Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des N T in S, vertreten durch die Fink + Partner Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17. Oktober 2023, Zl. KLVwG 741/13/2023, betreffend Übertretung des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber durch Abweisung seiner Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. März 2023 wegen einer Übertretung nach § 17 Abs. 1 lit. f Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K BiWG) mit einer Geldstrafe von € 600, bestraft. Demnach habe er zumindest zum Kontrollzeitpunkt am 13. September 2021 auf einem näher genannten Grundstück Bienen gehalten, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehörten, ohne im Besitz einer nach § 11 Abs. 1 K BiWG erforderlichen Bewilligung der Landesregierung zu sein, obwohl die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehörten, der Bewilligung der Landesregierung bedürften.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht unter anderem (zusammengefasst) fest, dass am 13. September 2021 eine Überprüfung der 42 Bienenvölker des Revisionswerbers durch eine Amtssachverständige für Bienenkunde, haltung und zucht beim Amt der Kärntner Landesregierung, einen gerichtlich beeidenden Sachverständigen für Bienen sowie einen weiteren von der Kärntner Landesregierung bestellten Amtssachverständigen für Bienenkunde erfolgt sei. Dabei sei der gesamte Bienenbestand mit Ausnahme eines von Räuberei betroffenen Bienenstandes, somit insgesamt 41 Bienenvölker, beprobt worden. Dabei seien je ca. 70 Bienen je Bienenvolk entnommen und in der Folge im Wege der Morphometrie Methode zur Abgrenzung der Carnica Biene von anderen Bienen (anhand der Merkmale Panzerfarbe, Filzbindenbreite, Cubitalindex und Haarlänge) untersucht worden. Bei zwei der Proben sei eine Abweichung vom Carnica Rassenstandard in drei Merkmalen (Panzerfärbung, Haarlänge und Filzbindenbreite) vorgelegen, bei den übrigen 39 Proben sei die Beprobung in allen vier Merkmalen vom Carnica Rassenstandard abgewichen. Es sei (vom gerichtlich beeideten Sachverständigen) bei allen 41 beprobten Bienenvölkern festgestellt worden, dass es sich um fremdrassige Bienenvölker, somit nicht um Carnica Bienen, gehandelt habe.
3 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen der drei bereits von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen, wobei es (nur) die Amtssachverständige für Bienenkunde, haltung und zucht beim Amt der Kärntner Landesregierung selbst mit einer Gutachtenserstattung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung beauftragt und die beiden weiteren Sachverständigen als Zeugen vernommen hatte. In seiner Beweiswürdigung nahm es auch auf eine im Akt erliegende fachgutachterliche Stellungnahme einer weiteren Amtssachverständigen vom 29. März 2022 Bezug und führte dazu insbesondere aus, dass diese Stellungnahme von der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen vollumfänglich für richtig erachtet worden sei und diese sich ihr vollinhaltlich anschließe.
4 Die Einwände des Revisionswerbers gegen die Ausführungen der Sachverständigen verwarf das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung. Insbesondere seien die vom Revisionswerber vorgebrachten Zweifel an der Fachkunde und Unbefangenheit jener (weiteren) Amtssachverständigen, die die Stellungnahme vom 29. März 2022 erstellt habe, unbewiesen geblieben; bei den Ausführungen zu dieser Amtssachverständigen handle es sich vornehmlich um den Ausdruck persönlicher Animositäten, die Hinweise auf im halbprivaten Bereich erfolgte Äußerungen lieferten keinen Beweis für mangelnde Fachkenntnisse. Ein konkretes Vorbringen, worin die Befangenheit dieser Amtssachverständigen gelegen sein solle, sei nicht erstattet worden. Überdies sei diese Amtssachverständige an der Amtshandlung vom 13. September 2021 nicht beteiligt gewesen. Ihre schriftliche Begutachtung vom 29. März 2022 sei sowohl von der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen als auch vom gerichtlich beeideten Sachverständigen für richtig und zutreffend erklärt worden.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung im Wesentlichen aus, es sei erwiesen, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt, ohne im Besitz einer Bewilligung der Landesregierung zu sein, Bienen gehalten habe, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehört hätten. Somit habe er die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung (in objektiver Hinsicht) zweifelsfrei begangen. Dabei habe das Verwaltungsgericht auf Grundlage näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Heranziehung der Ausführungen der Amtssachverständigen davon ausgehen können, dass der Revisionswerber Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehört hätten, gehalten habe.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (konkret VwGH 8.10.2020, Ra 2020/07/0002) abgewichen sei, wonach die in § 11 Abs. 1 K BiWG getroffene Anordnung nicht auf Haltung, Wanderung oder Zucht eines bestimmten Zuchtstamms, einer bestimmten Zuchtlinie oder gar einer bestimmten örtlichen Population der „Carnica Rasse“ abstelle. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass § 11 Abs. 7 leg. cit. von der Rasse „Carnica“ (apis mellifera carnica) mit all ihr zugehörigen Stämmen und Linien spreche.
