Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dipl.-HTL-Ing. A F, MAS, MSc, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen das am 9. Februar 2024 mündlich verkündete und am 27. Februar 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, 1. LVwG-153995/21/JS und 2. LVwG-153996/19/JS, betreffend baupolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Innerschwand am Mondsee; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde I (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29. Juni 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß § 44 Abs. 2 Z 3 Oö. Bauordnung 1994-Oö. BauO 1994 die Benützung eines näher bezeichneten Objektes untersagt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2023 wurde dem Revisionswerber sodann gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 aufgetragen, dieses Objekt binnen sechs Monaten zu beseitigen.
2 Die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das in der integrierten Beilage näher dargestellte Gebäude bis spätestens 31. August 2024 zu beseitigen sei und dessen Benützung für Wohn-oder Bürozwecke ab 31. März 2024 untersagt werde. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht eine Revision gegen dieses Erkenntnis für unzulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, der Revisionswerber sei Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, das als „unspezifiziertes Grünland“ (für die Land-und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland) gewidmet sei. Der Revisionswerber betreibe keine Land- und Forstwirtschaft. In der südlichen Ecke des Grundstücks habe sich bis zum Winter 2014/2015 ein ehemaliges land-und forstwirtschaftliches Gebäude befunden, das aus einem Stall, einem Strohlager und einem einfachen Wohnbereich bestanden habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2014 sei unter Erteilung von Auflagen eine Baubewilligung für das Projekt „Sanierung des bestehenden Wohnhauses und Zubau einer Garage“ auf diesem Grundstück erteilt worden. Mit Baubewilligungsbescheid vom 24. Juni 2015 sei-ebenfalls unter Erteilung von Auflagen-die „Sanierung des bestehenden Objektes“ genehmigt worden. Entgegen den im Juni 2014 und Juni 2015 erteilten Baubewilligungen für die projektierte größere Sanierung des Altbestandes als dreigeschoßiges Wohnhaus samt Zubau einer Garage habe der Revisionswerber konsenslos einen Neubau eines viergeschoßigen Wohn- und Bürogebäudes mit einer Garage im teilweise vorhandenen Kellergeschoß durchgeführt.
4 Zum baupolizeilichen Beseitigungsauftrag führte das Verwaltungsgericht aus, dass der vorliegende Abbruch des Altbestandes und die anschließende Neuherstellung sämtlicher Gebäudeteile vom Kellergeschoß bis zur obersten Ebene einen bewilligungspflichtigen Neubau im Sinne des § 2 Z 19 Oö. Bautechnikgesetz 2013-Oö. BauTG 2013 darstelle, wodurch ein allfälliger Baukonsens des ursprünglichen Bestandes gemäß § 38 Abs. 7 Oö. BauO 1994 untergegangen sei. Die Baubewilligungen aus 2014 und 2015, die lediglich eine Sanierung betroffen hätten, hätten daher nicht (mehr) konsumiert werden können. Auflagen zur Prüfung und zum Ersatz von Bauteilen beinhalteten nicht auch eine allenfalls erforderliche Bewilligung für solche Ersatzarbeiten (Hinweis auf VwGH 22.6.2023, Ra 2022/05/0030). Das gegenständliche Gebäude sei nicht widmungskonform errichtet worden, weil nach § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994-Oö. ROG 1994 im Grünland nur für eine widmungsgemäße Nutzung erforderliche Bauten zulässig seien. Da der Revisionswerber jedoch keine Land-und Forstwirtschaft betreibe, stelle das gegenständliche Gebäude ein hierfür nicht notwendiges Wohn- und Bürogebäude dar. Eine nachträglich behauptete „Nachnutzung für Wohnzwecke“ im Sinn der Bestimmung des § 30 Abs. 8a ROG 1994, die einen ersatzweisen Neubau eines land-und forstwirtschaftlichen Kleingebäudes zur ausschließlichen Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum mit „Zustimmung“ des Gemeinderates ermögliche, scheide schon in Ermangelung der ausschließlichen Wohnraumschaffung und einer Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan aus. Das tatsächlich errichtete Vorhaben sei sohin insgesamt konsenslos geblieben, weshalb ein Bauauftrag gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ergehen habe dürfen. Aufgrund der vorliegenden Widmungswidrigkeit sei dem Revisionswerber keine Möglichkeit zur rechtlichen Sanierung einzuräumen und der Beseitigungsauftrag unbedingt zu erteilen, weil eine Baubewilligung nicht erteilt werden könnte.
5 Zur baupolizeilichen Benützungsuntersagung führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 50 Abs. 1 Oö. BauO 1994 dürften bauliche Anlagen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Da der Revisionswerber das bewilligungspflichtige Gebäude im Grünland widmungswidrig und ohne Bewilligung für Wohn- und Bürozwecke benütze, sei diese Benützung zu untersagen.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 1412/2024-11, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7 Daraufhin wurde die vorliegende Revision eingebracht, in deren Zulässigkeitsbegründung das Fehlen und Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 6 bzw. 8a Oö. ROG 1994 geltend gemacht wird. Darüber hinaus werden mehrere Verfahrensfehler vorgebracht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein bloß bedingter Beseitigungsauftrag erteilt werden könne, wenn für eine anzustrebende Bewilligung nach § 30 Abs. 8a Oö. ROG 1994 noch keine Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan im Sinne des § 30 Abs. 8a Z 1 leg. cit. vorliege.
