Ra 2024/06/0130 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Auftrag zur Unterlassung eines weiteren raumordnungswidrigen Benützens gemäß § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022 ist ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (im Sinn der Beendigung eines bereits gesetzten Verhaltens) und bedarf daher der Festsetzung einer Erfüllungsfrist (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 15.7.2003, 2003/05/0001, mwN). Im Revisionsfall wurde im jeweiligen Spruch der baubehördlichen Bescheide auch nicht die "unverzügliche" Herstellung der vorgeschriebenen Anordnungen aufgetragen, was einem völligen Fehlen einer Frist nämlich nicht gleich zu setzen wäre (vgl. VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152, mwN). Den Bescheiden fehlt vielmehr jegliche Fristsetzung für die Erfüllung des darin erteilten Auftrages im Sinn des § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022, sodass dieser sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist.