Ra 2025/06/0222 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Umstand, dass das VwG seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkte, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. B 27. Februar 2015, Ra 2014/22/0122). An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, war die Revisionswerberin nicht gehindert (vgl. B 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).