11 Das Verwaltungsgericht habe sich entgegen dieser Rechtsprechung „erneut dem engen ‚Zuchtstandart‘ angeschlossen“ (Schreibweise im Original). Dies ergebe sich daraus, dass das Verwaltungsgericht in seinen Feststellungen ausführe, dass sich der gerichtlich beeidete Sachverständige für die seiner Untersuchung zugrundeliegenden „Grundwerte“ an einem bestimmten, näher genannten Fachbuch orientiert habe. Abgesehen vom „engen Zuchtstandard“ seien aber auch andere Stämme und Linien der Carnica Biene zulässig.
12 Damit übergeht der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die untersuchten Bienenvölker in den betroffenen Merkmalen vom „Carnica Rassenstandard“ (und damit gerade nicht bloß vom engeren „Zuchtstandard“) abgewichen seien, wobei dieser Unterschied von der Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich thematisiert wurde. Die in der Revision allein auf der Erwähnung eines bestimmten Fachbuches gegründete Vermutung, es sei ein enger Standard, der nicht die gesamte Carnica Rasse berücksichtige, herangezogen worden, bleibt vor diesem Hintergrund bloß spekulativ, sodass damit nicht dargetan wird, dass das Verwaltungsgericht von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
13 Eine weitere Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege nach Ansicht der Revision darin, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellung dazu getroffen habe, welche (andere) Bienenrasse der Revisionswerber gehalten habe, obwohl der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung Ra 2020/07/0002 ausgesprochen habe, dass das Verwaltungsgericht auch beurteilen müsse, welche andere Bienenrasse jemand gehalten habe, wenn ihm dies strafbar angelastet werde.
14 Auch darin liegt aber keine Abweichung von der bestehenden Rechtsprechung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung (die im Übrigen nicht ein Verwaltungsstrafverfahren, sondern einen Auftrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 18 K BiWG betroffen hatte) im Zusammenhang damit, dass das Verwaltungsgericht dort aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht, dass das K BiWG nur auf eine bestimmte örtliche Population der „Carnica Rasse“ abstelle, die Beurteilung unterlassen hatte, ob der dortige Revisionswerber allgemein Bienen der Rasse „Carnica“ halte, lediglich festgehalten, dass (zudem) aus der Begründung des dort angefochtenen Erkenntnisses nicht hervorgehe, konkret welche anderen Bienenrassen als der „Carnica“ der dortige Revisionswerber in seinen Bienenstöcken gehalten habe (vgl. dort Rn. 58).
15 Den Straftatbestand des § 17 Abs. 1 lit. f K BiWG erfüllt u.a., wer „Bienen, die nicht der Rasse ‚Carnica‘ (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 hält, züchtet oder mit ihnen wandert“. Zur (rechtlichen) Beurteilung, ob Bienen nicht der Rasse Carnica angehören, ist die konkrete Feststellung, welcher (anderen) Rasse diese Bienen allenfalls angehören, nicht erforderlich. Anderes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Rechtsprechung.
16 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit weiters mit fehlender Rechtsprechung zum Umgang mit Verteidigerrechten in der vorliegenden Fallkonstellation. Dabei bezieht sie sich darauf, dass das Verwaltungsgericht in der Ladung zur mündlichen Verhandlung keine voraussichtliche Dauer angegeben hatte und der Verteidiger des Revisionswerbers nach rund zweieinhalb Stunden einen Antrag auf Vertagung der Verhandlung mit der Begründung gestellt hatte, die Dauer der Verhandlung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen und es bestünde eine Terminkollision mit einer anderen Gerichtsverhandlung. Dem Antrag wurde nicht stattgegeben. Der Verteidiger hat daraufhin die Verhandlung verlassen (der Revisionswerber und ein weiterer Bevollmächtigter blieben anwesend) und ist kurz vor deren Ende wieder zurückgekehrt.
