JudikaturVwGH

Ra 2023/06/0134 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. November 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der D GmbH in S, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Viktor Keldorfer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. Mai 2023, 405 3/1055/1/10 2023, betreffend Erteilung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2022, Ra 2021/06/0142, verwiesen.

2 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen und angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2019, mit dem das Ansuchen der Revisionswerberin vom 29. Mai 2019 um Erteilung einer Baubewilligung für Änderungspläne des Dachgeschoßaufbaues im Zusammenhang mit dem Neubau von fünf Reihenhäusern und Garagen auf näher bezeichneten Liegenschaften gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe trotz Aufforderung innerhalb offener Frist keinen Nachweis gemäß § 5 Abs. 4 lit. c BauPolG über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erbracht, der bei dem vorliegenden Zubau, der aufgrund seines Umfangs nicht unter § 17a Abs. 1 Z 2 BauPolG falle, erforderlich sei. Da die Revisionswerberin diesbezüglich vorlagepflichtig sei (mit Hinweis auf das bereits zitierte Vorerkenntnis VwGH 21.12.2022, Ra 2021/06/0142), sei ihr in diesem Zusammenhang gestellter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abzuweisen und die Rechtssache entscheidungsreif.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wann die Mindestanforderungen im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz als erfüllt anzusehen seien, welcher Maßstab bei der Beurteilung des Nachweises für die Gesamtenergieeffizienz heranzuziehen sei und wie der geforderte Nachweis für die Erfüllung der diesbezügliche Mindestanforderungen erbracht werden könne, insbesondere, ob für den Nachweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sei.

8 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0190, mwN).

9 Mit der in der Zulässigkeitsbegründung bloß pauschalen Aneinanderreihung von Rechtsfragen ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt wird im Hinblick auf das oben Gesagte den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit den Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den abstrakt gestellten Rechtsfragen abhängt.

10 Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG aber nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 6.3.2023, Ra 2020/06/0151, mwN). Die Antragsabweisung wurde vom Verwaltungsgericht damit begründet, dass die Revisionswerberin im Baubewilligungsverfahren keine technische Beschreibung vorgelegt habe, die gemäß § 5 Abs. 4 lit. c BauPolG einen Nachweis über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz enthalte. Mangels Vorlage dieses Nachweises sind Fragen betreffend seine inhaltlichen Mindesterfordernisse fallbezogen nicht entscheidungsrelevant. Die in diesem Zusammenhang behauptete Unionsrechtswidrigkeit des § 5 Abs. 4 lit. c BauPolG geht damit ebenso ins Leere.

11 Zu dem weiteren, die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens rügenden Zulässigkeitsvorbringen, ist die Revisionswerberin zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 25.7.2023, Ra 2023/02/0116, mwN).

12 Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 4 lit. c BauPolG hat die vom Bauwerber im Baubewilligungsverfahren vorzulegende technische Beschreibung einen Nachweis über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu enthalten (vgl. auch das bereits zitierte Vorerkenntnis VwGH 21.12.2022, Ra 2021/06/0142, Rn. 12).

13 Im Hinblick auf diese in § 5 Abs. 4 lit. c BauPolG ausdrücklich normierte Vorlagepflicht des Bauwerbers zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen zur Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. November 2023

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