Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der M H, 2. des M H, 3. der Mag. D B, 4. der K K und 5. des T K, alle vertreten durch Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof, Dr. Gabriele Gernerth Mautner Markhof und Dr. Alexander Schalwich, Rechtsanwälte in Hallein, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 7. Mai „2024“ (richtig: 2025), 405 3/1335/1/20 2025, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Gemeinde Puch bei Hallein; mitbeteiligte Partei: P GmbH; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde P. (belangte Behörde) vom 8. August 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen die Baubewilligung für die projektgemäße Errichtung eines Wohnhauses mit acht Wohnungen samt Tiefgeschoss als Garagenebene auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG T. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (I.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (II.).
2 Begründend führte das LVwG hierzu zusammengefasst und soweit vorliegend relevant, aus, das verfahrensgegenständliche Grundstück sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P. vom 19. September 2019 zum Bauplatz erklärt worden. In dieser Bauplatzerklärung sei (unter anderem) ausgeführt worden, dass für die Höhenfestlegung die in den vidierten Projektunterlagen enthaltene Geländeaufnahme maßgeblich sei. Ebenso sei dort festgehalten worden, dass damit auch das natürliche Gelände fixiert sei, das als Bezugsniveau heranzuziehen sei. Als oberirdisch gelte ein Geschoß, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als 1,00 m über das angrenzende natürliche Gelände oder bei Geländeabtragung über das neu geschaffene Niveau hinausrage.
3 Fallbezogen seien für das Tiefgeschoss großflächige Geländeabtragungen vorgesehen, damit dieses fast ebenerdig von der Zufahrtsstraße aus angefahren werden könne. Der hintere Bereich des Hanges bleibe unverändert. Das Projekt sehe im Ergebnis vier Geschoßebenen vor; das Tief und das Untergeschoss stellten sich nach der Bauführung als unteririsch dar, da der unterirdische Teil des Untergeschosses 69 Prozent betrage und das Tiefgeschoss zur Gänze unterirdisch sei. Die Schnittlinie des 1,0 m über dem Urgelände sowie dem neu geschaffenen Gelände liegenden Niveaus mit der Geschoß Oberkante zeige gemäß Planeintragung einen unteririschen Anteil von 69 Prozent und einen oberirdisch liegenden Geschoßanteil von 31 Prozent. Nach der Legaldefinition des § 56 Abs. 5 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) gelte ein Geschoß als oberirdisch, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als einen Meter über das angrenzende natürliche Gelände über bei Geländeabtragung über das neugeschaffene Gelände hinausrage. Die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoß gemäß § 56 Abs. 5 ROG 2009 als unterirdisch oder oberirdisch gelte, könne nur für das gesamte Geschoß einheitlich erfolgen. Als Nachweis dafür, in welchem Ausmaß sich die Geschoßflächen jeweils oberhalb bzw. unterhalb des Urgeländes bzw. des neugeschaffenen Geländes befänden sowie zur Höhenlage des Objektes seien von der mitbeteiligten Partei die von einem Geometer ermittelten Nachweise der Höhenschnittlinien und Geländeprofilnachweise beigebracht worden. Sämtliche dieser Urkunden seien vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen auf ihre fachliche Richtigkeit überprüft worden. Für eine unrichtige Festlegung des Urgeländes bzw. des neugeschaffenen Geländes lägen keine Anhaltspunkte vor; der Amtssachverständige habe vielmehr plausibel ausgeführt, wo sich das neugeschaffene Gelände „(Ebene Parkplatz/Tiefgeschoß)“ befinde und dass der hintere Bereich des Hanges unverändert bleibe. Auf dieser Grundlage sei die Berechnung in Bezug auf den unterirdischen und oberirdischen Anteil des so bezeichneten Untergeschosses vorgenommen worden, wo einerseits auf das neu geschaffene Gelände, andererseits auf das Urgelände Bezug genommen worden sei. Die revisionswerbenden Parteien seien diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hätten auch keine Unvollständigkeit des Gutachtens vorgebracht, sondern stützten sich mit ihrem Vorbringen primär auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen.
4 Die erforderlichen Abstände zu den Grundstücken der dritt viert und fünftrevisionswerbenden Parteien gemäß § 25 Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 25a Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) würden, hinsichtlich des Erdgeschosses und des Dachgeschosses jeweils gemessen an der Traufenhöhe, eingehalten (wird näher ausgeführt). Die Nachbarn würden nicht in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände verletzt. Dass die gesetzlichen Mindestabstände zum Grundstück der erst und zweitrevisionswerbenden Parteien nicht eingehalten worden wären, sei nicht eingewendet worden.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Beurteilung eines Geschosses als ober oder unterirdisch“ behaupten. Das LVwG habe bei der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfrage die zu beachtenden Kriterien missachtet und ohne rechtliche Grundlage „eine Schnittlinie bzw. Vermengung des Urgeländes mit dem neu geschaffenen Niveau“ herangezogen (Verweis auf S. 5, Absatz 1 des angefochtenen Erkenntnisses). Außerdem sei nach § 25 Abs. 3 BGG für jedes Geschoß immer jener notwendige Abstand einzuhalten, der sich in Bezug zur obersten Dachtraufe, und nicht zur Höhe des jeweiligen Geschosses, ergebe. Zur Frage, „ob bei Anwendung der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Sbg.BGG bei einem Gebäude mit zurückversetzten Geschossen jedes Geschoss immer jenen notwendigen Abstand einzuhalten hat, der sich in Bezug zur obersten Dachtraufe und nicht zur Höhe des jeweiligen Geschosses ergibt“, liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 6.5.2024, Ra 2023/06/0199, mwN).
11 Betreffend das in der Zulässigkeitsbegründung der Revision behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Revisionswerber in diesem Fall konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 14.11.2024, Ra 2024/06/0057, mwN).
12 Bereits diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht, da mit der vorgebrachten Behauptung des Abweichens von Rechtsprechung lediglich unterschiedliche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt bzw. teilweise zitiert werden, aber nicht darlegt wird, dass und inwiefern der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleiche und inwiefern das LVwG im Revisionsfall dennoch anders entschieden habe.
13 Insbesondere ergibt sich aus dem angefochtenen Erkenntnis, entgegen der diesbezüglichen Behauptung der Revision, nicht, dass das LVwG bei der Beurteilung des Untergeschosses des verfahrensgegenständlichen Projektes als ober bzw. unterirdisch „eine Schnittlinie bzw. Vermengung des Urgeländes mit dem neu geschaffenen Niveau“ herangezogen hätte; vielmehr stützte sich das LVwG unter Bezugnahme auf die Beurteilung des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen im angefochtenen Erkenntnis darauf, dass am Baugrundstück im vorderen Bereich großflächige Geländeabtragungen vorgesehen seien, der hintere Bereich des Hanges jedoch unverändert bleibe.
14 Der Bauplatzerklärung vom 19. September 2019 zufolge gilt ein Geschoß als oberirdisch, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als 1,00 m über das angrenzende natürliche Gelände oder bei Geländeabtragung über das neu geschaffene Niveau hinausragt. Fallbezogen kommt es auf Grundlage der unbestritten gebliebenen Feststellungen des LVwG zum beantragten Projekt im vorderen Teil des Bauvorhabens auf das Gelände nach der Geländeabtragung, im hinteren Teil, in welchem der Hang von der Revision unbestritten nicht abgetragen wird, auf das Urgelände an. Eine Abweichung von der Rechtsprechung dadurch, dass das LVwG zur Beurteilung des Untergeschosses als oberirdisch oder unterirdisch insofern zum Teil das Gelände nach Geländeabtragung (vorderer Grundstücksbereich) und zum Teil das Urgelände (hinterer Grundstücksbereich) heranzog, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. etwa VwGH 7.7.2022, Ra 2020/06/0259, mwN; vgl. dazu, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoß gemäß § 56 Abs. 5 ROG als unterirdisch oder oberirdisch gilt, nur für das gesamte Geschoß einheitlich, und damit ohne eine Differenzierung dahingehend, gegenüber welcher Grundgrenze es oberirdisch oder unterirdisch sei, erfolgen kann, etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0041).
15 Sofern die Revision darüber hinaus vorbringt, es sei nach § 25 Abs. 3 BGG für jedes Geschoß immer jener notwendige Abstand einzuhalten, der sich in Bezug zur obersten Dachtraufe, und nicht zur Höhe des jeweiligen Geschosses, ergebe, und es liege zur Frage, „ob bei Anwendung der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Sbg.BGG bei einem Gebäude mit zurückversetzten Geschossen jedes Geschoss immer jenen notwendigen Abstand einzuhalten hat, der sich in Bezug zur obersten Dachtraufe und nicht zur Höhe des jeweiligen Geschosses ergibt“, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, fehlt der erforderliche Fallbezug und die erforderliche Darstellung, aus welchen Gründen das Schicksal der Revision von dieser angesprochenen Frage abhängen sollte (vgl. dazu für viele etwa VwGH 14.11.2024, Ra 2024/06/0182, mwN). Das LVwG nahm im angefochtenen Erkenntnis zum einen Bezug auf die Bauplatzerklärung vom 19. September 2019, wonach in den vidierten Projektunterlagen das natürliche Gelände fixiert sei, das als Bezugsniveau heranzuziehen sei (vgl. dazu, dass die Frage, welches Geländeniveau zur Ermittlung des nach § 25 Abs. 3 BGG maßgeblichen Abstandes maßgeblich ist, von der Frage zu unterscheiden ist, ob ein Bau oder der Teil eines Baus oberirdisch oder unterirdisch im Sinne des § 25 Abs. 5 BGG ist, etwa nochmals VwGH 27.1.2009, 2008/06/0187); zum anderen stützte sich das LVwG nach Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung im angefochtenen Erkenntnis auf konkrete Berechnungen, wonach die erforderlichen Abstände zu den Grundstücken der dritt viert und fünftrevisionswerbenden Parteien gemäß § 25 Abs. 3 und § 25a BGG hinsichtlich des Erdgeschosses und des Dachgeschosses jeweils gemessen an der Traufenhöhe eingehalten werden. Darauf geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht ein und sie setzt dem auch nichts entgegen. Auch die Feststellung des LVwG, es sei nicht eingewendet worden, dass die gesetzlichen Mindestabstände zum Grundstück der erst und zweitrevisionswerbenden Parteien nicht eingehalten worden wären, wird in den Zulässigkeitsgründen nicht bestritten.
16 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2025