JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0146 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Bezirkshauptmannschaft Landeck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. Juli 2024, LVwG 2024/18/1327 2, betreffend eine Übertretung des Tiroler Campinggesetzes 2001 (mitbeteiligte Partei: G K S in R, vertreten durch Mag. Antonius Falkner, Rechtsanwalt in 6414 Mieming, Barwies 329), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin vom 3. April 2024, mit welchem er als Betreiber eines näher bezeichneten Campingplatzes einer Übertretung des § 4 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 lit. c Tiroler Campinggesetz 2001 schuldig erkannt, über ihn gemäß § 16 Abs. 1 lit. c Tiroler Campinggesetz 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von € 730, (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag neun Stunden) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten verpflichtet worden war, Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Mitbeteiligten werde vorgeworfen, die Errichtung von Mobilheimen entgegen § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001 der Behörde nicht schriftlich angezeigt zu haben. Im gesamten Tiroler Campinggesetz 2001 finde sich keine Strafbestimmung für den dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Verstoß gegen die Anzeigepflicht für Mobilheime. Der mit LGBI. Nr. 48/2021 neu eingefügte Anzeigetatbestand für Mobilheime gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. habe keinen Niederschlag in den Strafbestimmungen, etwa durch eine entsprechende Ergänzung des § 16 lit. c leg. cit. gefunden.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In der Zulässigkeitsbegründung führt die Amtsrevision aus, „der Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da eine Rechtsprechung zu dieser fehlt“. „Das Betreiben einer wesentlichen Änderung“ sei nach § 16 Abs. 1 lit. c Tiroler Campinggesetz 2001 ausdrücklich unter Strafe gestellt. Die Änderungen seien nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin in den nicht angezeigten Mobilheimen begründet. Die Rechtsfrage habe auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

8 Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0273, mwN).

9 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. neuerlich VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0273, mwN).

10 Das Zulässigkeitsvorbringen der Amtsrevision wird den in der zitierten Rechtsprechung dargestellten Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung bereits deshalb nicht gerecht, weil mit ihm weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert wird, die der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte und der über den konkreten Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme noch eine fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung hergestellt wird.

11 Das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. dazu etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2021/06/0160 bis 0161, mwN).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2024

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