12 Für die Klärung der Frage, ob die Erlassung einer nachträglichen Baubewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. etwa VwGH 30.1.2014, 2013/05/0223, mwN). Allfällige geplante, zukünftige mögliche Änderungen des Flächenwidmungsplans sind im Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags irrelevant (vgl. etwa VwGH 31.7.2006, 2005/05/0199; 28.2.2012, 2010/05/0106, mwN). Das Zulässigkeitsvorbringen, das allein aus dem Wortlaut des-eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Gebäudeabbruchs und -neubaus regelnden-§ 30 Abs. 8a Z 1 Oö. ROG 1994 („der Neubau muss durch Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt werden“) ableitet, dass zuerst im Zuge des Bauverfahrens die Bewilligungsvoraussetzungen geklärt werden müssten und erst dann vom Gemeinderat über die Ersatzbauwidmung zu entscheiden sei, bietet keinen Anlass, die dargestellte Judikatur in Frage zu stellen. Vielmehr erklärt sich die obige Formulierung damit, dass eine solche Sonderausweisung nach dem klaren Wortlaut des § 30 Abs. 8a Z 2 Oö. ROG 1994 auf Anregung des Eigentümers erfolgt. Zudem übersieht der Revisionswerber, dass es sich bei der Sonderausweisung um eine von mehreren Bewilligungsvoraussetzungen handelt, die im Entscheidungszeitpunkt der Baubehörde erfüllt sein müssen, um zu einer Baubewilligung zu gelangen.
13 Vor diesem Hintergrund kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan bestanden habe und daher eine Baubewilligung für einen Ersatzbau nach § 30 Abs. 8a Oö. ROG 1994 nicht erteilt werden könne, weshalb ein unbedingter Beseitigungsauftrag auszusprechen gewesen sei.
14 Darüber hinaus begründete das Verwaltungsgericht den unbedingten Beseitigungsauftrag auch damit, dass der Neubau als Wohn-und Bürogebäude nicht der ausschließlichen Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum als land-und forstwirtschaftliches Kleingebäude im Grünland im Sinne des § 30 Abs. 8a Oö. ROG 1994 diene. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Da es sich dabei um eine tragfähige Alternativbegründung handelt, hängt das Schicksal der Revision nicht von der oben dargestellten Rechtsfrage ab (vgl. VwGH 17.4.2023, Ra 2023/06/0035, Rn. 15).
15 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung zur Frage der „Durchlässigkeit zwischen § 30 Abs 6a und § 30 Abs 8a Oö. ROG 1994“, nämlich ob ein land- und forstwirtschaftliches Kleingebäude lediglich vor Beginn der Bautätigkeit bestanden haben oder im Zeitpunkt eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens nach § 30 Abs. 8a leg. cit. noch vorhanden sein müsse, ist zu erwidern, dass die Möglichkeit der Erlangung einer Baubewilligung nach § 30 Abs. 8a Oö. ROG 1994 seitens des Verwaltungsgerichtes nicht aus dem Grund des Untergangs eines ursprünglichen land-und forstwirtschaftlichen Gebäudes verneint worden ist.
16 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber darüber hinaus gegen die Übertragung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2023, Ra 2022/05/0030, enthaltenen Aussagen zum Wesen von Bescheidauflagen in baurechtlichen Verfahren. Er hält dieser entgegen, dass den fallbezogen ergangenen Bescheidauflagen im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 6a Oö. ROG 1994 die Bedeutung zukomme, dass die Neuerrichtung von Mauern bei statischem Erfordernis zulässig sei. „Zur Verwendung einer Auflage“ mit dem Inhalt, dass tragende Bauteile des Baubestandes auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen und erforderlichenfalls zu unterfangen, zu verstärken oder zu ersetzen seien, wenn der Bestand in der Widmung Grünland gelegen sei, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
17 Damit zeigt der Revisionswerber jedoch keine fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der in Ra 2022/05/0030 enthaltenen Aussagen, denen zufolge eine Auflage weder das Projekt, auf das sie sich bezieht, in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszwecks verändern darf, noch eine neben den Hauptinhalt des Spruchs hinzutretende, eigenständige Berechtigung zu verleihen vermag, auf Auflagen in Bescheiden hinsichtlich bestimmter Widmungskategorien lassen sich dem zitierten Erkenntnis nicht entnehmen. Dem Verwaltungsgericht ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es in Übereinstimmung mit Ra 2022/05/0030 davon ausging, dass die genannten Auflagen (s. Rn. 3) keine Bewilligung für die fallbezogen stattgefundenen Ersatzarbeiten beinhalteten.
18 Schließlich werden in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich unter Hinweis auf § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Bestimmung des Verfahrensgegenstandes, der Bestellung eines „Übergutachters“ und dem Vorliegen einer Aktenwidrigkeit gerügt. Bei den diesbezüglichen Ausführungen, die keinerlei Bezugnahme auf allfällige Abweichungen zu hg. Judikatur enthalten, werden lediglich Revisionsgründe dargestellt. Damit wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, zumal damit nicht vorgebracht wird, welche konkrete-nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete-Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 26.8.2025, Ra 2025/06/0222). Darüber hinaus wird die Relevanz der gerügten Verfahrensmängel nicht dargelegt (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung etwa VwGH 27.3.2026, Ra 2024/05/0106).
19 Im Hinblick auf die erfolgte Benützungsuntersagung enthält die Zulässigkeitsbegründung kein spezifisches Vorbringen.
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juli 2026
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