JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0182 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Immobilienrecht
14. November 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der K GmbH in G, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. Juni 2023, LVwG 50.17 8103/2022 6, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz (belangte Behörde) vom 27. September 2022, mit welchem ein Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau eines Bürohauses und Umbau eines bestehenden Heizhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G. gemäß § 19 und § 29 Steiermärkisches Baugesetz abgewiesen worden war, als unbegründet ab (I.). und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig (II.).

2 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, das projektierte Vorhaben entspreche nicht den Festlegungen des aktuell gültigen Bebauungsplanes, da das geplante Bürohaus außerhalb der verordneten Baugrenzlinien situiert sei und sowohl die verordnete Bebauungsdichte als auch die laut dem geltendem Bebauungsplan zulässige Geschossanzahl überschritten würden.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 2473/2023 14, ablehnte. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof in diesem Ablehnungsbeschluss unter anderem fest, nach Einsicht in den Verordnungsakt seien vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken gegen den anzuwendenden, näher bezeichneten Bebauungsplan entstanden, „zumal eine angemessene Interessenabwägung stattgefunden hat“. In der Folge wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 19. Juli 2024, E 2473/2023 16, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

4 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, „ob [...] § 40 Abs 8 letzter Satz Stmk ROG nur in jenen Fällen die Baubehörde zur Einholung eines Gutachtens verpflichte, wenn der zur Baubewilligung beworbene Zubau auf einem Grundstück errichtet werden soll, welches innerhalb der Bebauungsplanzonierung liegt, oder diese Verpflichtung vielmehr auch in den Fällen der BBPL Zwänge außerhalb der Bebauungsplanzonierung bestehe“ (Hervorhebungen im Original). Die Rechtsfrage könne sich auch in anderen Baubewilligungsverfahren, deren Verfahrensgegenstand einen Zubau betreffe, stellen, sodass ihr „über den konkreten Fall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit“ zukomme.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 16.5.2024, Ra 2024/06/0010, mwN).

10Mit der in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung allgemein formulierten Rechtsfrage ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit den dargestellten Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der abstrakt gestellten Rechtsfrage abhängen sollte (vgl. etwa VwGH 13.11.2023, Ra 2023/06/0134, oder auch 19.2.2024, Ra 2024/06/0017, jeweils mwN). Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. etwa VwGH 4.9.2023, Ra 2023/06/0151, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zuständig (vgl. nochmals etwa VwGH 13.11.2023, Ra 2023/06/0134, mwN); das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. dazu für viele etwa VwGH 3.10.2024, Ra 2024/06/0146, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. November 2024