JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0130 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 2024

Aus § 59 Abs. 2 AVG ergibt sich klar, dass ein Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten muss; das Fehlen einer Leistungsfrist macht den Auftrag rechtswidrig. Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung stünde und ihm zur Erbringung der auferlegten Leistungen dann keine Zeit verbliebe. Ein Leistungsbescheid, der keine Leistungsfrist enthält, ist somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (vgl. dazu etwa VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152, mwN).

Rückverweise