Ra 2023/06/0151 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Daran, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung errichtet wird, ändert sich nichts dadurch, dass dieses Bauvorhaben längere Zeit von den Baubehörden unbeanstandet bleibt (vgl. zum Vlbg BauG 2001 VwGH 24.3.2010, 2008/06/0120). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist auch dann zulässig, wenn das Gebäude jahrelang unbeanstandet existierte (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Wr BauO VwGH 30.4.2009, 2006/05/0217, mwN; oder auch zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Stmk BauG 1995 VwGH 30.6.2015, Ra 2015/06/0056, mwN).