17 Die Revision macht daraus resultierend eine Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung geltend, dass der Verteidiger im Falle seiner Anwesenheit gezielte Fragen an die Belastungszeugen und die Amtssachverständige stellen, weiteres Vorbringen und zusätzliche Beweisanträge erstatten und ein „unabhängiges bienenkundliches Gutachten“ beantragen hätte können. Weiters seien näher genannte, zum Schluss der Verhandlung gestellte Frage von der Amtssachverständigen nicht erörtert worden.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zur Dartuung der Zulässigkeit einer Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028, Rn. 28, mwN).
19 An einer ausreichenden Relevanzdarstellung mangelt es schon deshalb, weil nicht dargestellt wird, welche Fragen und Beweisanträge gestellt bzw. welches Vorbringen im Fall der (zusätzlichen) Anwesenheit des Verteidigers während der gesamten Verhandlung erstattet worden wäre. Was die konkret genannten, angeblich unerörtert gebliebenen Fragen am Ende der Verhandlung betrifft, wird nicht dargestellt, was sich aus deren Beantwortung ergeben und warum sich dies auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte. Im Hinblick auf das möglicherweise beantragte bienenkundliche Gutachten wird zwar als Beweisthema genannt, dass die Proben der Amtssachverständigen mit einer unrichtigen Methode erstellt worden seien. Ein Verfahrensmangel wird insofern aber schon deshalb nicht dargestellt, weil die Revision nicht erklärt, warum dieser Beweisantrag nicht bei anderer Gelegenheit hätte gestellt werden können.
20 Insgesamt kann mit diesem Vorbringen schon aus diesen Gründen nicht die Zulässigkeit der Revision begründet werden.
21 In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei auch bei der inhaltlichen Prüfung der vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen, indem es dem Erkenntnis ein Gutachten zugrunde gelegt habe, welches nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten anzusehen sei, weil es den wissenschaftlichen Standards für eine Sachverständigenbeurteilung nicht entspreche. Das Verwaltungsgericht habe es insbesondere verabsäumt, ein unabhängiges Gutachten einzuholen.
22 Abgesehen davon, dass jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abgewichen worden sein soll, nicht konkret bezeichnet wurde, mangelt es diesem Vorbringen auch an einem ausreichenden Bezug zum vorliegenden Verfahren, insbesondere der Angabe, aus welchen konkreten Umständen sich die Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens ergeben soll (vgl. zur erforderlichen Herstellung eines Bezuges des Zulässigkeitsvorbringens zum konkreten Sachverhalt VwGH 18.5.2022, Ra 2022/02/0081, Rn. 10, mwN). Eine Zulässigkeit der Revision ergibt sich deshalb auch daraus nicht.
23 Zuletzt erblickt die Revision eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, und 22.6.2016, Ra 2016/03/0027) darin, dass das Verwaltungsgericht bei der Beiziehung von (Amts- oder nichtamtlichen) Sachverständigen neben der Frage der erforderlichen Qualifikation nicht geprüft habe, ob diese unabhängig bzw. unbefangen seien.
24 Auch mit diesem Vorbringen wird kein Bezug zum konkreten Revisionsfall hergestellt, sodass es sich einer Überprüfung entzieht. Soweit damit jene Amtssachverständige gemeint sein sollte, die die fachliche Stellungnahme vom 29. März 2022 erstellt hat, trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Einwendungen des Revisionswerbers gegen deren Unbefangenheit und fachliche Qualifikation nicht geprüft hätte (vgl. oben Rn. 4). Außerdem hat das Verwaltungsgericht diese Amtssachverständige seinem Verfahren nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG beigezogen, sondern sich auf die Beurteilung ihrer Stellungnahme durch eine weitere Amtssachverständige gestützt. Schon aus diesem Grund kann sich die Revision nicht auf die von ihr angeführte Rechtsprechung (zu vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen) stützen.
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Februar 2025