Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des S B, vertreten durch die Schmidinger Singer Meyer Zeilinger Rechtsanwält:innen GmbH in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Juni 2024, LVwG 2024/14/0174 6, betreffend Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Leutasch, vertreten durch Dr. Markus Kostner, Rechtsanwalt in Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Gemeinde Leutasch hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß § 46 Abs. 6 lit. g in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) „die selbständige Benützung“ eines näher bezeichneten Objektes in L. als Freizeitwohnsitz untersagt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (1.) und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (2.).
3Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, im Grundbuch schienen betreffend die gegenständliche Liegenschaft der Revisionswerber und seine namentlich näher genannte Tante jeweils als Hälfteeigentümer auf. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 habe die belangte Behörde der Tante des Revisionswerbers gemäß § 13 Abs. 7 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) die Verwendung dieses Wohnsitzes „als persönlicher Freizeitwohnsitz“ bewilligt. Ein Antrag des Revisionswerbers vom 9. August 2021 gemäß § 13 Abs. 7 lit. b TROG 2016 auf Verwendung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz sei rechtskräftig abgewiesen worden (Verweis auf VwGH 20.6.2023, Ra 2022/06/0320).
4 Da § 13 Abs. 8 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2022) ausdrücklich von „Ausnahmebewilligung“ spreche, müsse das Antragsrecht eng interpretiert werden. Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 8 Satz 1 TROG 2022 dürfe den Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs. 9 Satz 1 leg. cit. für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes sei gemäß Satz 2 dieser Bestimmung unzulässig. Eine unbeschränkte Nutzung durch Familienangehörige sei von der Bestimmung nicht erfasst. Gemäß § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022 habe die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage ganz oder teilweise die Nutzung der baulichen Anlage zu untersagen, „wenn er seinen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG weiter als Freizeitwohnsitz verwendet“. Eine Ausnahmebewilligung des Revisionswerbers „gemäß § 13 Abs. 8 TROG“ liege nicht vor; er habe damit „entgegen dieser Vorschrift“ die gegenständliche Liegenschaft als Freizeitwohnsitz verwendet. Mit dem Argument, der Revisionswerber dürfe den Wohnsitz als Neffe der Inhaberin einer Ausnahmebewilligung nutzen, sei für diesen nichts zu gewinnen; die belangte Behörde habe dem Revisionswerber als Hälfteeigentümer die selbstständige Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs. 6 lit. g TBO (gemeint: 2022) zu Recht untersagt.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2670/2024 8, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieses als kostenpflichtig aufzuheben. Zur Zulässigkeit wird in den Zulässigkeitsgründen unter anderem zusammengefasst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Anwendung des § 46 Abs. 6, lit. g TBO 2022 Nutzungsuntersagung auf Eigentümer eines Wohnsitzes, die ihrerseits nicht als Eigentümer sondern als Familie bzw. Gäste im Sinne des § 13 Abs. 9 TROG 2022 sich in dem Freizeitwohnsitz aufhalten“.
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.
8Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch begründet.
10 § 46 TBO 2022, LGBl. Nr. 44/2022, lautet auszugsweise:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[...]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[...]
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
[...]“
11Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 59 Abs. 2 AVG klar, dass ein behördlicher Auftrag eine Erfüllungsfrist zu enthalten hat; das Fehlen einer Leistungsfrist macht einen Auftrag rechtswidrig, da das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung stehen würde und ihm zur Erbringung der auferlegten Leistungen keine Zeit verbleibt. Ein Leistungsbescheid, der keine Leistungsfrist enthält, ist nämlich sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (vgl. dazu etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2024/06/0237, mwN).
12Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters bereits ausgesprochen hat, ist ein Auftrag zur Unterlassung eines weiteren raumordnungswidrigen Benützens gemäß § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022 ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (im Sinn der Beendigung eines bereits gesetzten Verhaltens) und bedarf daher der Festsetzung einer Erfüllungsfrist (vgl. VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130, 0131 bzw. nochmals 3.4.2025, Ra 2024/06/0237, jeweils mwN). Im Revisionsfall wurde weder im Spruch des baubehördlichen Bescheides vom 14. Dezember 2023 noch des angefochtenen Erkenntnisses eine Erfüllungsfrist festgesetzt (und auch nicht die „unverzügliche“ Herstellung der vorgeschriebenen Anordnung aufgetragen, was einem völligen Fehlen einer Frist nämlich nicht gleich zu setzen wäre). Dem angefochtenen Erkenntnis fehlt damit jegliche Fristsetzung für die Erfüllung des darin erteilten Auftrages im Sinn des § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022, sodass dieses sofort vollstreckbar wäre. Dies verstößt, wie bereits ausgeführt, gegen § 59 Abs. 2 AVG, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (vgl. zum Ganzen erneut VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130, 0131 bzw. 3.4.2025, Ra 2024/06/0237, jeweils mwN). Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher bereits aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.
13Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten hat, Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG zu begründen sind. Diese Begründung hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ro 2024/06/0027, mwN).
14 Das angefochtene Erkenntnis wird auch den dargelegten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht gerecht:
15 Im Revisionsfall allein verfahrensgegenständlich ist ein dem Revisionswerber erteilter baupolizeilicher Auftrag gemäß § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022. Das LVwG setzte sich im angefochtenen Erkenntnis mit allgemeinen Ausführungen mit den Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 TROG 2022 bzw. mit dem Inhalt des § 13 Abs. 9 leg. cit. (der sich an den Revisionswerber nicht richtet) auseinander. Eine nachvollziehbare Begründung für die Auffassung, aufgrund welcher Feststellungen sowie aufgrund welcher rechtlicher Überlegungen fallbezogen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022 („[...] deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, [...] wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet [...]“ ) vorliegen sollten, sodass dem Revisionswerber ein Auftrag nach der genannten Gesetzesbestimmung zu Recht erteilt worden sei, ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Dieses ist daher auch mit einem wesentlichen Begründungsmangel und damit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
16Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit sowohl wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als auch wegen Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
17Von der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
18Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. März 2026
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