Die bloße Anordnung, dass vor Beginn der den Bestand ändernden Bauausführung nicht mehr funktionelle Bauteile aus statischen Gründen zu unterfangen, zu verstärken oder zu ersetzen sind, sagt nichts darüber aus, ob hierüber ein Anzeige- oder Bewilligungsverfahren abzuführen ist; diese Frage ist anhand der baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen.
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