher (anderen) Rasse diese Bienen allenfalls angehören, nicht erforderlich.